Wer einen Anspruch durchsetzen möchte, möchte ihn meistens dort einklagen, wo es für ihn am bequemsten ist. Bei Ansprüchen aus einer unerlaubten Handlung – also z.B. aus einer Schädigung durch Betrug, durch einen Verkehrsunfall oder durch einen sonstigen rechtswidrigen Eingriff – stellt sich dann die Frage, vor welchem Gericht geklagt werden darf und ob sich daran etwas ändert, wenn der Anspruch zuvor abgetreten wurde. Denn gerade im Bereich von Verkehrsunfällen sind Abtretungen der Ersatzansprüche zu Gunsten von Sachverständigen oder Werkstätten durchaus üblich.
Mit dem Begriff Gerichtsstand wird der Ort bezeichnet, an dem ein bestimmtes Gericht für eine Klage örtlich zuständig ist. Grundsätzlich muss man den Gegner an dessen Wohnsitz verklagen. Für unerlaubte Handlungen eröffnet das Gesetz jedoch einen zusätzlichen, besonderen Gerichtsstand:
„Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.“
(§ 32 ZPO)
Der Ort, an dem die Handlung „begangen ist“ – der sogenannte Begehungsort –, kann doppelt sein. Gemeint ist sowohl der Ort, an dem der Schädiger gehandelt hat (Handlungsort), als auch der Ort, an dem der Schaden eingetreten ist (Erfolgsort). Bei reinen Vermögensschäden liegt dieser Erfolgsort regelmäßig dort, wo in das Vermögen des Geschädigten eingegriffen wurde, bei Unternehmen also an deren Sitz. Der Geschädigte hat dadurch oft die Wahl zwischen mehreren Gerichten.
Eine Abtretung (§ 398 BGB) überträgt eine Forderung vom bisherigen Gläubiger, dem sog. Zedenten, auf einen neuen Gläubiger, den sog. Zessionar. In der Praxis kommt das etwa vor, wenn Geschädigte ihre Ansprüche an einen Dienstleister verkaufen, der sie gebündelt durchsetzt. Dann stellt sich die Frege, ob der neue Gläubiger den Anspruch nun ebenfalls an seinem eigenen Sitz über § 32 ZPO einklagen kann.
Das ist nicht der Fall. Der besondere Gerichtsstand des § 32 ZPO steht zwar auch dem Zessionar offen; der maßgebliche Ort knüpft aber unverändert an die Person des ursprünglich Geschädigten an. Der neue Gläubiger erwirbt die Forderung so, wie sie bestand, einschließlich der für sie geltenden Gerichtsstände. Einen neuen Erfolgsort an seinem eigenen Sitz kann er durch den Erwerb nicht schaffen. Der Bundesgerichtshof hat dies in einer kartellrechtlichen Konstellation wie folgt klargestellt:
„Die […] Abtretung eines auf Ersatz für solche Schäden gerichteten Anspruchs ist ohne Einfluss auf die Bestimmung des Erfolgsortes. Für die Annahme einer Surrogation des Ortes des Schadenseintritts in Folge einer Abtretung ist materiell-rechtlich kein Raum; aus § 32 ZPO ergibt sich nichts anderes; danach ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung ‚begangen ist‘.“
(BGH, Beschluss vom 27.11.2018, Az. X ARZ 321/18)
Für die Praxis bedeutet das: Wer einen abgetretenen Anspruch aus unerlaubter Handlung einklagt, kann sich zwar auf den besonderen Gerichtsstand des § 32 ZPO berufen. Er muss dabei aber auf den Handlungs- oder Erfolgsort abstellen, wie er für den ursprünglich Geschädigten galt. Werden mehrere abgetretene Ansprüche verschiedener Geschädigter mit unterschiedlichen Sitzen gebündelt, kann es daher an einem gemeinsamen Gerichtsstand fehlen. Wo der richtige Ort liegt, sollte vor Klageerhebung sorgfältig geprüft werden, weil eine Klage am unzuständigen Gericht Zeit und Kosten verursacht.