(BayObLG, Beschl. v. 11.12.2025 – 202 ObOWi 832/25)
Leitsatz des Gerichts:
1. Die Anordnung eines bußgeldrechtlichen Fahrverbots setzt ausnahmslos die Tatahndung mit einem Bußgeld voraus. Als flankierende Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme kommt das Fahrverbot nur zusätzlich bzw. neben der Festsetzung einer Geldbuße, jedoch nicht an deren Stelle oder als alleinige Rechtsfolge der Tat in Betracht.
2. Zwar ist in den Fällen des § 154a StPO i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 OWiG wegen des nur vorläufigen Charakters der Entscheidung eine Kostenentscheidung grundsätzlich ausgeschlossen. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die (Teil-) Beschränkung gleichzeitig wegen der Entscheidung des Revisions- oder Rechtsbeschwerdegerichts in der Sache zu einem endgültigen Verfahrensabschluss führt.
In pp.
I. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 11. März 2025 wird
1. das Verfahren auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft München entsprechend § 154a Abs. 2 StPO i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 OWiG beschränkt, soweit der Betroffene neben einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 2. Alt. StVG n.F. (Alkoholfahrt) auch wegen einer tateinheitlich mit dieser begangenen fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1a 2. Alt. StVG n.F. (verbotswidriges Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr mit einer den THC-Wirkungsgrenzwert von 3,5 ng/ml im Blutserum erreichenden oder übersteigenden Menge) verurteilt worden ist;
im Umfang der Beschränkung fallen die Kosten des Verfahrens und die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse zur Last;
2. das vorbezeichnete Urteil wie folgt abgeändert und mit der Liste der angewendeten Vorschriften neu gefasst:
a) Der Betroffene ist schuldig, fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug mit einer Alkoholmenge von 0,5 Promille oder mehr im Blut oder mit einer zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führenden Alkoholmenge im Körper geführt zu haben (§ 24 a Abs. 1 2. Alt. StVG).
b) Gegen den Betroffenen wird deshalb eine Geldbuße von 500 EUR festgesetzt.
Dem Betroffenen wird gestattet, die Geldbuße in 5 (fünf) monatlichen Teilbeträgen zu je 100 Euro, jeweils fällig zum 10. eines jeden Monats, erstmals am 10.02.2026, zu zahlen. Die Vergünstigung entfällt, wenn der Betroffene auch nur mit einem Teilbetrag in Rückstand gerät. In diesem Fall ist der gesamte Restbetrag sofort zur Zahlung fällig.
c) Dem Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.
Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein des Betroffenen nach Rechtskraft in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
d) Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 24a Abs. 1 2. Alt., 25 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2a, 26a Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 StVG; § 4 Abs. 3 BKatV i.V.m. lfd. Nr. 241 BKat
II. Der Betroffene hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Mit Urteil vom 11.03.2025 hat das Amtsgericht den anwaltlich vertretenen, bislang verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Betroffenen „einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille oder zu einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr führt und Führen eines Kraftfahrzeugs unter Wirkung eines berauschenden Mittels (Cannabis)“ schuldig gesprochen und deshalb gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer von zwei Monaten angeordnet. Von der Festsetzung einer – im zugrunde liegenden Bußgeldbescheid vom 07.12.2023 neben einem einmonatigen Fahrverbot nach Maßgabe des § 25 Abs. 2a StVG mit 750 Euro bemessenen – Geldbuße gegen den Betroffenen hat das Amtsgericht vollständig abgesehen.
Nach den Urteilsfeststellungen führte der Betroffene am 09.11.2023 gegen 21.51 Uhr einen Pkw auf einer Ortsverbindungsstraße „unter berauschender Wirkung von Cannabis“ und mit einer festgestellten Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,7 Promille, wobei er bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass aufgrund vorheriger Alkoholaufnahme und Cannabiskonsums „entsprechende Blutwerte vorliegen könnten“. Ob und in welcher konkreten Höhe der Betroffene den mit der am 22.08.2024 in Kraft getretenen Neuregelung des § 24a Abs. 1a StVG für eine Bußgeldbewehrung wegen Führens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter dem Einfluss von Cannabis vorausgesetzten Wirkungsgrenzwert von 3,5 ng/ml THC oder mehr im Blutserum tatsächlich erreicht oder überschritten hat, ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen.
Zur Person des Betroffenen, der „den Verstoß einräumt“, ist im Urteil ausgeführt, dass er gegenwärtig in der Gastronomie zu einem Nettomonatslohn von etwa 800 Euro beschäftigt ist. Infolge des hinzuverbundenen Strafverfahrens, in welchem die Staatsanwaltschaft ihren Strafbefehlsantrag „letztlich zurückgenommen“ habe, weil „sich herausstellte, dass das aufgefundene ‚Kokain‘ lediglich Coffein war“, sei dem Betroffenen durch die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entzogen worden, wodurch der Betroffene seine frühere Beschäftigung als Postzusteller verloren habe. Aus diesem Grund werde, so das Amtsgericht im Rahmen der Begründung seiner Rechtsfolgenentscheidung, „entgegen § 17 OWiG […] von der Verhängung eines Bußgeldes abgesehen“, auch wenn „das Urteil […] daher aufzuheben sein“ werde.
Eine Fahrverbotsdauer von zwei Monaten erscheine andererseits zur Einwirkung auf den Betroffenen angesichts des Vorliegens eines Regelfalls nach den §§ 4 Abs. 3 BKatV, 25 Abs. 1 Satz 2 StVG geboten, Gründe für „Ausnahmen […] nicht ersichtlich“.
Mit ihrer gegen dieses Urteil zu Ungunsten des Betroffenen eingelegten, von der Generalstaatsanwaltschaft München mit Zuleitungsschrift vom 08.10.2025 vertretenen Rechtsbeschwerde rügt die Staatsanwaltschaft – zuletzt nur noch – die Verletzung materiellen Rechts.
II.
Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG (vgl. BeckOK/Bär OWi [48. Edit. Stand: 01.10.2025] § 79 Rn. 16) statthafte und auch sonst zulässige, aufgrund der entsprechend § 154a Abs. 2 StPO i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 OWiG auf Antrag der Staatsanwaltschaft auf den tateinheitlich (§ 19 Abs. 1 OWiG) neben einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1a StVG mitverwirklichten Tatvorwurf der fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 2. Alt. StVG (Alkoholfahrt) beschränkte Rechtsbeschwerde führt auf die Sachrüge hin zu der aus Ziffer I. 2. des Beschlusstenors ersichtlichen, dem Rechtsmittelziel der Staatsanwaltschaft vollständig entsprechenden Abänderung des erstinstanzlichen Urteils. Auf die – von der Rechtsmittelführerin ausdrücklich nicht mehr verfolgte – verfahrensrechtliche Beanstandung kommt es nicht mehr an.
Wie das Amtsgericht selbst konzediert und von der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuleitungsschrift zutreffend ausgeführt, leidet das Urteil schon deshalb an einem materiell-rechtlich durchgreifenden, zur hier erkannten Urteilsabänderung zwingenden Rechtsfehler, weil die isolierte Anordnung eines bußgeldrechtlichen Fahrverbots ohne die gleichzeitige Festsetzung einer Geldbuße nach dem ausdrücklichen und eindeutigen Wortlaut des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, und überdies speziell bei – wie hier – Verwirklichung einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 bis Abs. 2a StVG nach dem ebenso klaren Wortlaut des § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG als den maßgeblichen Rechtsgrundlagen für sämtliche in Betracht kommenden bußgeldrechtliche Fahrverbote nicht möglich ist. Das Amtsgericht hat damit (bewusst) auf eine gesetzlich nicht vorgesehene, mithin unzulässige Rechtsfolge erkannt, mag auch das hierfür genannte Motiv offengelegt worden sein. Die Anordnung eines bußgeldrechtlichen Fahrverbots setzt ausnahmslos die Tatahndung mit einem – hier bewusst nicht festgesetzten – Bußgeld voraus. Jede andere Sicht setzte sich über die dem Gesetzgeber vorbehaltene und von diesem bewusst getroffene Entscheidung hinweg, nach der das bußgeldrechtliche Fahrverbot als flankierende Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme ausgeformt ist und deshalb nur zusätzlich bzw. neben der Festsetzung einer Geldbuße, jedoch nicht an deren Stelle oder als alleinige Rechtsfolge die Ahndung mit einer Geldbuße ersetzen kann und darf, weshalb etwa auch die Anordnung eines Fahrverbots neben einer bloßen Verwarnung nach § 56 OWiG von vornherein nicht in Betracht kommt. Nur diese Auffassung entspricht im Übrigen dem System des Ordnungswidrigkeitenrechts, das keine Strafe kennt und die Verhängung eines Fahrverbots als Nebenfolge ansieht (st.Rspr.; vgl. u.a. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.09.1993 – 2 Ss [OWi] 268/93-[OWi] 75/93 II u. OLG Hamm, Beschl. v. 14.10.2003 – 4 Ss OWi 604/03; aus der diese Auffassung teilenden einhelligen Lit. u.a. Burmann, in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke StVR, 28. Aufl. § 25 StVG Rn. 1a; König, in Hentschel/König StVR, 48. Aufl. § 25 StVG Rn. 12; Deutscher, in Burhoff [Hrsg.], Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 7. Aufl. Rn. 1722 u. Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, 5 Aufl., § 4 B, jeweils m.w.N.).
III.
Der Senat kann in der Sache, wie aus Ziffer I. 2. des Beschlusstenors ersichtlich, selbst entscheiden (§ 79 Abs. 6 1. Alt. OWiG), weshalb es einer Zurückverweisung an das Amtsgericht nicht bedarf.
Da der Tatvorwurf auf die Verfolgung der fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 2. Alt. StVG (Alkoholfahrt) beschränkt und für den Betroffenen keine Voreintragung einer Entscheidung nach § 24a StVG, §§ 316, 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB oder wegen eines sonst gegebenenfalls bußgeldrelevanten Verstoßes festgestellt ist, besteht für den Senat keine Veranlassung, von der nach lfd. Nr. 241 BKat verwirkten Regelgeldbuße in Höhe von 500 Euro abzuweichen. Entsprechendes gilt für das dort vorgesehene, mit einer – vom Amtsgericht im angefochtenen Urteil rechtsfehlerhaft nicht zuerkannten – vorläufigen Vollstreckungserleichterung nach § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG (sog. Vier-Monats-Regel) zu verbindende Regelfahrverbot für die Dauer eines Monats (§§ 24a Abs. 1 2. Alt., 25 Abs. 1 Satz 2 StVG i.V.m. § 4 Abs. 3 BKatV i.V.m. lfd.Nr. 241 BKat). Sonstige Umstände, die es gebieten, von dieser – die Fahrerlaubnis unberührt lassenden – Regelfolge ausnahmsweise abzuweichen, oder welche die Annahme rechtfertigen könnten, der Zweck des Fahrverbots könnte allein mit einer erhöhten Geldbuße erreicht werden, liegen nicht vor. Andererseits fehlen, auch unter Berücksichtigung der zu gewährenden Wirksamkeitsbestimmung des § 25 Abs. 2a StVG, Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffenen gerade wegen der nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG gebotenen Anordnung und Vollstreckung des verwirkten einmonatigen (Regel-) Fahrverbots in seiner gegenwärtigen Existenz, etwa durch einen Arbeitsplatzverlust, konkret greifbar bedroht ist, zumal ein Absehen vom gesetzlichen Regelfahrverbot nach den §§ 24a Abs. 1, 25 Abs. 1 Satz 2 StVG i.V.m. § 4 Abs. 3 BKatV im Einzelfall nur in einem Härtefall ganz außergewöhnlicher Art in Betracht kommen könnte, oder dann, wenn wegen besonderer Umstände äußerer oder innerer Art das Tatgeschehen ausnahmsweise derart aus dem Rahmen einer typischen Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG herausfällt, dass die Anordnung des Regelfahrverbots als offensichtlich unpassend anzusehen wäre. Hierfür fehlt jeder Anhalt. Angesichts des höheren Unrechtsgehalts und der Gefährlichkeit einer derartigen Ordnungswidrigkeit versteht sich vielmehr die grundsätzliche Angemessenheit eines Fahrverbots und seiner vorgesehenen Regeldauer von selbst (zu den engen Voraussetzungen eines Absehens vom gesetzlichen Regelfahrverbot bei einer Alkoholfahrt vgl. aus der neueren Rspr. des Rechtsbeschwerdegerichts nur BayObLG, Beschl. v. 28.09.2023 – 202 ObOWi 780/23 u. 30.06.2025 – 201 ObOWi 405/25, jeweils m.w.N.).
Aufgrund der festgestellten eingeschränkten Einkommenssituation ist dem Betroffenen gemäß § 18 OWiG Zahlungserleichterung durch die Gestattung, die Geldbuße in Teilbeträgen zu zahlen, zu gewähren.
IV.
Der Senat entscheidet gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG durch Beschluss.
V.
Hinsichtlich der unter Ziff. I. 1 des Beschlusstenors erfolgten Verfahrensbeschränkung folgt die Kostenentscheidung aus § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG. Zwar ist in den Fällen des § 154a StPO wegen des nur vorläufigen Charakters der Entscheidung eine Kostenentscheidung grundsätzlich ausgeschlossen (KK/Gieg StPO 9. Aufl. § 464 Rn. 2 m.w.N.). Etwas anderes gilt aber dann, wenn – wie hier – die Beschränkung gleichzeitig wegen der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts in der Sache zu einem endgültigen Verfahrensabschluss führt (BGH, Beschl. v. 26.07.2017 – 3 StR 437/16; 31.05. – 3 StR 54/16; KK/Gieg a.a.O.).
Die Kostentragungspflicht des Betroffenen hinsichtlich der verbleibenden Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens folgt aus § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.
VI.
Der Beschluss wird mit Ablauf des Tages seines Erlasses rechtskräftig (§ 34a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG).
VII.
Gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.
