Die Entstehung einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG erfordert nicht notwendig ein bereits anhängiges Gerichtsverfahren. Auch Besprechungen, die auf die Vermeidung eines solchen Verfahrens gerichtet sind, können den Gebührentatbestand auslösen. Vorbemerkung 3 Abs. 3 vor Nr. 3100 VV RVG stellt klar, dass solche Besprechungen weder einer gerichtlichen Anordnung bedürfen noch unter Beteiligung des Gerichts stattfinden müssen. Das hat das AG Frankenthal entschieden (AG Frankenthal, Urteil vom 15.05.2006 – 3 c C 372/05).
Sachverhalt
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Übernahme von Anwaltskosten, welche ihr durch eine außergerichtliche Vertretung ihrer Prozessbevollmächtigten entstanden sein sollen.
Die Klägerin hatte am 30. 9. 2004 einen Pkw gekauft. An diesem Neuwagen traten Mängel auf, die im Dezember 2004 und Februar 2005 verschiedene Reparaturarbeiten erforderlich machten. Da die Mängel nicht endgültig beseitigt werden konnten und die Klägerin weitere Fehler am Fahrzeug rügte, beauftragte sie die Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Vertretung. Die Beklagte, bei der die Klägerin seit 1. 12. 1999 rechtsschutzversichert ist, erteilte mit Schreiben vom 11. 7. 2005 Deckungszusage. Bei den Verhandlungen wurde die Klägerin durch den Zeugen Dr. S. vertreten. Weitere Reparaturarbeiten wurden bis 21. 7. 2005 ausgeführt, beseitigten jedoch die Mängel nicht. Mit Schreiben vom 22. 7. 2005 erklärten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag und begehrten die Rückabwicklung bis 27. 7. 2005. Die Einzelheiten des sich anschließenden Verhandlungsverlaufs sind zwischen den Parteien streitig. Am 17. 8. 2005 schlossen die Klägerin und die GmbH einen außergerichtlichen Vergleich über die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin rechneten ihre Tätigkeit am 22. 8. 2005 mit insgesamt 3.082,24 EUR ab. Die Beklagte zahlte hierauf nur 2.197,39 EUR. Soweit sie Abzüge für eine Terminsgebühr in Höhe von 727,20 EUR netto, Reisekosten von 7,20 EUR netto und 8,40 EUR netto sowie ein Tage- und Abwesenheitsgeld von 20,00 EUR netto vornahm, begehrt die Klägerin nunmehr die Freistellung.
Die Klägerin trägt vor, sie habe am 1. 8. 2005 ihren Prozessbevollmächtigten Klageauftrag erteilt, weil die gesetzte Frist zur Einwilligung in die Rückabwicklung des Vertrages fruchtlos verstrichen sei. Anschließend habe jedoch die Firma um eine weitere Besprechung gebeten. Diese habe am 2. 8. 2005 in den Geschäftsräumen der Firma stattgefunden. Ferner sei anschließend eine Fahrzeugbesichtigung am 4. 8. 2005 an ihrem Wohnort in E. durchgeführt worden. Die in Rechnung gestellte Terminsgebühr sei angefallen und zu erstatten.
Im schriftlichen Vorverfahren erging wegen Versäumung der Einlassung der Beklagten am 12. 1. 2006 ein Versäumnisurteil, in dem die Beklagte verurteilt wurde, die Klägerin wegen der Gebührenansprüche der Rechtsanwälte B., F., T. und Partner vom 22. 8. 2005 in Höhe von 877,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB hieraus seit dem 4. 10. 2005 freizustellen.
Aus den Entscheidungsgründen des AG Frankenthal:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Beklagte hatte zwar gegen das Versäumnisurteil vom 12. 1. 2006 form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. Dieser führt aber in der Sache nicht zu einem Erfolg.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Freistellung von den weiteren ihr in Rechnung gestellten Anwaltskosten in Höhe von 877,89 EUR als Versicherungsleistung aus § 1 Abs. 1 VVG auf Grund des zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrages.
Die Beklagte hatte der Klägerin eine Deckungszusage für die vorgerichtliche Vertretung in der Auseinandersetzung über den Kauf ihres Neufahrzeuges erteilt. Damit war die Klägerin berechtigt, sich zur außergerichtlichen Wahrnehmung ihrer Interessen gegenüber ihrer Vertragspartnerin durch ihre Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen. Gleichzeitig hatte sich die Beklagte verpflichtet, die dafür anfallenden Kosten zu übernehmen.
Zu diesen Kosten gehört auch eine Terminsgebühr, welche mit 727,20 EUR netto der Höhe nach unstreitig ist. Zwar ist zutreffend, dass die Einreichung einer Klageschrift bei dem örtlich und sachlich zuständigen Gericht noch nicht erfolgt war. Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG setzt die Anhängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens jedoch nicht zwingend voraus. Auch eine Besprechung, die der Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens dient, kann eine Terminsgebühr zum Entstehen bringen. Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG entsteht für den vertretungsberechtigten Rechtsanwalt im Fall der Vertretung bei Verhandlungen, Erörterungen oder Beweisaufnahmen und auch für die Mitwirkung an Besprechungen, die ein gerichtliches Verfahren vermeiden oder erledigen. Es ist deshalb nicht erforderlich, dass derartige Besprechungstermine gerichtlich angeordnet werden oder unter Beteiligung des Gerichts stattfinden. Dies ergibt sich aus der Vorbemerkung 3 Abs. 3 vor Nummer 3100 VV RVG.
Von einer Besprechung zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung kann allerdings nur dann gesprochen werden, wenn dem bevollmächtigten Rechtsanwalt bereits ein Klageauftrag erteilt war und die außergerichtlichen Verhandlungen zum Ende oder zum Erliegen gekommen waren. Dieser Fall ist vorliegend gegeben; denn die Klägerin hat den Nachweis erbracht, dass die Firma Autohaus M. innerhalb der ihr mit Schreiben vom 22. 7. 2005 gesetzten Erklärungsfrist keine Einwilligung zur Rückabwicklung des Vertrages abgab. Wie der Zeuge Rechtsanwalt Dr. S. berichtete, hatte die Klägerin am 1. 8. 2005 bei einem Werkstattbesuch erfahren, dass die Firma M. mit der Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht einverstanden ist. Deshalb erteilte sie am selben Tag ihren Prozessbevollmächtigten den Auftrag, gegen die Firma eine Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages zu erheben.
Die Beklagte wendet zu Recht ein, dass die Klägerin auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet war, vor Einreichung der Klageschrift bei Gericht die Deckungszusage zur Durchführung des streitigen Verfahrens bei ihr einzuholen. Da die Beklagte jedoch für die vorgerichtliche Vertretung bereits am 8. 7. 2005 eine Deckungszusage erteilt hatte, hätte sie diese der Klägerin für das gerichtliche Verfahren nicht verweigern können. Die Klägerin hatte somit einen Anspruch auf Erteilung der Deckungszusage für eine Klage auf Durchsetzung ihres Rücktritts vom Kaufvertrag. Die Beklagte hat auch keine Umstände dargelegt, aus denen sich ergeben könnte, dass Änderungen im Sachverhalt zwischen der Deckungszusage vom 8. 7. 2005 und dem 1. 8. 2005 eingetreten sein könnten.
Die Einzelheiten zu den tatsächlichen Voraussetzungen und der Durchführung der Besprechung wurden von dem Zeugen Dr. S. nachvollziehbar bestätigt. Nachdem nämlich auch die Firma einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beauftragt hatte, bot sie weitere Verhandlungen an. Deshalb fand in den Geschäftsräumen des Autohauses am 2. 8. 2005 der von dem Zeugen Dr. S. bestätigte Besprechungstermin statt, dem eine Fahrzeugbesichtigung am 4. 8. 2005 folgte. Diese Bemühungen mündeten in den außergerichtlichen Vergleich vom 17. 8. 2005 zur Streitbeilegung und Vermeidung eines Rechtsstreits.
Soweit sich die Beklagte gegen die geltend gemachten Fahrtkosten und das Abwesenheitsgeld wendet, sind diese Auslagen nach Nr. 7004 und 7005 VV RVG erstattungsfähig. § 5 Abs. 1 a) ARB 1994 steht dem nicht entgegen, weil die Klägerin einen am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Vertretung beauftragt hatte. Die Besprechungstermine und die Besichtigung des Fahrzeugs der Klägerin fanden jedoch nicht am Gerichtsort statt. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben für die außergerichtliche Tätigkeit somit zu Recht Terminsgebühr und Reisekosten mit netto 762,80 EUR in Rechnung gestellt. Zuzüglich Mehrwertsteuer von 122,05 EUR versagte die Beklagte Zahlung in Höhe von 884,85 EUR. Abzüglich einer Dokumentenpauschale von 6,96 EUR, deren Ersatz die Klägerin nicht mehr geltend macht, verbleibt ein Restanspruch in Höhe von 877,89 EUR. In diesem Umfang kann die Klägerin die Freistellung begehren.
(AG Frankenthal, Urteil vom 15.05.2006 – 3 c C 372/05)
