Wer eine Forderung gegen einen Schuldner tituliert hat – etwa durch ein Urteil, einen Vollstreckungsbescheid oder eine notarielle Urkunde –, steht häufig vor einem praktischen Problem: Der Schuldner zahlt nicht freiwillig, und der Gläubiger weiß nicht, wo sich pfändbares Vermögen befindet. Genau hier setzt die Vermögensauskunft an. Mit einer Vermögensauskunft kann der Gläubiger den Schuldner zwingen, seine gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse offenzulegen. Ohne dieses Wissen laufen Vollstreckungsmaßnahmen (wie z.B. Konto-, Lohn- oder Sachpfändung) häufig ins Leere.
Die Vermögensauskunft wurde früher als „eidesstattliche Versicherung“ oder im Volksmund als „Offenbarungseid“ bezeichnet. Seit der Reform des Zwangsvollstreckungsrechts im Jahr 2013 hat der Gesetzgeber das Verfahren grundlegend überarbeitet und in den §§ 802c bis 802l ZPO neu geregelt.
Wie wird die Vermögensauskunft beantragt?
Die Vermögensauskunft wird nicht automatisch eingeleitet. Der Gläubiger muss sie beim zuständigen Gerichtsvollzieher beantragen. Zuständig ist der Gerichtsvollzieher am Wohnsitz des Schuldners.
Voraussetzung für den Antrag ist ein vollstreckbarer Titel. Das bedeutet: Der Gläubiger benötigt ein Urteil, einen Vollstreckungsbescheid, einen gerichtlichen Vergleich oder eine notarielle Urkunde mit Vollstreckungsklausel. Der vollstreckbare Titel muss dem Schuldner zugestellt werden. Ansonsten kann die Vermögensauskunft nicht verlangt werden.
In der Praxis empfiehlt es sich regelmäßig, den Antrag auf Vermögensauskunft mit einem allgemeinen Vollstreckungsauftrag zu verbinden. Gemäß § 802a Abs. 2 ZPO kann der Gläubiger den Gerichtsvollzieher beauftragen, zunächst eine gütliche Erledigung zu versuchen, bei Erfolglosigkeit die Vermögensauskunft abzunehmen und bei Bedarf weitere Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. Ein solches gestuftes Vorgehen ist effizient und spart Zeit.
Wie läuft das Verfahren ab?
Nach Eingang des Antrags lädt der Gerichtsvollzieher den Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft. Die Ladung muss dem Schuldner mindestens zwei Wochen vor dem Termin zugestellt werden, § 802f Abs. 1 Nr. 2 ZPO. In der Ladung wird der Schuldner darauf hingewiesen, dass er zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet ist und welche Folgen eine Verweigerung hat.
Im Termin muss der Schuldner ein Verzeichnis seines gesamten Vermögens vorlegen. Dieses Verzeichnis umfasst sämtliche Vermögensgegenstände, also Bankkonten, Bargeld, Wertpapiere, Immobilien, Fahrzeuge, Forderungen gegen Dritte, Lebensversicherungen, Schmuck und alle sonstigen Wertgegenstände. Der Schuldner muss auch seine Einkommensquellen angeben, also etwa sein Gehalt, Mieteinnahmen oder Sozialleistungen. Außerdem muss er Auskunft über entgeltliche Veräußerungen der letzten zwei Jahre und über unentgeltliche Leistungen der letzten vier Jahre erteilen, § 802c Abs. 2 ZPO. Gerade diese Angaben zu Vermögensübertragungen in der jüngeren Vergangenheit sind für Gläubiger mitunter wertvoll, weil sie Hinweise auf mögliche Anfechtungsansprüche geben können.
Der Schuldner muss die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt versichern, § 802c Abs. 3 ZPO.
Was passiert mit den Daten aus der Vermögensauskunft?
Seit der Reform 2013 wird die Vermögensauskunft in einem zentralen elektronischen Register gespeichert, dem sogenannten Schuldnerverzeichnis. Dieses Verzeichnis wird von den zentralen Vollstreckungsgerichten der Länder geführt und ist über das gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder abrufbar. Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis hat für den Schuldner erhebliche Konsequenzen, weil sie seine Kreditwürdigkeit beeinträchtigt.
Für den Gläubiger hat die zentrale Speicherung einen praktischen Vorteil: Hat der Schuldner innerhalb der letzten zwei Jahre bereits eine Vermögensauskunft abgegeben, kann der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck dieses Verzeichnisses übermitteln, ohne den Schuldner erneut laden zu müssen, § 802d Abs. 1 ZPO. Eine erneute Abgabe kann der Gläubiger nur verlangen, wenn er Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen, oder wenn der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft mindestens zwei Jahre zurückliegt.
Was geschieht, wenn der Schuldner die Auskunft verweigert?
Erscheint der Schuldner nicht zum Termin oder verweigert er die Abgabe der Vermögensauskunft, kann der Gläubiger in diesem Fall beim zuständigen Amtsgericht einen Haftbefehl beantragen, § 802g ZPO. Dieser Haftbefehl ist kein Haftbefehl im strafrechtlichen Sinne, sondern ein Zwangsmittel, das den Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft bewegen soll. Die Haft wird als Erzwingungshaft bezeichnet und darf höchstens sechs Monate dauern, § 802j Abs. 1 ZPO.
In der Praxis führt allein die Androhung des Haftbefehls in vielen Fällen dazu, dass der Schuldner doch noch zur Abgabe der Vermögensauskunft bereit ist.
Darüber hinaus wird der Schuldner in das Schuldnerverzeichnis eingetragen, wenn er die Vermögensauskunft nicht abgibt, § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Diese Eintragung erfolgt unabhängig davon, ob ein Haftbefehl ergangen ist. Für den Schuldner ist die Eintragung im Schuldnerverzeichnis besonders nachteilig, weil sie seine wirtschaftliche Handlungsfähigkeit erheblich einschränkt.
Was droht dem Schuldner bei falschen Angaben?
Wer als Schuldner falsche Angaben macht und dabei bewusst Vermögenswerte verschweigt, macht sich strafbar. § 156 StGB stellt die falsche Versicherung an Eides statt unter Strafe. Es droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.
Die Vermögensauskunft hat daher durchaus Gewicht. Schuldner, die sich der Tragweite bewusst sind, werden in aller Regel zumindest die wesentlichen Vermögenswerte angeben. Gleichwohl sollte man realistisch bleiben: Nicht jeder Schuldner lässt sich von der Strafandrohung einer falschen Versicherung an Eides statt beeindrucken. Dass ein Schuldner lügt bzw. Vermögenswerte verschweigt, kann auch die Vermögensauskunft nicht mit letzter Sicherheit verhindern.
Welche zusätzlichen Ermittlungsmöglichkeiten hat der Gerichtsvollzieher?
Neben der Vermögensauskunft selbst hat der Gesetzgeber dem Gerichtsvollzieher seit 2013 weitere Ermittlungsbefugnisse eingeräumt, die für Gläubiger von praktischer Bedeutung sind. Gemäß § 802l ZPO kann der Gerichtsvollzieher auf Antrag des Gläubigers bei verschiedenen Stellen Auskünfte einholen.
Der Gerichtsvollzieher kann z.B. beim Bundeszentralamt für Steuern die Steueridentifikationsnummer des Schuldners abfragen und darüber die Banken ermitteln, bei denen der Schuldner Konten unterhält. Er kann ferner beim Rentenversicherungsträger den Arbeitgeber des Schuldners abfragen und beim Kraftfahrt-Bundesamt die auf den Schuldner zugelassenen Fahrzeuge ermitteln. Diese Drittauskünfte sind oft wertvoller als die Angaben des Schuldners selbst, weil sie auf amtlichen Daten beruhen.
Gerade die Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern hat sich in der Praxis als äußerst wirksam erwiesen. Viele Schuldner unterhalten Konten bei verschiedenen Banken. Über die Steueridentifikationsnummer lassen sich alle Kontoverbindungen ermitteln, sodass der Gläubiger gezielt Kontopfändungen beantragen kann. Ohne diese Abfrage wäre der Gläubiger darauf angewiesen, die richtige Bank zu erraten oder auf die (möglicherweise unvollständigen) Angaben des Schuldners zu vertrauen.
Welche Kosten entstehen für den Gläubiger?
Die Kosten für die Abnahme der Vermögensauskunft trägt zunächst der Gläubiger als Vorschuss. Die Gebühren des Gerichtsvollziehers richten sich nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG). Für die Abnahme der Vermögensauskunft fällt eine Gebühr von 39,50 Euro an. Hinzu kommen Zustellungskosten und gegebenenfalls Auslagen für die Drittauskünfte nach § 802l ZPO.
Diese Kosten sind als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung vom Schuldner zu erstatten, § 788 ZPO. Der Gläubiger kann sie also im Rahmen der weiteren Vollstreckung vom Schuldner beitreiben. In der Praxis sollte der Gläubiger die Kosten nicht scheuen, denn die Informationen, die über die Vermögensauskunft und die Drittauskünfte gewonnen werden, sind für eine erfolgreiche Vollstreckung oft entscheidend.
Wann sollte die Vermögensauskunft beantragt werden?
Die Vermögensauskunft sollte sinnvollerweise zu Beginn der Zwangsvollstreckung beantragt werden. Gläubiger, die ohne ausreichende Kenntnis der Vermögensverhältnisse des Schuldners Vollstreckungsmaßnahmen einleiten, riskieren Fehlschläge und unnötige Kosten. Wer hingegen zunächst die Vermögensauskunft einholt und die Drittauskünfte nach § 802l ZPO nutzt, kann anschließend gezielt vollstrecken.
Besonders in Kombination mit dem allgemeinen Vollstreckungsauftrag nach § 802a ZPO lässt sich das Verfahren effizient gestalten. Der Gerichtsvollzieher versucht zunächst die gütliche Erledigung, nimmt bei Erfolglosigkeit die Vermögensauskunft ab und holt ggf. Drittauskünfte ein. Dies spart dem Gläubiger Zeit und vermeidet mehrfache Antragsstellung.
Wie lange gilt die Vermögensauskunft?
Die Vermögensauskunft bleibt zwei Jahre lang gespeichert. Danach kann der Gläubiger eine erneute Abgabe verlangen. Auch innerhalb der Zweijahresfrist ist eine erneute Abgabe möglich, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners wesentlich verändert haben. Eine solche Veränderung kann etwa in der Aufnahme einer neuen Beschäftigung, einer Erbschaft oder dem Erwerb einer Immobilie liegen. Der Gläubiger muss die veränderten Umstände glaubhaft machen.
