Wer als Verbraucher bei einem Händler eine Sache kauft und erst nach der Übergabe einen Defekt feststellt, steht oft vor einem praktischen Beweisproblem. Eigentlich müsste der Käufer nachweisen, dass die Sache schon bei der Übergabe mangelhaft war. Diesen Nachweis kann er regelmäßig nicht führen, weil er weder die Vorgeschichte der Ware kennt noch über das nötige technische Fachwissen verfügt. Der Gesetzgeber hat hierfür in § 477 BGB eine Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers vorgesehen.
Nach § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB wird bei einem Verbrauchsgüterkauf vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang – also in der Regel bei Übergabe – mangelhaft war, wenn sich der Mangel innerhalb eines Jahres nach Übergabe zeigt. Für Käufe vor dem 01.01.2022 galt eine kürzere Frist von sechs Monaten. Ein Verbrauchsgüterkauf liegt vor, wenn ein Verbraucher (§ 13 BGB) von einem Unternehmer (§ 14 BGB) eine bewegliche Sache erwirbt. Der Verkäufer kann die Vermutung nur entkräften, wenn er beweist, dass der Mangel erst nach der Übergabe eingetreten ist oder dass die Vermutung mit der Art der Ware oder des Mangels unvereinbar ist.
Wie weit diese Beweiserleichterung reicht, war in der Praxis lange umstritten. Mit zwei Urteilen vom 06.05.2026 (BGH, Urteil vom 06.05.2026, Az. VIII ZR 73/24 sowie Az. VIII ZR 257/23) hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Linie bestätigt. In beiden Verfahren hatten die Vorinstanzen den Käufern die Vermutung versagt, weil neben einem möglichen Sachmangel auch andere Ursachen in Betracht kamen. In einem Fall war ein gebrauchtes Kraftfahrzeug wenige Wochen nach Übergabe vollständig ausgebrannt, im anderen war der Käufer mit einem neu erworbenen Motorroller aufgrund von Pendelschwingungen verunglückt.
Der BGH hat klargestellt, dass für das Eingreifen der Vermutung bereits ausreicht, wenn als Ursache des nachteiligen Zustands zumindest auch ein dem Verkäufer zuzurechnender Umstand in Betracht kommt. In der Pressemitteilung des BGH zu den beiden Urteilen heißt es dazu wörtlich:
„Eine Mangelerscheinung ist nach der Rechtsprechung des Senats jeder innerhalb dieser Frist aufgetretene, für den Käufer nachteilige Zustand der Kaufsache, wenn als mögliche Ursache für diesen Zustand – zumindest auch – ein Umstand in Betracht kommt, der – wenn er dem Verkäufer zuzurechnen wäre – dessen Gewährleistungshaftung auslöste. Ob daneben auch andere – dem Verkäufer nicht zuzurechnende – Umstände als Ursache für den aufgetretenen, dem Käufer nachteiligen Zustand denkbar sind, ist hierbei nicht von Belang.“
Der Umstand, dass daneben auch ein Tierbiss, eine Brandstiftung, das Fahrverhalten des Käufers oder Witterungseinflüsse als Ursache denkbar sind, schließt die Vermutung also nicht aus. Erst wenn ausschließlich solche dem Verkäufer nicht zurechenbaren Umstände als Ursache in Frage kommen, scheidet die Vermutung aus.
Der BGH hat zudem hervorgehoben, dass sich die Vermutung auch auf den Ursachenzusammenhang erstreckt. Vermutet wird nicht nur ein Mangel bei Übergabe, sondern auch, dass dieser Mangel die spätere Mangelerscheinung ausgelöst hat – etwa einen Unfall infolge eines schon bei Übergabe vorhandenen technischen Defekts.
Für Verbraucher bedeutet die Entscheidung eine spürbare Stärkung ihrer Position. Wer innerhalb der ersten zwölf Monate nach dem Kauf einen Schaden bemerkt, muss nicht beweisen, dass die Sache von Anfang an mangelhaft war. Es genügt der Nachweis, dass sich ein nachteiliger Zustand gezeigt hat und ein dem Verkäufer zuzurechnender Sachmangel als Ursache zumindest in Betracht kommt. Den Gegenbeweis muss dann der Verkäufer führen.
