(AG Passau, Urt. v. 20.02.2026 – 15 C 1242/25)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v 110% des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten

Der Streitwert wird auf € 3.555,57 festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall.

Am Morgen des pp.2024 gegen 06:40 Uhr kam es auf der Zufahrtsstraße zur B85 im Bereich Passau/Patriching zu einem Verkehrsunfall, an dem der Kläger und der Beklagte zu 1) beteiligt waren. Die Fahrbahn ist durch eine Verkehrsinsel geteilt, im Einmündungstrichter können Rechts- und Linksabbieger nebeneinander halten. Kläger und Beklagte zu 1) wollten nach links in die B85 einbiegen, wobei es zu Berührung der Fahrzeuge kam. Der BMW 330 xi des Klägers, wurde am vorderen rechten Kotflügel und Stoßfänger kontaktiert, wobei der Kotflügel beschädigt und der Stoßfänger verdrückt und gestaucht wurden.

Zur Schadenfeststellung am BMW beauftragte der Kläger einen Privatsachverständigen, der die Reparaturkosten mit € 2.501,76 (netto) veranschlagte (Anlage K1). Für seine Leistungen stellte der Sachverständige € 648,55 (brutto) in Rechnung (Anlage K1). Mit Schreiben vom 08.10.2024 (Anlage K2) verlangte der Klägervertreter von der Beklagten zu 2) Zahlung von € 3.175,31 (Reparaturkosten: € 2.501,76; Sachverständigenkosten: € 648,55; Unkostenpauschale: € 25,00) bis spätestens einem 30.10.2024.

In der entgegengesetzten Richtung nahm der Beklagte zu 1) die hinter dem Kläger stehende Kfz-Haftpflichtversicherung auf Schadenersatz in Anspruch. Der Versicherer ging zunächst von einer hälftigen Schadenteilung aus (BI. 13 d.A.). Am 15.05.2025 erklärte der Versicherer des Klägers nach erneuter Prüfung des Sachverhalts das Anerkenntnis der Alleinhaftung dem Grunde nach (Anlage B1). In der Folge wurde der Schaden des Beklagten zu 1) vollständig reguliert. Mit Schreiben vom 20.06.2025 (Anlage K3) lehnte die Beklagte zu 2) jegliche Regulierung des klägerischen Schadens ab.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 02.09.2025 (BI. 1/4 d.A.) erhob der Kläger die gegenständliche, am 10.10.2025 zugestellte Klage, mit der er seine Schadenersatzansprüche in vollem Umfang weiterverfolgt.

Der Kläger ist der Ansicht, dass der Beklagte zu 1) den Unfall alleinverantwortlich verursacht habe. Er habe im Kreuzungsbereich rechtsorientiert gestanden, weshalb der Kläger als Linksabbieger neben den Beklagten zu 1) gefahren sei. Plötzlich und ohne Ankündigung habe der Beklagte zu 1) sein Fahrzeug nach links gezogen, weshalb es zur Kollision kam. Der Kläger habe weder reagieren noch ausweichen können. Die Erklärung der pp. gegenüber dem Beklagtenvertreter/Beklagten zu 1) habe keine Auswirkungen auf den Kläger, weil es in diesem Verhältnis nicht um die Abwehr von Ansprüchen gegangen sei.

Der Kläger beantragte zuletzt:

Die Beklagten werden gemeinschaftlich verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 3.175,31 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit 21.06.2025 zu bezahlen.

Die Beklagten werden gemeinschaftlich verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 453,87 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.10.2025 zu bezahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gemeinschaftlich verpflichtet sind, den Kläger im Falle der Reparatur aufgrund des Unfalls vom 04.10.2024 seines Pkw BMW 3er (E46) 330 xi (amtl. Kz:11.1) noch entstehende materielle Schäden zu ersetzen.

Die Beklagten beantragten Klageabweisung.

Sie sind der Ansicht, dass die Verantwortung am Unfall allein den Kläger treffe. Der Beklagte zu 1) habe sein Fahrzeug mittig links auf der Fahrbahn zum Stehen gebracht, kurz vor der Verkehrs-insel. Der Kläger habe das Beklagtenfahrzeug in dieser Situation links über die Sperrfläche über-holt und versucht, zwischen dem Beklagten zu 1) und der Verkehrsinsel in den Einmündungs-trichter zu fahren. Hierbei habe der Kläger das stehende Beklagtenfahrzeug touchiert. Aufgrund der in den allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (im Folgenden: AHB) enthaltenen Regulierungsvollmacht der hinter dem Kläger stehenden Haftpflichtversicherung (Anlage B2 Nr. 5.2) gelte das Anerkenntnis des Versicherers vom 15.05.2025 auch für den Kläger. Er könne wegen seiner anerkannten Alleinhaftung von den Beklagten überhaupt nichts mehr verlangen. Darüber hinaus sei der Vortrag zu den Reparaturkosten unsubstantiiert und pauschal, das Gutachten unbrauchbar, dessen Kosten nicht erstattungsfähig und die Berechnung des Wiederbeschaffungswerts nicht nachvollziehbar.

Das Gericht erteilte den Parteien mit Verfügung vom 17.12.2025 (Bl. 22 d.A.) rechtliche Hinweise, auf die Bezug genommen wird. Mit Zustimmung der Parteien vom 19.12. (Beklagte, Bl. 23 d.A.) und 30.12.2025 (Kläger, Bl. 24 d.A.) ging das Gericht mit Beschluss vom 07.01.2026 (Bl. 26/27 d.A.) ins schriftliche Verfahren über. Als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entsprach und bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten, wurde der 04.02.2026 und der Verkündungstermin auf den 20.02.2026 bestimmt.

Zur Vervollständigung des Tatbestands wird darüber hinaus Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, insbesondere vom 02.09., 17.10, 20.10, 10.11, 16.12, 19.12, 30.12.2025 und 26.01.2026.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Passau ist sachlich (§§ 1, 5 ZPO, 23 Nr. 1 GVG) und örtlich (§§ 12, 13, 32 ZPO [Beklagte zu 1)], 20 StVG [beide Beklagte]) zuständig.

Der Kläger verfügt über das für Antrag Nr. 3 erforderliche Feststellungsinteresse (§§ 256 I, 495 ZPO). Die Schadenersatzpflicht ist zwischen den Parteien streitig, die Schadenentwicklung nach der Darstellung des Klägers noch nicht abgeschlossen (das Fahrzeug ist noch nicht repariert). Hinsichtlich noch entstehender materieller Schäden (Mehrwertsteuer) ist dem Kläger nur die Erhebung der Feststellungsklage möglich.

Die Voraussetzungen der objektiven (§§ 260, 495 ZPO) und subjektiven Klagehäufung (§§ 59, 60 ZPO) sind erfüllt.

Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Ersatz seines Schadens aus §§ 7 I, 17 II, 18 I.1, III StVG, 115 I.1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG zu, weil den Kläger nach dem für und gegen ihn wirkenden deklaratorischen Schuldanerkenntnis seines Versicherers die Alleinverantwortung am Unfall trifft.

Eine Haftung des Beklagten zu 1) dem Grunde nach ergibt sich nicht aus §§ 7 I, 17 II, 18 I.1, III StVG.

Als Halter des unfallbeteiligten Pkw haftet der Beklagte zu 1) aus § 7 I StVG. Der Schaden am klägerischen BMW entstand bei Betrieb des Fahrzeugs des Beklagten zu 1), als dieser an der Einmündung in die B85 (Fahrtrichtung Passau) links abbiegen wollte und es zum Kontakt mit dem vorderen rechten Fahrzeugeck des BMW kam.

Der Anspruch des Klägers ist nicht nach § 7 II StVG ausgeschlossen, weil der Unfall nicht durch höhere Gewalt verursacht wurde. Höhere Gewalt ist ein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Natur-kräfte oder durch Handlungen dritter (betriebsfremde) Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis, das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch nach den Um-ständen äußerster vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt nicht vergütet werden kann und es auch nicht im Hinblick auf seine Häufigkeit in Kauf genommen zu werden braucht (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrs-recht, 48. Aufl., § 7 StVG Rn 32). Höhere Gewalt scheidet schon deshalb aus, weil sich der Unfall als verkehrsinterner Vorgang darstellt und nicht von außen beeinflusst und/oder herbeigeführt wurde.

Die Haftung des Beklagten zu 1) (und damit der Beklagten zu 2]) bestimmt sich nach § 17 II, I StVG danach, inwieweit der Schaden überwiegend vom einen oder anderen Teil verursacht worden ist, weil am streitgegenständlichen Unfall zwei Halter beteiligt waren. Die Alleinverantwortung am Unfall trifft den Kläger.

Nachdem der Haftpflichtversicherer des Klägers in der Regulierung des Schadens des Beklagten zu 1) anfangs von einer jeweils hälftigen Unfallverursachung ausging, erkannte er mit Schreiben vom 15.05.2025 (Anlage B1) nach erneuter Prüfung die Haftung dem Grunde nach zu 100% an. In der Folge wurde der Schaden des Beklagten zu 1) vollständig reguliert. Es handelt sich hierbei um eine deklaratorischen Schuldanerkenntnis Haftpflichtversicherers des Klägers.

Ein solches Schuldanerkenntnis setzt voraus, dass die Vertragsparteien das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien entziehen wollen und sich dahingehend einigen. Die erforderliche Einigung kann nur angenommen werden, wenn sich ein entsprechender Antrag sowie dessen Annahme feststellen lassen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 530). Bei Aussagen von Haftpflichtversicherern gegen-über geschädigten Dritten im Rahmen der Regulierung kann ein deklaratorischen Anerkenntnis vorliegen, wohingegen ein abstraktes (konstitutives) Schuldanerkenntnis regelmäßig aus-scheidet (vgl. BGH NJW-RR 2009, 382).

Ob im Einzelfall ein deklaratorischen Anerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten zu ermitteln (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 01.02.2013, Az. 1 U 130/12). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Annahme eines Anerkenntnisses nur gerechtfertigt ist, wenn die Beteiligten unter den konkreten Um-ständen dazu einen besonderen Anlass hatten. Ein solcher besteht dann, wenn zuvor Streit oder zumindest eine (subjektive) Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtliche Punkte herrschte (vgl. BGH, VuR 2008, 300). Bei der Verwendung des Wortes „anerkennen“ durch eine Haft-pflichtversicherung liegt regelmäßig ein deklaratorisches Aner-kenntnis vor (vgl. OLG Karlsruhe DAR 2019, 571).

Nach diesem Maßstab liegt in der Erklärung des Haftpflichtversicherers des Klägers vom 15.05.2025 ein konstitutives Schuldanerkenntnis. Der Haftpflichtversicherer „anerkannte“ ausdrücklich die Alleinhaftung dem Grunde nach. Vorher bestand über die Haftungsquoten Streit, weil der Haftpflichtversicherer von jeweils hälftigen Verursachungsbeiträgen ausgegangen war und auf dieser Grundlage zunächst reguliert hatte.

Nach erneuter Prüfung des Sachverhalts kam er zu dem Ergebnis der Alleinhaftung des Klägers (und mit ihm des Haftpflichtversicherers) und stellte dies gegenüber dem Beklagten zu 1) eindeutig klar (Anlage B1). In der Folge wurden Nachzahlungen an den Beklagten zu 1) veranlasst, was die Ernsthaftigkeit des Anerkenntnisses unterstreicht.

Das vom Haftpflichtversicherer erklärte Anerkenntnis wirkt aufgrund seiner Regulierungsvollmacht (vgl. Nr. 5.1, 2 AHB [Anlage B2]) auch zulasten des Klägers (vgl. BGH r+s 2007, 16; NJW-RR 2009, 382; OLG Karlsruhe DAR 2019, 571). Die Vorschrift lautet:
„Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.“

Diese Bestimmung beinhaltet eine unbeschränkte Verhandlungsvollmacht. Will der Versicherer von ihr nur eingeschränkt Gebrauch machen, muss er dies dem Verhandlungspartner deutlich erkennbar zu verstehen geben (vgl. BGH, VersR 1989, 138; r+s 2007, 16). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der Versicherer in der Praxis regelmäßig der maßgebliche Ansprechpartner des Geschädigten ist (so auch in der Regulierung des Schadens des Beklagten zu 1] [vgl. Anlage B1]); dieser soll sich auf das Wort des Versicherers verlassen können, ohne von sich aus nachforschen zu müssen, ob der Versicherer seinem Versicherungsnehmer, dem Schädiger, gegenüber teilweise leistungsfrei ist (vgl. BGH NJW-RR 2004, 109).

Die genannte Regelung ist als Teil allgemeiner Versicherungs-bedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne rechtliche Spezialkenntnisse die Be-stimmung bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durch-sicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss; dabei kommt es auch auf seine Interessen an (vgl. BGHZ 123, 83). Die Vorschrift enthält im Wortlaut keinerlei Einschränkungen der dem Versicherer erteilten Vollmacht. Vielmehr kann er „alle“ zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs „ihm“ zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abgeben. Einschränkungen der Leistungspflicht des Versicherers, die sich aus der begrenzten Höhe Deckungssumme oder aus vereinbarten Selbstbehalten des Versicherungsnehmers ergeben, spielen im Außenverhältnis zum Geschädigten keine Rolle für die Reichweite der in Nr. 5.2 AHB erteilten Vollmacht. Das findet erkennbar seine Rechtfertigung in dem allseitigen Interesse an einer umfassenden und abschließenden Regulierung der An-sprüche des Geschädigten. Dadurch wird der Versicherungs-nehmer, der die Höhe der Deckungssumme und eine etwa vereinbarte Selbstbeteiligung kennt, nicht unangemessen belastet (vgl. BGH r +s 2007, 16; OLG Düsseldorf VersR 1979, 151).

Darüber hinaus ist anzunehmen, dass der Haftpflichtversicherer, der erkennbar auf der Grundlage der Vollmacht Verhandlungen mit dem Geschädigten führt, regelmäßig nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter des Versicherungsnehmers und Schädigers auftritt, sofern nicht besondere Umstände entgegenstehen (vgl. BGH VersR 1958, 564). Aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten liegt im Allgemeinen die Annahme fern, der uneingeschränkt bevollmächtigte Haftpflichtversicherer wolle, wenn er mit dem Geschädigten in Verbindung tritt, etwa nur eigene Pflichten gegenüber seinem Versicherungsnehmer, dem Schädiger, erfüllen und nicht zugleich dessen Pflichten gegenüber dem Geschädigten. Will der Versicherer von der Vollmacht nur eingeschränkt (etwa in Höhe seiner Deckungspflicht) Gebrauch machen, muss er dies dem Geschädigten gegenüber ausdrücklich klarstellen.

Da dies im Schreiben vom 15.05.2025 nicht der Fall war, hat der Haftpflichtversicherer des Klägers von der ihm zustehenden Regulierungsvollmacht umfassend Gebrauch gemacht und – mit Wirkung für und gegen den Kläger – die Alleinhaftung am Unfall dem Grunde nach anerkannt.

Das deklaratorische Schuldanerkenntnis hat zur Folge, dass der Kläger mit sämtlichen Einwendungen rechtlicher und tatsächlicher Natur und der Geltendmachung sämtlicher Einreden ausgeschlossen ist, die ihm bei Abgabe der Erklärung bekannt waren oder mit denen er zumindest rechnete (vgl. BGH NJW 2008, 3122; OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.01.2019, Az. 1 U 25/18). Sämtliche vom Kläger erhobenen Ein-wände gegen seine und für die Haftung der Beklagten sind von diesem Ausschluss umfasst.

Aufgrund der Alleinhaftung des Klägers am streitgegenständlichen Unfall kann er vom Beklagten zu 1) keinerlei Schadenersatz verlangen. Die Abwägung der Verursachungsbeiträge nach §§ 17 II, 18 III StVG fällt allein zulasten des Klägers aus. Dasselbe gilt für einen denkbaren Anspruch aus § 823 I BGB.

Da die Haftung der Beklagten zu 2) nach §§ 115 I.1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG einen Schadenersatzanspruch gegen den Versicherungsnehmer voraussetzt, steht dem Kläger auch kein Ersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2) zu. Mangels Verantwortung der Beklagten am streitgegenständlichen Unfall kann deren Einstandspflicht für künftige materielle Schäden nicht festgestellt werden. Die Hauptsache war insgesamt abzuweisen.

Mangels Schadenersatzanspruch kann der Kläger keinen Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangen. Die Nebenforderung teilt das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 2. Alt., 711.1, 2, 709.2 ZPO.

Der Streitwert wurde nach §§ 48 I.1, 63 II.1 GKG, 3, 5 ZPO festgesetzt und entspricht im wirtschaftlichen Interesse des Klägers am Verfahren. Der Feststellungsantrag wurde mit 80% der im Gutachten (Anlage K1) ausgewiesenen Mehrwertsteuer, insgesamt € 380,26 bewertet.