Gegen einen Bußgeldbescheid kann der Betroffene Einspruch einlegen. In diesem Beitrag habe ich einige wichtige Fragen und Antworten zu dieser Thematik zusammengefasst.
Wer kann Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einlegen?
Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid kann zunächst durch den Betroffenen selbst eingelegt werden. Es besteht kein Anwaltszwang.
Natürlich kann der Betroffene auch einen Verteidiger beauftragen, der dann im Namen des Betroffenen Einspruch einlegt.
Nach einer Entscheidung des OLG Hamm kann in Straf- und Bußgeldverfahren – jedenfalls außerhalb der Hauptverhandlung – auch eine juristische Person Vertreter für Erklärungen sein (OLG Hamm, Beschluß vom 25. 4. 1952 – 2 Ws 41/52).
Ein Einspruch ist somit grundsätzlich auch durch andere Bevollmächtigte möglich.
Wo muss der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid eingelegt werden?
Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG muss der Einspruch bei der Verwaltungsbehörde eingelegt werden, die ihn erlassen hat.
„§ 67 OWiG – Form und Frist
(1) Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und 302 der Strafprozeßordnung über Rechtsmittel gelten entsprechend.
(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.“
Geht der Einspruch bei der falschen Behörde ein, reicht es zwar aus, wenn die Empfängerbehörde den Einspruch an die korrekte Behörde innerhalb der Einspruchsfrist (= zwei Wochen nach Zustellung) weiterleitet. Allerdings kann es in solchen Fällen durchaus passieren, dass durch eine verspätete Weiterleitung die Einspruchsfrist nicht mehr gewahrt ist. In solchen Fällen kommt aber ggf. eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht.
„Grundsätzlich hat jeder dafür einzustehen, dass er sein Rechtsmittel bei der richtigen Stelle einreicht. Dies gilt auch für die Anbringung von Rechtsmittelschriften und für die Einhaltung der insoweit zu beachtenden gesetzlichen Fristen. Es ist jedoch anerkannt, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. §§ 44 S. 1, 45 Abs. 2 S. 3 StPO gerechtfertigt ist, wenn ein Verurteilter aus Unachtsamkeit die Rechtsmittelschrift bei einem unzuständigen Gericht eingereicht hat und sie dort so zeitig eingegangen ist, dass sie bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang noch rechtzeitig an das zuständige Gericht hätte weitergeleitet werden können (…). Unterlässt die unzuständige Behörde die Weiterleitung der Rechtsmittelschrift, obwohl das zuständige Gericht ohne Weiteres erkennbar ist und obwohl der rechtzeitige Eingang bei diesem möglich wäre, so trifft den Rechtsmittelführer an der Fristversäumung kein Verschulden (…).“
(OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2008 – 2 Ws 366/08)
„Nach überwiegender Rechtsprechung liegt nur dann ein das Verschulden des Beschwerdeführers ausschließendes Verschulden der Justizbehörden vor, wenn die Schrift bei der unzuständigen Stelle so rechtzeitig eingeht, dass sie bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang noch rechtzeitig an das zuständige Gericht hätte weitergleitet werden können.“
(OLG Hamm, Beschluss vom 24.01.2008 – 3 Ws 34/08)
„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 I SGG kann auch gewährt werden, wenn eine Rechtsmittelschrift trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nicht an das zuständige Gericht, sondern an eine unzuständige Stelle (z.B. Gericht, Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts) übersandt worden ist und infolge pflichtwidrigen Verhaltens dieser Stelle die Rechtsmittelschrift erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht eingeht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Rechtsmittelkläger eine natürliche Person ist.“
(BSG (Gr. Senat), Beschluss vom 10. 12. 1974 – GS 2/73)
Innerhalb welcher Frist muss der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid eingelegt werden?
Gemäß § 67 Abs. 1 OWiG muss der Einspruch binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids eingelegt werden.
Die Zustellung selbst ist in § 51 OWiG geregelt. Eine fehlerhafte Zustellung führt somit nicht zum Beginn der Einspruchsfrist. Zustellungsmängel können allerdings geheilt werden (vgl. § 8 VwZG).
Wie wird die Frist berechnet?
Für das Bußgeldverfahren gelten sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, insbesondere der Strafprozessordnung, § 46 Abs. 1 OWiG. Für die Fristberechnung sind somit die §§ 42, 43 StPO heranzuziehen.
§ 42 StPO – Berechnung von Tagesfristen
„Bei der Berechnung einer Frist, die nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem der Anfang der Frist sich richten soll.“
§ 43 StPO – Berechnung von Wochen- und Monatsfristen
„(1) Eine Frist, die nach Wochen oder Monaten bestimmt ist, endet mit Ablauf des Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.“
Nach der Rechtsprechung ist insoweit übrigens anerkannt, dass ein Betroffener auf normale Postlaufzeiten vertrauen darf (BVerfG, Beschluss vom 22.09.2000 – 1 BvR 1059/00). Bei einem Wiedereinsetzungsantrag muss der Betroffene allerdings genau darlegen, wann und wo er den Einspruch zur Post gegeben hat (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.10.2001 – 3 Ss 295/01).
Kann man den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid per E-Mail einlegen?
Von einem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid per einfacher E-Mail ist abzuraten.
So entschied zwar z.B. das AG Frankfurt mit Beschluss vom 21.03.2019 (Az. 979 OWi 42/19) mit Verweis auf die Literatur von Göhler, dass ein Einspruch mittels einfacher E-Mail zulässig sei, wenn die Behörde in dem Bußgeldbescheid eine E-Mail-Adresse angibt:
„Es ist zwar richtig, dass grundsätzlich bei Einspruchseinlegung die Schriftform einzuhalten ist oder der Einspruch zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde eingelegt werden muss. Wenn jedoch aus dem Schriftstück der Inhalt der abzugebenden Erklärung und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden kann, kann der Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden, wenn die Verwaltungsbehörde im Bußgeldbescheid – entweder im Text oder im Briefkopf und ohne Einschränkung – eine E-Mail-Adresse angibt (vgl. Göhler § 67 OWiG RdZiffer 19, 22a).“
Ähnlich entschied z.B. auch das LG Mosbach (Beschluss vom 30.08.2018 – 1 Qs 22/18).
Viele andere Gerichte halten dagegen einen Einspruch per einfacher E-Mail für unzulässig, weil das Formerfordernis nach § 67 Abs. 1 S. 1 OWiG nicht gewahrt sei (z.B. AG Köln, Beschluss vom 03.08.2023 – 582 OWi 39/23; AG Baden-Baden, Beschluss vom 24.08.2020 – 14 OWi 308 Js 3503/20; LG Tübingen, Beschluss vom 28.01.2019 – 9 Qs 6/19; LG Münster, Beschluss vom 12.10.2015 – 2 Qs-89 Js 1834/15-76/15; LG Fulda, Beschluss vom 02.07.2012 – 2 Qs 65/12; LG Heidelberg, Beschluss vom 18. 1. 2008 – 11 Qs 2/08 Owi; AG Hünfeld, Beschluss vom 26.11.2012 – 3 OWi 32 Js 17217/12).
Aufgrund der unklaren Rechtslage sollte man von der Einlegung eines Einspruchs per E-Mail vorsorglich absehen.
Kann man einen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid per Telefax einlegen?
Ein Einspruch per Telefax oder Computerfax (d.h. ein Dokument, das direkt aus einem Computerprogramm als Fax versendet wird) ist zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.08.1996 – 1 BvR 121/95; BGH, Urteil vom 02.10.1991 – IV ZR 68/91).
Ob der Einspruch rechtzeitig eingegangen ist oder nicht, beurteilt sich bei einer Faxversendung nach dem Zeitpunkt des vollständigen Empfangs der gesendeten Signale durch das Empfangsgerät (BGH, Beschluss vom 25. 4. 2006 – IV ZB 20/05; GmS-OGB, Beschluss vom 5. 4. 2000 – GmS-OGB 1/98).
Bußgeldbescheid wurde bereits bezahlt – Kann man trotzdem noch Einspruch einlegen?
Mitunter erhalten Betroffene einen Bußgeldbescheid und überweisen den geforderten Betrag zunächst aus Sorge vor weiteren Kosten oder Mahngebühren. Erst danach kommen Zweifel auf, ob der Vorwurf überhaupt zutrifft. Die Frage ist dann, ob die bereits erfolgte Zahlung einem späteren Einspruch entgegensteht.
Maßgeblich ist hier § 67 Abs. 1 OWiG: Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei der Behörde eingelegt werden, die den Bescheid erlassen hat.
Solange die Frist noch läuft, ist die Zahlung der Geldbuße unschädlich. Auch wer den Betrag bereits überwiesen hat, kann daher innerhalb der Zweiwochenfrist noch wirksam Einspruch einlegen. Dies hat z.B. das Amtsgericht Waren in einem Beschluss vom 02.07.2020 (Az. 321 OWiG 232/19, DAR 2021, 163) ausdrücklich bestätigt:
„Die Verjährung wurde nicht durch die Zahlung der Geldbuße verhindert. In der Bezahlung der Geldbuße kann grundsätzlich ohne Hinzutreten weiterer Indizien nicht der Verzicht auf die Einlegung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid gesehen werden.“
Bestehen aus Sicht der Behörde Zweifel, ob der Betroffene mit der Zahlung tatsächlich auf seinen Einspruch verzichten wollte, muss sie nachfragen und Klarheit schaffen. Bleiben die Zweifel bestehen, ist nach derselben Entscheidung vom Willen auszugehen, das Bußgeldverfahren fortzuführen. Eine schlichte Umdeutung der Zahlung in eine Einspruchsrücknahme ist daher regelmäßig unzulässig.
Welche Gebühren fallen an, wenn ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid vor der Hauptverhandlung zurückgenommen wird?
Es kommt nicht selten vor, dass der Betroffene in einem Bußgeldverfahren Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einlegt und sich vor der Hauptverhandlung dazu entschließt, den Einspruch zurückzunehmen.
In diesem Fall fällt nach Nr. 4111 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (KV GKG) eine 0,25 Gebühr, mindestens in Höhe von 19 € an:
„Zurücknahme des Einspruchs nach Eingang der Akten bei Gericht und vor Beginn der Hauptverhandlung: 0,25 – mindestens 19,00 €. Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Sache an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen worden ist.“
Es ist also nicht kostenfrei, „einfach vorsorglich“ Einspruch einzulegen und den Einspruch später wieder zurückzunehmen. Es fallen zumindest geringe Kosten an.
Zahlt die Rechtsschutzversicherung die Gebühren und Auslagen bei einem Bußgeldbescheid?
Wer einen Bußgeldbescheid erhält, muss neben der Geldbuße zusätzliche Gebühren und Auslagen bezahlen. Wenn allerdings eine Rechtschutzversicherung besteht, die Ordnungswidrigkeitenverfahren mit abdeckt, übernimmt diese Gebühren und Auslagen die Rechtsschutzversicherung.
In den aktuellen Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2021) ergibt sich dies aus Nr. 2.3.3.1:
„Wir tragen
die Gerichtskosten, einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden,
die Kosten des Gerichtsvollziehers
die Verfahrenskosten vor Verwaltungsbehörden, die Ihnen von der Behörde in Rechnung gestellt werden.“
Der Betroffene kann diese Kosten auch zunächst selbst bezahlen und sich anschließend von seiner Rechtschutzversicherung zurückholen:
„Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen, dass Sie
zu deren Zahlung verpflichtet sind oder
diese Kosten bereits gezahlt haben.“
(Nr. 2.3.3.4 ARB 2019)
Das Bußgeld selbst erstattet die Rechtsschutzversicherung leider nicht, eine solche Versicherung müsste noch erfunden werden 😉
