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Handwerker kennen das Problem: Die Arbeit ist erledigt, das Material bezahlt, aber der Auftraggeber zahlt die Rechnung nicht. Gerade im Handwerk sind offene Forderungen besonders ärgerlich, weil der Handwerker in Vorleistung geht. Er kauft Material, setzt unter Umständen Arbeitskräfte ein und investiert Zeit — alles auf eigene Kosten. Bleibt die Zahlung aus, gerät schnell die eigene Liquidität in Gefahr.

Wann ist die Handwerkerrechnung fällig?

Die Fälligkeit der Vergütung hängt davon ab, welche Art von Vertrag vorliegt. Handwerkerleistungen sind in der Regel Werkverträge im Sinne der §§ 631 ff. BGB. Beim Werkvertrag wird die Vergütung nach § 641 Abs. 1 BGB grundsätzlich erst mit der Abnahme des Werks fällig. Die Abnahme ist die Billigung des Werks durch den Besteller als im Wesentlichen vertragsgemäß.

Das bedeutet: Solange der Auftraggeber das Werk nicht abgenommen hat, ist die Rechnung grundsätzlich noch nicht fällig. Ohne Fälligkeit kann der Handwerker den Auftraggeber nicht wirksam in Verzug setzen.

Es gibt allerdings Ausnahmen. Verlangt der Handwerker die Abnahme und setzt er dem Besteller hierfür eine angemessene Frist, gilt das Werk nach Ablauf dieser Frist als abgenommen, wenn der Besteller die Abnahme nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert (§ 640 Abs. 2 BGB). Reagiert der Auftraggeber nicht innerhalb der gesetzten Frist, wird die Vergütung fällig, ohne dass eine ausdrückliche Abnahme vorliegt („fiktive Abnahme“).

Geringfügige Mängel berechtigen den Besteller nicht, die Abnahme insgesamt zu verweigern.

Bei Verträgen, die nach der VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B) abgeschlossen wurden, gelten teilweise abweichende Regelungen. Nach § 12 Abs. 5 VOB/B gilt eine Leistung als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von zwölf Werktagen nach schriftlicher Fertigstellungsmitteilung die Abnahme erklärt. Die VOB/B muss jedoch wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein, damit diese Regelung gilt.

Muss die Rechnung bestimmte Anforderungen erfüllen?

In bestimmten Fällen ist der Auftraggeber nur dann zur Zahlung verpflichtet, wenn die Rechnung prüffähig ist. Prüffähigkeit bedeutet, dass der Auftraggeber anhand der Rechnung nachvollziehen kann, wie sich der Rechnungsbetrag zusammensetzt. Dies gilt inbesondere für Bauverträge.

Eine prüffähige Handwerkerrechnung sollte die einzelnen Leistungspositionen aufschlüsseln, die verwendeten Materialien und deren Kosten angeben und die aufgewendeten Arbeitsstunden — soweit nach Aufwand abgerechnet wird — nachvollziehbar darstellen. Wurde ein Pauschalpreis vereinbart, genügt die Angabe des vereinbarten Betrags mit Bezug auf den zugrunde liegenden Auftrag.

Fehlt die Prüffähigkeit, kann der Auftraggeber die Zahlung verweigern, bis eine ordnungsgemäße Rechnung vorgelegt wird. Dies ist in der Praxis ein häufiger Einwand gegen Handwerkerrechnungen. Handwerker sollten daher von Anfang an auf eine saubere und nachvollziehbare Rechnungsstellung achten.

Wie setzt man den Auftraggeber in Verzug?

Ist die Vergütung fällig, muss der Handwerker den Auftraggeber in Verzug setzen. Verzug tritt nach § 286 Abs. 1 BGB grundsätzlich durch eine Mahnung ein. Die Mahnung ist eine ernsthafte und eindeutige Zahlungsaufforderung. Sie kann formfrei erfolgen, also auch per E-Mail oder SMS. Aus Beweisgründen empfiehlt sich allerdings ein Schreiben, dessen Zugang nachweisbar ist.

Auch ohne Mahnung tritt Verzug ein, wenn vorher ein konkretes Zahlungsdatum vereinbart wurde und dieses verstrichen ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Außerdem gerät ein Schuldner, der eine Entgeltforderung nicht bezahlt, spätestens 30 Tage nach Zugang einer Rechnung in Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB). Bei Verbrauchern gilt diese 30-Tage-Regelung allerdings nur, wenn in der Rechnung ausdrücklich auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern — also etwa bei Aufträgen von Unternehmen an Handwerksbetriebe — tritt der Verzug 30 Tage nach Zugang der Rechnung automatisch ein, ohne dass es eines besonderen Hinweises bedarf.

Ab Verzugseintritt schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen. Bei Verbrauchern beträgt der Zinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB), bei Unternehmern neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Außerdem kann der Handwerker Ersatz seiner Rechtsverfolgungskosten als Verzugsschaden verlangen (§§ 280 Abs. 1, 286 BGB).

Was tun, wenn der Auftraggeber Mängel einwendet?

Handwerker kennen dies bestimmt: Der Auftraggeber zahlt nicht und behauptet, die Arbeit sei mangelhaft. Ein solcher Einwand ist grundsätzlich ernst zu nehmen, denn wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt, hat der Auftraggeber ein Recht zur Nacherfüllung (§ 635 BGB) und unter Umständen ein Zurückbehaltungsrecht.

Das Zurückbehaltungsrecht ist allerdings nicht unbegrenzt. Der Besteller darf nach § 641 Abs. 3 BGB bei Mängeln einen angemessenen Teil der Vergütung zurückbehalten. Angemessen ist in der Regel das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten. Den restlichen Rechnungsbetrag muss der Auftraggeber trotzdem zahlen.

Bestreitet der Auftraggeber die Forderung unter Berufung auf angebliche Mängel, sollte der Handwerker zunächst prüfen, ob die Rügen berechtigt sind. Ist der Mangel tatsächlich vorhanden, sollte der Handwerker die Nachbesserung anbieten und durchführen. Damit beseitigt er das Zurückbehaltungsrecht. Sind die Mängelrügen dagegen unberechtigt, sollte der Handwerker dies dokumentieren und die Zahlung weiterhin einfordern.

Welche Sicherheiten hat der Handwerker?

Das Gesetz räumt Handwerkern und Bauunternehmern besondere Sicherungsmöglichkeiten ein, die über das hinausgehen, was anderen Gläubigern zur Verfügung steht.

Die wichtigste Sicherheit ist die Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB. Danach kann der Unternehmer eines Bauvertrags vom Besteller eine Sicherheit für die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich der Nebenforderungen verlangen. Die Sicherheit kann auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines deutschen Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden.

Leistet der Besteller die verlangte Sicherheit nicht innerhalb einer angemessenen Frist, kann der Handwerker die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen (§ 650f Abs. 5 BGB). Im Falle einer Kündigung steht dem Handwerker die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu, wobei vermutet wird, dass ihm mindestens fünf Prozent der auf den noch nicht erbrachten Teil entfallenden Vergütung zustehen.

Von der Bauhandwerkersicherung sind allerdings bestimmte Verträge ausgenommen (§ 650f Abs. 6 BGB). Gerade bei Aufträgen von Privatpersonen greift diese Sicherung häufig nicht.

Darüber hinaus hat der Handwerker in bestimmten Fällen ein Unternehmerpfandrecht nach § 647 BGB. Dieses Pfandrecht entsteht kraft Gesetzes an den vom Besteller hergestellten oder übergebenen beweglichen Sachen, soweit diese im Besitz des Handwerkers sind. Das Pfandrecht hat praktische Bedeutung etwa bei Kfz-Werkstätten, die ein repariertes Fahrzeug zurückbehalten können, bis die Rechnung bezahlt ist.

Wie läuft die gerichtliche Durchsetzung ab?

Zahlt der Auftraggeber trotz Mahnung nicht, kann der Handwerker seine Forderung gerichtlich durchsetzen. Wir sind hierbei gerne behilflich.

Der schnellste und kostengünstigste Weg ist das gerichtliche Mahnverfahren nach §§ 688 ff. ZPO. Wir beantragen beim zuständigen Mahngericht den Erlass eines Mahnbescheids. Das Gericht prüft dabei nicht, ob die Forderung berechtigt ist, sondern nur, ob der Antrag formal korrekt ist. Der Mahnbescheid wird dem Auftraggeber zugestellt. Legt dieser innerhalb von zwei Wochen keinen Widerspruch ein, kann ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden. Der Vollstreckungsbescheid ist ein vollstreckbarer Titel, mit dem die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden kann.

Bestreitet der Auftraggeber die Forderung und legt Widerspruch ein, geht das Verfahren in ein streitiges Klageverfahren über. In diesem Fall muss der Anspruch vollständig dargelegt und bewiesen werden. Deshalb sollte am besten von Beginn an ein Anwalt hinzugezogen werden.

Wenn von vornherein absehbar ist, dass der Auftraggeber die Forderung bestreiten wird, ist es dagegen meist sinnvoller, direkt Klage zu erheben und den Umweg über das Mahnverfahren zu vermeiden.

Was kann der Handwerker vollstrecken?

Hat der Handwerker einen vollstreckbaren Titel — sei es ein Vollstreckungsbescheid, ein Urteil oder ein gerichtlicher Vergleich —, kann er die Zwangsvollstreckung einleiten. In Betracht kommen insbesondere die Kontopfändung (§§ 829, 835 ZPO), die Lohnpfändung bei einem angestellten Auftraggeber und die Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher.

Sind die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers unbekannt, kann der Handwerker die Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO beantragen. Der Schuldner muss dann unter Strafandrohung seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen. Ergänzend stehen dem Gläubiger Drittauskünfte bei Rentenversicherungsträger, Bundeszentralamt für Steuern und Kraftfahrt-Bundesamt zu (§ 802l ZPO).

Bei gewerblichen Auftraggebern ist die Kontopfändung häufig das wirksamste Mittel, weil sie den Geschäftsbetrieb unmittelbar betrifft und dadurch einen erheblichen Zahlungsdruck erzeugt.

Welche Besonderheiten gelten bei Abschlagszahlungen?

Handwerker können nach § 632a BGB Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Teilleistungen verlangen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Besteller durch die Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat. Die Abschlagszahlung wird fällig, ohne dass es einer Abnahme bedarf.

Abschlagszahlungen sind ein wirksames Mittel, um das Ausfallrisiko zu begrenzen. Statt die gesamte Vergütung erst nach Fertigstellung geltend zu machen, kann der Handwerker in regelmäßigen Abständen Teilzahlungen fordern.

In der Praxis empfiehlt es sich, Abschlagszahlungen bereits im Vertrag zu vereinbaren und an konkrete Leistungsstände zu knüpfen. So vermeidet der Handwerker Streit darüber, ob und in welcher Höhe ein Abschlag geschuldet ist.

Wie kann der Handwerker Forderungsausfälle vermeiden?

Zunächst sollten Aufträge immer schriftlich erteilt werden. Ein schriftlicher Vertrag dokumentiert, welche Leistungen zu welchem Preis vereinbart wurden. Das erleichtert die spätere Durchsetzung erheblich und verhindert auch Streit über den Umfang des Auftrags.

Abschlagszahlungen sollten konsequent eingefordert werden. Je größer der Auftrag, desto wichtiger ist eine Aufteilung in Abschläge.

Bei größeren Aufträgen im Baubereich sollte der Handwerker von seinem Recht auf Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB Gebrauch machen, sofern der Anwendungsbereich eröffnet ist.

Eine Bonitätsprüfung des Auftraggebers vor Auftragsannahme kann ebenfalls sinnvoll sein. Dies gilt insbesondere bei Neukunden und bei Aufträgen mit hohem Volumen.

Schließlich sollte der Handwerker nach Fertigstellung der Arbeiten die Abnahme aktiv herbeiführen. Nimmt der Besteller das Werk nicht von sich aus ab, sollte der Handwerker die Abnahme unter Fristsetzung verlangen (§ 640 Abs. 2 BGB). Reagiert der Besteller nicht, gilt das Werk als abgenommen und die Vergütung wird fällig.