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Wer als Verbraucher online etwas bestellt und es sich anders überlegt, kann in den meisten Fällen den Vertrag widerrufen. Dabei stellt sich eine praktisch wichtige Frage: Muss man in seiner Erklärung ausdrücklich das Wort „Widerruf“ oder „widerrufen“ verwenden? Oder reicht es aus, wenn man dem Verkäufer auf andere Weise mitteilt, dass man den Vertrag nicht mehr gelten lassen will?

Das Gesetz verlangt für den Widerruf eine „eindeutige Erklärung“ gegenüber dem Unternehmer (§ 355 Abs. 1 S. 1 BGB). Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. Die Erklärung kann also per E-Mail, Brief, Fax oder sogar mündlich erfolgen. Entscheidend ist allein, dass der Verbraucher seinen Entschluss, sich vom Vertrag zu lösen, unmissverständlich zum Ausdruck bringt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs braucht der Verbraucher das Wort „widerrufen“ dabei nicht zu verwenden. Es genügt, wenn aus der Erklärung deutlich hervorgeht, dass der Erklärende den Vertrag von Anfang an nicht gelten lassen will. Der BGH hat dies z.B. in seinem Urteil vom 12. Januar 2017 (Az. I ZR 198/15) ausdrücklich klargestellt und dabei auf seine ständige Rechtsprechung verwiesen:

„Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs braucht der Verbraucher das Wort ‚widerrufen‘ nicht zu verwenden. Es genügt, wenn der Erklärende deutlich zum Ausdruck bringt, er wolle den Vertrag von Anfang an nicht gelten lassen (BGH, Urteil vom 16. April 1986 – VIII ZR 79/85; Urteil vom 21. Oktober 1992 – VIII ZR 143/91; Urteil vom 25. April 1996 – X ZR 139/94). Deshalb können die Umstände des Einzelfalls ergeben, dass die Erklärung eines ‚Rücktritts‘ als Widerruf auszulegen ist (BGH, Urteil vom 5. Juni 1996 – VIII ZR 151/95).“

(BGH, Urteil vom 12.01.2017 – I ZR 198/15)

Eine Erklärung wie „hiermit storniere ich die Bestellung„, „ich möchte vom Vertrag zurücktreten“ oder „ich will die Ware nicht mehr“ kann somit als wirksamer Widerruf ausgelegt werden, wenn aus den Umständen klar wird, dass der Verbraucher den Vertrag nicht gelten lassen will. Das AG Böblingen hat beispielsweise die Formulierung „hiermit storniere ich die Bestellung“ als wirksamen Widerruf anerkannt (AG Böblingen, Urteil vom 29.01.2025, Az. 1 C 728/23).

Sogar eine im Prozess erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung kann im Einzelfall als Widerruf auszulegen sein, wenn die Erklärung hinreichend deutlich macht, dass der Erklärende den Vertrag nicht gegen sich gelten lassen will. So entschied der BGH in derselben Entscheidung:

„Wird eine auf einen bestimmten Vertrag gerichtete Erklärung durch die Vertragspartei wegen arglistiger Täuschung angefochten, wird damit hinreichend deutlich gemacht, dass der Anfechtende einen etwaigen Vertragsschluss von Anfang an nicht gegen sich gelten lassen will.“

(BGH, Urteil vom 12.01.2017 – I ZR 198/15)

Umgekehrt stellt die bloße Anzeige der Verteidigungsbereitschaft im Rechtsstreit — etwa durch Einreichung einer Klageerwiderung — noch keinen Widerruf dar. Eine solche Erklärung ist rein prozessualer Natur und bringt lediglich zum Ausdruck, dass man der Klage entgegentreten will. Sie enthält keine materiellrechtliche Aussage darüber, ob der Erklärende den Vertrag gelten lassen will oder nicht.

Obwohl das Gesetz also kein bestimmtes Wort verlangt, empfiehlt es sich aus praktischen Gründen, den Begriff „Widerruf“ ausdrücklich zu verwenden. Damit vermeidet man Auslegungsfragen und stellt sicher, dass der Unternehmer die Erklärung nicht versehentlich als bloße Reklamation behandelt. Eine klare Formulierung wie „Hiermit widerrufe ich den am XXX geschlossenen Vertrag“ beseitigt jede Unsicherheit.