Wer einen Vollstreckungsbescheid erhält, ist oft verunsichert. Viele Betroffene wissen nicht, was sie damit anfangen sollen. Manche ignorieren den Bescheid, andere zahlen sofort – beides kann richtig oder falsch sein. In diesem Beitrag erklären wir aus Sicht des Empfängers, was ein Vollstreckungsbescheid bedeutet, welche Handlungsmöglichkeiten bestehen und welche Fristen unbedingt eingehalten werden müssen.
Was ist ein Vollstreckungsbescheid?
Ein Vollstreckungsbescheid ist ein gerichtlicher Titel, der am Ende des gerichtlichen Mahnverfahrens ergeht. Er steht einem vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteil gleich (§ 700 Abs. 1 ZPO). Das heißt, der Gläubiger kann aus diesem Bescheid die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners betreiben. Er kann also z. B. das Bankkonto pfänden lassen, den Gerichtsvollzieher beauftragen oder eine Lohnpfändung veranlassen.
Der Vollstreckungsbescheid ergeht auf Antrag des Gläubigers, wenn der Schuldner zuvor einen Mahnbescheid erhalten hat und innerhalb der zweiwöchigen Widerspruchsfrist weder gezahlt noch Widerspruch eingelegt hat. Das Mahngericht prüft dabei nicht, ob die geltend gemachte Forderung tatsächlich berechtigt ist. Es prüft lediglich, ob die formalen Voraussetzungen für den Erlass vorliegen (§ 699 Abs. 1 ZPO). Ein Vollstreckungsbescheid kann daher auch über eine Forderung ergehen, die gar nicht besteht.
Wie erkennt man einen Vollstreckungsbescheid?
Der Vollstreckungsbescheid wird regelmäßig von Amts wegen in einem gelben Umschlag zugestellt. Auf dem Umschlag befindet sich ein Zustellungsvermerk mit dem Zustellungsdatum. Dieses Datum ist von entscheidender Bedeutung, weil hiernach die Einspruchsfrist berechnet wird. Den Umschlag sollte man daher unbedingt aufbewahren!
Im Umschlag befindet sich der Vollstreckungsbescheid. Er enthält Angaben zum Antragsteller (Gläubiger), zum Antragsgegner (Schuldner) und zur geltend gemachten Forderung einschließlich Zinsen und Kosten.
Welche Frist gilt für den Einspruch?
Der Schuldner kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegen (§ 700 Abs. 1 i.V.m. §§ 338, 339 Abs. 1 ZPO). Es handelt sich um eine sogenannte Notfrist. Das bedeutet, dass diese Frist nicht verlängert werden kann – weder vom Gericht noch von den Parteien.
Das Zustellungsdatum ergibt sich aus dem Vermerk auf dem gelben Umschlag.
Beispiel: Wird der Vollstreckungsbescheid am Montag, den 2. März zugestellt, endet die Einspruchsfrist am Montag, den 16. März um 24:00 Uhr. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag.
Was passiert, wenn man die Einspruchsfrist versäumt?
Wird kein Einspruch eingelegt, wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig. Er kann dann – von wenigen Ausnahmefällen abgesehen – nicht mehr mit Rechtsbehelfen angegriffen werden. Der Gläubiger ist berechtigt, aus dem Vollstreckungsbescheid für die Dauer von 30 Jahren die Zwangsvollstreckung zu betreiben (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
In seltenen Ausnahmefällen kann auch nach Ablauf der Einspruchsfrist noch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden (§ 233 ZPO). Voraussetzung ist, dass der Schuldner ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Das kommt beispielsweise in Betracht, wenn der Vollstreckungsbescheid an eine falsche Adresse zugestellt wurde und den Schuldner tatsächlich nicht erreicht hat. Die Hürden für eine Wiedereinsetzung sind allerdings hoch.
Wie legt man Einspruch ein?
Der Einspruch muss bei dem Mahngericht eingelegt werden, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat. Welches Gericht das ist, ergibt sich aus dem Vollstreckungsbescheid selbst. Der Einspruch kann schriftlich, elektronisch auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 130a ZPO) oder
bei der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift eingelegt werden.
Ein amtlich vorgeschriebenes Formular gibt es für den Einspruch nicht. Es genügt ein formloses Schreiben, das den Vollstreckungsbescheid mit Datum und Geschäftsnummer bezeichnet und erklärt, dass Einspruch eingelegt wird. Der Einspruch kann auch per Telefax (aber nicht mit einfacher E-Mail) eingelegt werden. Die Schriftform wird dadurch gewahrt. Außerdem hat der Schuldner die Möglichkeit, den Einspruch vor der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts zu Protokoll zu erklären (§ 702 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Ein Einspruch könnte etwa so formuliert werden:
An das Amtsgericht XXX – Mahngericht –
Geschäfts-Nr.: XXX
In der Mahnsache XXX gegen XXX
lege ich gegen den Vollstreckungsbescheid vom XXX, mir zugestellt am XXX, Einspruch ein.
[Eigenhändige Unterschrift]
Muss der Einspruch begründet werden?
Nein. Der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid muss nicht begründet werden. Bei einem Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid ist dies regelmäßig auch noch gar nicht möglich, weil der Vollstreckungsbescheid noch keine inhaltlichen Ausführungen zum Anspruch enthält (§ 700 Abs. 3 S. 3 i.V.m. § 340 Abs. 3 ZPO). Es reicht daher aus, fristgerecht mitzuteilen, dass Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt wird.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens muss der Schuldner jedoch auf die Anspruchsbegründung des Gläubigers erwidern. Wer den Prozess nicht verlieren möchte, sollte spätestens dann substanziiert vortragen, warum die Forderung unberechtigt ist. Von daher ist es empfehlenswert, frühzeitig einen Anwalt hinzuzuziehen.
Braucht man einen Rechtsanwalt?
Für die Einlegung des Einspruchs selbst besteht kein Anwaltszwang. Das gilt unabhängig von der Höhe der Forderung. Der Einspruch kann also zunächst eigenhändig eingelegt werden, um die Frist zu wahren.
Wird der Rechtsstreit nach dem Einspruch allerdings an ein Landgericht abgegeben (das ist bei Streitwerten über 10.000 Euro der Fall), besteht dort Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO). Spätestens dann muss ein Rechtsanwalt beauftragt werden. Aber auch bei Verfahren vor dem Amtsgericht ist die Einschaltung eines Anwalts empfehlenswert. Ein Rechtsanwalt kann die Erfolgsaussichten eines Einspruchs realistisch einschätzen und die Verteidigung gegen die geltend gemachte Forderung planen.
Man darf nicht vergessen, dass ein Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid das Verfahren ins streitige Gerichtsverfahren überleitet. Dies produziert regelmäßig zusätzliche Kosten. Wir erleben es immer wieder, dass Mandanten, nachdem sie bereits selbst einen Einspruch eingelegt haben, feststellen müssen, dass die Erfolgsaussichten einer Verteidigung gering sind. Dann sind unnötige weitere Kosten angefallen, die bei rechtzeitiger Beratung hätten vermieden werden können.
Was bewirkt der Einspruch?
Durch den Einspruch wird das Verfahren an das zuständige Prozessgericht abgegeben. Das Mahngericht gibt den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das im Mahnbescheid als Streitgericht bezeichnet wurde (§ 700 Abs. 3 S. 1 ZPO). Ab diesem Zeitpunkt wird das Verfahren wie ein reguläres Klageverfahren geführt.
Der Antragsteller muss dann eine sogenannte Anspruchsbegründung einreichen. Das ist im Wesentlichen eine Klageschrift, in der der Antragsteller darlegt, warum die geltend gemachte Forderung berechtigt ist. Der Schuldner erhält anschließend Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Rechtsstreit endet dann entweder durch Urteil, Vergleich oder auf andere Weise.
Kann man den Einspruch auf einen Teil beschränken?
Ja. Der Einspruch muss sich nicht auf den gesamten Vollstreckungsbescheid beziehen. Er kann auch nur gegen einen Teil der Forderung gerichtet werden (§§ 700 Abs. 1, 340 Abs. 2 S. 2 ZPO). In diesem Fall ist der Umfang des Einspruchs möglichst genau zu bezeichnen. Für den nicht angegriffenen Teil bleibt der Vollstreckungsbescheid bestehen.
Ein Teileinspruch kann sinnvoll sein, wenn der Schuldner einen Teil der Forderung anerkennt, aber gegen den übrigen Teil Einwendungen erhebt – etwa gegen überhöhte Zinsen, unberechtigte Nebenforderungen oder einen Teil der Hauptforderung.
Stoppt der Einspruch die Zwangsvollstreckung?
Nein. Der Vollstreckungsbescheid ist vorläufig vollstreckbar. Der Einspruch allein hindert den Gläubiger nicht daran, die Zwangsvollstreckung einzuleiten oder fortzusetzen. Das bedeutet: Auch nach Einlegung des Einspruchs kann der Gläubiger z. B. eine Kontopfändung veranlassen oder den Gerichtsvollzieher beauftragen.
Um die Zwangsvollstreckung abzuwenden, müssen beim Prozessgericht gesonderte Anträge gestellt werden. Das Gericht kann nach Abgabe in das streitige Verfahren auf Antrag des Beklagten die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung einstweilen einstellen (§§ 700 Abs. 1, 719 Abs. 1, 707 ZPO). In der Praxis ist es daher ratsam, möglichst frühzeitig einen Rechtsanwalt einzuschalten, der neben dem Einspruch auch einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung stellen kann.
Was tun, wenn man den Mahnbescheid nie erhalten hat?
Es kommt vor, dass Schuldner erstmals durch den Vollstreckungsbescheid oder sogar erst durch eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme von dem Verfahren Kenntnis erlangen. Das kann unter Umständen durch Zustellungsfehler passieren.
In einem solchen Fall sollte unverzüglich Einspruch beim Mahngericht eingelegt werden. Denn die zweiwöchige Einspruchsfrist beginnt erst mit ordnungsgemäßer Zustellung des Vollstreckungsbescheids zu laufen (§ 339 Abs. 1 ZPO). Wurde der Vollstreckungsbescheid nicht wirksam zugestellt, ist er mangels Fristablauf noch nicht rechtskräftig. Gleichzeitig sollte Akteneinsicht beantragt werden, um die Zustellungsnachweise zu prüfen.
Allerdings gilt: Gelangt der Vollstreckungsbescheid dem Schuldner tatsächlich zur Kenntnis – etwa durch die Zustellung im Rahmen einer Pfändung –, wird ein eventueller Zustellungsmangel geheilt (§ 189 ZPO). Ab diesem Zeitpunkt läuft dann die Einspruchsfrist!
Sollte man zahlen oder Einspruch einlegen?
Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Ist die Forderung berechtigt, kann eine Zahlung sinnvoll sein, um weitere Kosten zu vermeiden. Ein Einspruch nur zur Verzögerung verursacht zusätzliche Verfahrenskosten, die letztlich der unterliegende Schuldner tragen muss.
Bestehen hingegen berechtigte Einwendungen gegen die Forderung – etwa weil sie bereits bezahlt, verjährt oder nie entstanden ist –, sollte unbedingt fristgerecht Einspruch eingelegt werden. Ohne Einspruch wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig, und der Schuldner kann sich gegen die titulierte Forderung grundsätzlich nicht mehr wehren.
In zeitlich dringenden Fällen kann es empfehlenswert sein, zumindest vorsorglich Einspruch einzulegen und parallel anwaltlichen Rat einzuholen. Der Einspruch kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung im streitigen Verfahren zurückgenommen werden (§§ 700 Abs. 1, 346 ZPO). Allerdings fallen in diesem Fall die Kosten des streitigen Verfahrens dem Schuldner zur Last.
Was kostet der Einspruch?
Die Einlegung des Einspruchs selbst ist zunächst kostenfrei. Es fallen keine gesonderten Gerichtsgebühren allein für den Einspruch an. Kosten entstehen erst im anschließenden streitigen Verfahren. Diese richten sich nach dem Streitwert.
Verliert der Schuldner den Prozess, trägt er grundsätzlich die gesamten Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Anwaltskosten des Gläubigers (§ 91 Abs. 1 ZPO). Gewinnt er hingegen, muss der Gläubiger die Kosten tragen. Bei einem Vergleich werden die Kosten in der Regel geteilt oder anderweitig verteilt.
Wer sich die Kosten eines Rechtsanwalts nicht leisten kann, hat unter Umständen die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen (§§ 114 ff. ZPO). Voraussetzung ist, dass der Schuldner die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und die Verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
