Kann ein Sparer, dem aus einem Prämiensparvertrag weitere Vertragszinsen zustehen, die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten auch dann verlangen, wenn sich die Bank bei deren Anfall noch nicht in Verzug befand, und sind die Kosten eines hierzu eingeholten Privatgutachtens ersatzfähig?

Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28.04.2026 (Az. XI ZR 61/25) befasst.

Sachverhalt

Der Kläger schloss am 17.07.2004 mit der beklagten Sparkasse zwei Prämiensparverträge mit monatlichen Sparraten von 1.000 € und 2.000 €. Die Verträge sahen eine variable Verzinsung sowie eine verzinsliche, gestaffelte Prämie vor. Die maßgebliche Klausel lautete:

„3. Zinsen und Prämien

Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, zzt. 1,750 %, am Ende eines Kalenderjahres eine verzinsliche Prämie gemäß der nachfolgenden Prämienstaffel auf die geleisteten Sparbeiträge des jeweils abgelaufenen Sparjahres […]“

Die Prämienstaffel begann im dritten Sparjahr mit 3 % und stieg bis zur Höchstprämie von 50 % im fünfzehnten Sparjahr. Die Parteien beendeten die Verträge einvernehmlich Ende 2020; die Beklagte zahlte das von ihr berechnete Guthaben nebst Zinsen aus.

Der Kläger hielt die Klausel zur Änderung des variablen Zinssatzes für unwirksam und die vorgenommene Verzinsung für zu niedrig. Er ließ die Zinsanpassungen durch ein Privatgutachten der Verbraucherzentrale überprüfen und forderte unter dessen Bezugnahme die Nachzahlung weiterer Zinsen von insgesamt 36.564,43 €. Beauftragt hatte er seine Rechtsanwälte bereits im Juni 2022; deren Aufforderungsschreiben datiert vom 05.07.2022.

Das Landgericht Bamberg sprach dem Kläger weitere Zinsen von 5.205,10 € zu und wies die Klage im Übrigen ab, auch hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und der Privatgutachtenkosten von 170 €. Das Oberlandesgericht Bamberg wies die Berufung des Klägers zurück. Mit der zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Begehren weiter, soweit er unterlegen war.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof gab der Revision hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten statt.

Rechtsfehlerhaft hatte das Berufungsgericht einen Anspruch auf anteilige Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verneint. Zutreffend war allein, dass diese Kosten keinen Verzugsschaden nach § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 286 BGB darstellen. Die Beklagte konnte frühestens durch das anwaltliche Schreiben vom 05.07.2022 in Verzug geraten. Die Kosten waren jedoch schon mit der Mandatierung im Juni 2022 angefallen, also vor Verzugseintritt.

Der Anspruch folgte hier aber aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB. Die Beklagte hatte ihre Pflicht zur vertragsgemäßen Anpassung des wirksam vereinbarten variablen Zinssatzes verletzt. Sie hatte zu geringe Vertragszinssätze zugrunde gelegt. Die anwaltliche Beauftragung war erforderlich und zweckmäßig, nachdem die Beklagte eine Nachberechnung wiederholt abgelehnt und zu Unrecht behauptet hatte, ihre Berechnung genüge den Vorgaben des Bundesgerichtshofs.

Keinen Erfolg hatte die Revision wegen der Privatgutachtenkosten von 170 €. Solche Kosten können laut BGH zwar bei Pflichtverletzung oder Verzug ersatzfähig sein, wenn sie für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig sind. Das Gutachten der Verbraucherzentrale war hierfür aber aus Sicht des BGH gänzlich unbrauchbar. Es legte den Referenzzins nach der Methode der gleitenden Durchschnitte zugrunde, obwohl der Senat diese Methode für Verträge ohne Anpassungsschwelle wiederholt verworfen hatte. Diese Rechtsprechung war der Verbraucherzentrale bekannt und im Gutachten sogar zitiert; gleichwohl führte die Berechnung zu unbrauchbaren Ergebnissen.

(BGH, Urteil vom 28.04.2026 – XI ZR 61/25)