(LG Stralsund Kammer für Handelssachen, Beschluss vom 05.03.2026, Aktenzeichen: 3 HK O 8/25, 3 HKO 8/25)
Leitsatz
Erlangtes „Etwas“ im Sinne von § 812 BGB ist im Fall bargeldloser Zahlung (Überweisung) der Anspruch auf Gutschrift (nicht: die Gutschrift).
Tenor
- Das Versäumnisurteil vom 29.01.2026 wird aufrechterhalten.
- Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
- Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem aufrechterhaltenen Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Beschluss
Der Streitwert wird auf … € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von Vergütung auf bereicherungsrechtlicher Grundlage in Anspruch. Beide Parteien sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
Die Klägerin war – jedenfalls ausgehend von den wörtlichen Angaben in den nachfolgend genannten Dokumenten – mit dem Geschäftsführer der Beklagten persönlich vertraglich verbunden durch einen Rahmenvertrag und einen auf seiner Grundlage abgeschlossenen einzelnen Projektauftrag, beide datierend vom … Für den genauen Inhalt der beiden Verträge wird Bezug genommen auf die Anlage K 1. Der Geschäftsführer der Beklagten sollte hiernach namentlich IT-Dienstleistungen erbringen, konkret insbesondere vorhandene Maschinensteuerungssoftware der Firma „A“ überarbeiten. Die Klägerin ihrerseits war mit „A“ als Hauptauftraggeberin vertraglich verbunden. Das vorliegend streitbegriffene Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Geschäftsführer der Beklagten stellt ein Subunternehmerverhältnis dar.
Die Klägerin hat an die Beklagte auf das durch die Anlage K 1 dokumentierte Vertragsverhältnis Zahlungen in Höhe der Klageforderung geleistet, deren Rückzahlung sie nun mit der vorliegenden Klage verlangt.
Die Klägerin ist der Auffassung, den im Herbst 2024 in zwei Tranchen an die Beklagte überwiesenen Betrag – der nur versehentlich angewiesen worden sei – nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zurückfordern zu können. Zum einen seien die Zahlungen schon deshalb ohne Rechtsgrund erfolgt, weil es sich bei der Beklagten um den falschen Zahlungsempfänger gehandelt habe. Gläubiger sei allenfalls der Geschäftsführer der Beklagten in Person gewesen. Zum anderen habe der Geschäftsführer der Beklagten keine honorarfähigen Leistungen erbracht, insbesondere und jedenfalls keine verwertbaren Arbeitsergebnisse vorgelegt. Da das Vertragsverhältnis als Werkvertrag einzustufen sei, sei damit ein Honorar nicht verdient gewesen. Schlussendlich sei die Zahlung aber auch deshalb nicht geschuldet gewesen, weil – dies in tatsächlicher Hinsicht jeweils unstreitig – erstens vertraglich vereinbart gewesen sei, dass Zahlungsansprüche gegen die Klägerin zwingend von einer Abzeichnung der Stundennachweise des Subunternehmers durch „A“, also den Hauptauftraggeber, abhängen und zweitens eine solche Abzeichnung nicht erfolgt sei.
Die Klägerin hat mit ihrer Klage vom … ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie … € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem … zu zahlen. Auf hiesigen Hinweis vom … hat die Klägerin im Wege teilweiser Klagerücknahme mit Schriftsatz vom … den Zinssatz auf 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz ermäßigt. Dem sich daraus ergebenden Sachantrag hat das Gericht mit dem nunmehr aufrechterhaltenen Versäumnisurteil vom 29.01.2026 entsprochen. Dieses ist der Beklagten am 30.01.2026 zugestellt worden. Mit hier am selben Tag eingegangenem Schriftsatz vom 03.02.2026 hat die Beklagte gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
das Versäumnisurteil vom 29.01.2026 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des vorbezeichneten Versäumnisurteils die Klage abzuweisen.
Sie stützt sich für die Frage der zutreffenden Adressatenschaft für die nunmehr zurückgeforderte Honorarzahlung zumindest hilfsweise auf eine Abtretung vom …, für deren Inhalt auf die Anlage B 1 Bezug genommen wird.
In der Sache könne die Klägerin letztlich jedenfalls weder von der Beklagten noch von deren Geschäftsführer in Person irgendwelche Rückzahlungen verlangen. Die Zahlungen an die Beklagte seien nämlich mit Rechtsgrund erfolgt, hilfsweise stehe einer Rückforderung die Bestimmung des § 814 BGB entgegen. Das Vertragsverhältnis sei als Dienstvertrag zu qualifizieren, weshalb es auf einen konkreten Werkerfolg schon nicht ankomme. Dass aber zumindest Arbeitszeit aufgewendet worden sei, sei durch die betreffenden Stundennachweise, vorgelegt als Anlagen B 1 und B 2, hinreichend belegt. Unabhängig davon sei aber auch ein konkreter Werkerfolg herbeigeführt worden, was namentlich aus der E-Mail des Geschäftsführers der Beklagten vom … (Anlage B 3) entnommen werden könne, mit der konkrete Programmierergebnisse der Firma „A“ zum Download bereitgestellt worden seien. Soweit vertraglich ausbedungen gewesen sei, dass es zwingend einer Abzeichnung von Stundennachweisen durch „A“ bedürfe, sei diese Regelung aus AGB-rechtlichen Gründen unwirksam.
Für die näheren Einzelheiten des Verteidigungsvorbringens der Beklagten wird auf deren Schriftsätze vom … und … ergänzend Bezug genommen.
Das Gericht hat sowohl in dem Termin vom 29.01.2026 als auch im nunmehrigen Folgetermin vom 05.03.2026 jeweils den Geschäftsführer der Beklagten persönlich angehört. Für den Inhalt der informatorischen Bekundungen wird auf die beiden Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Infolge des zulässigen Einspruchs (§§ 338 ff. ZPO) der Beklagten war das Versäumnisurteil vom 29.01.2026 aufrechtzuerhalten (§ 343 Satz 1 ZPO), weil die Klage insgesamt zulässig und begründet ist.
1. Der eingeklagte Anspruch der Klägerin in der Hauptsache folgt aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB (Leistungskondiktion), weil die unstreitig und damit feststehend (§§ 138 Abs. 3, 288 Abs. 1 ZPO) an die Beklagte geleisteten Zahlungen in Höhe der Klageforderung rechtsgrundlos erfolgt sind und der Rückforderung auch nicht die Bestimmung des § 814 BGB entgegensteht.
a) Mit den klägerseits veranlassten – zu Tilgungszwecken erfolgten und damit eine Leistung darstellenden – Überweisungen auf das Bankkonto der Beklagten hat diese einen Anspruch (§ 194 Abs. 1 BGB) auf Gutschrift (§ 675t Abs. 1 Sätze 1 u. 2 BGB) gegen ihr eigenes kontoführendes Kreditinstitut und damit „etwas“ i.S.d. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB erlangt (vgl. LG Stralsund, Beschluss vom 20.02.2025 – 2 O 1/24, BeckRS 2025, 3188 Rn. 14, m.w.N.). Im Umfang der gutzuschreibenden Beträge ist auf Rechtsfolgenseite gemäß § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten.
b) Diese Erlangung ist rechtsgrundlos erfolgt, weil in Wahrheit kein Anspruch auf die betreffenden Zahlungen bestand, die Zahlungen also den beabsichtigten Tilgungseffekt (§ 362 Abs. 1 BGB) nicht herbeiführen konnten. Die einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage gegen die Klägerin – § 631 Abs. 1 BGB – war nicht erfüllt, nachdem mit der Klägerin vom Vorliegen eines Werkvertrages (§§ 631 ff. BGB) auszugehen ist und ein Werkerfolg nicht herbeigeführt wurde, womit die Klägerin mit Blick auf § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB berechtigt war bzw. gewesen wäre, von einer Vergütung abzusehen. Nachdem das Vertragsverhältnis unstreitig spätestens im Februar 2025 zumindest faktisch in ein reines Abrechnungsverhältnis übergegangen ist, ist damit ein Anwendungsfall der Leistungskondiktion gegeben, ggf. unter Einbezug von § 812 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. BGB (späterer Wegfall des rechtlichen Grundes).
(1) Eine Rechtsgrundlosigkeit ergibt sich insofern allerdings nicht schon daraus, dass ein etwaiger Honoraranspruch nicht der Beklagten zugestanden hätte. Zwar ist aufgrund der Gestaltung der Vertragsurkunden aus Sicht des Gerichts klar, dass die Klägerin mit dem Geschäftsführer der Beklagten in Person kontrahiert hat, weshalb dieser tatsächlich zu Unrecht für die Beklagte als Vertretungsorgan (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG) und nicht für sich selbst Rechnung gelegt hat (vgl. Anlagen K 3 u. K 4). Die Beklagte ist aber im Abtretungswege (§ 398 Satz 1 BGB) zur Gläubigerin eines etwaigen Anspruchs geworden (§ 398 Satz 2 BGB). Die Wirksamkeit des Abtretungsvertrages (§§ 145 ff. BGB) scheitert insbesondere nicht am Verbot des Insichgeschäfts gemäß § 181 BGB, denn als für die Beklagte ausschließlich rechtlich vorteilhaftes abstraktes Verfügungsgeschäft war die Abtretung unter Rückgriff auf den Rechtsgedanken des § 107 BGB in teleologischer Reduktion von § 181 BGB wirksam (vgl. MüKoBGB/Schubert, 10. Aufl. 2025, § 181 Rn. 34; BeckOK BGB/Schäfer, 77. Edition – 01.02.2026, § 181 Rn. 19).
(2) Offenbleiben kann, ob sich eine Rechtsgrundlosigkeit aus der vertraglichen Vereinbarung über den Abzeichnungsvorbehalt zu Gunsten von „A“ ergibt bzw. ob diese Regelung (un-) wirksam ist.
(3) Jedenfalls nämlich hat es, wie bereits im Ergebnis ausgeführt, an einer honorarfähigen Leistungserbringung gefehlt.
(a) Entgegen der Einschätzung der Beklagtenseite, die das Vertragsverhältnis als Dienstvertrag i.S.d. §§ 611 ff. BGB eingeordnet wissen will, liegt ein Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) vor. Insofern kann im Ausgangspunkt zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Hinweise aus der Verfügung vom … Bezug genommen werden. Die ergänzenden argumentativen Ansätze der Beklagten aus dem Termin vom 29.01.2026 sowie aus der Einspruchsbegründung dringen aus den heute ausweislich des Sitzungsprotokolls im Wesentlichen bereits ausgeführten Gründen nicht durch. Jedenfalls im Schwerpunkt, was dann nach herrschendem Verständnis (Nachweise bei BeckOGK BGB/Maties, Stand: 01.10.2025, § 611 Rn. 36) zu einer ganzheitlichen Anwendung nur von Werkvertragsrecht führt, ist der Vertrag auf die Herbeiführung eines konkreten Erfolges, nämlich die Schaffung eines neuen Programmierstandes gerichtet. Weder der Umstand, dass eine Vergütung auf Stundenbasis vereinbart war, noch die freilich unbestrittene Tatsache, dass vor dem eigentlichen Einstieg in die notwendigen (Um-) Programmierschritte zunächst eine rein erfassende Einarbeitungsphase zu durchlaufen war, ändern etwas an der Erfolgsbezogenheit des Leistungsprogramms.
(b) Ein entsprechender Leistungserfolg ist nicht geschaffen bzw. der Klägerin – zu Händen von „A“ – zur Verfügung gestellt worden. Die Beklagtenseite hat zwar bestritten, vorgerichtlich gegenüber der Klägerin bzw. „A“ bestätigt zu haben, dass keine brauchbaren Datenbestände vorgelegt worden seien. Unbestritten geblieben ist aber, dass „A“ die vermeintlich generierten ZIP-Datensätze über die Verlinkung in der E-Mail vom … (B 3) tatsächlich nicht hat entpacken bzw. öffnen und verwerten können. Auch ist durchweg unbestritten geblieben, dass der Geschäftsführer der Beklagten auf die Bitte von „A“, das Arbeitsergebnis über eine UploadFunktion zur Verfügung zu stellen (vgl. u.a. Anlage K 6, dort auf der letzten Seite [E-Mail vom …]), nicht reagiert hat. Entgegen der erstmals im heutigen Termin beklagtenseits vorgebrachten Einschätzung, dem Geschäftsführer der Beklagten seinerseits habe zumindest zu Jahresbeginn 2025 ein Leistungsverweigerungsrecht zugestanden, war der Anspruch der Klägerin auf die Verfügbarmachung des etwaigen werkvertraglichen Leistungserfolges tatsächlich einredefrei. Eine entsprechende Einrede (§ 320 Abs. 1 Satz 1 BGB) hätte nämlich vorausgesetzt, dass zu diesem Zeitpunkt (zumindest abschlagsweise; vgl. § 632a Abs. 1 Satz 1 BGB) Vergütungsansprüche offen gewesen wären. Davon aber kann in Anbetracht der hier in Rede stehenden beiden Zahlungen gerade nicht ausgegangen werden. Soweit der Geschäftsführer der Beklagten im heutigen Termin streitig auf eine angeblich offene – nicht spezifizierte – weitere Rechnung verwiesen hat, ist hierzu weder mit Substanz vorgetragen noch (erstrecht) ein Beweisantritt unternommen worden.
c) Die Klageforderung scheitert auch nicht daran, dass die Klägerin in Kenntnis der Nichtschuld gezahlt hätte und ihr Anspruch deshalb ausgeschlossen wäre (§ 814, 1. Alt. BGB). Abgesehen davon, dass nach heute gängigem Verständnis vom Leistungsbegriff – Tilgungszweck als immanente Voraussetzung einer Leistung – bei Kenntnis der Nichtschuld jedenfalls bei Deckungsgleichheit von tatsächlicher Willensrichtung des Zahlenden und objektivem Empfängerhorizont des Zahlungsempfängers schon innerhalb von § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB tatbestandlich im Zweifel keine Leistung vorläge, weil regelmäßig keine Tilgungsabsicht haben kann, wer weiß, dass es nichts zu tilgen gibt (vgl. BeckOK BGB/Wendehorst, 77. Edition – 01.02.2026, § 812 Rn. 47 f. i.V.m. § 814 Rn. 4), hat die Klägerin auf tatsächlicher Ebene unbestritten vorgetragen, die Zahlungen nur versehentlich angewiesen zu haben. Für eine konkrete positive Kenntnis im Zahlungszeitpunkt, die Zahlungen seien nicht geschuldet gewesen, ist nichts ersichtlich. Hierzu ist auch beklagtenseits mit Substanz nichts vorgetragen.
2. Der im – materiellen – Nebenpunkt nach der diesbezüglich die Rechtshängigkeit beseitigenden Teilklagerücknahme (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbs. ZPO) antragsgemäß zuerkannte Verzugszins folgt aus § 288 Abs. 1 BGB. Infolge des für sich betrachtet außer Streit stehenden klägerischen Mahnschreibens (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB) vom … (Anlage K 8) befand die Beklagte sich spätestens seit dem … in Verzug.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO bzw. (für die nach dem Versäumnisurteilserlass angefallenen weiteren Kosten) § 97 Abs. 1 ZPO analog (die im Grundsatz für die Klägerin gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO kostenpflichtige Teilklagerücknahme vom 23.06.2025 bleibt mit Blick auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ohne Auswirkung auf die Kostenverteilung; dass die Kostenentscheidung abweichend von § 269 Abs. 4 ZPO insgesamt und einheitlich in Urteilsform ergeht, ist dem allseits anerkannten Grundsatz der Einheit der Kostenentscheidung geschuldet; vgl. Anders/Gehle/Anders, ZPO, 84. Aufl. 2026, § 269 Rn. 61), der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Sätze 1 bis 3 ZPO und die Wertfestsetzung – unverändert – aus §§ 43 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.
