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Die CHRONEXT GmbH mit Sitz in Köln betreibt eine Internetplattform für den An- und Verkauf von Luxusuhren. Das Unternehmen gehört nach eigener Aussage zu den führenden Anbietern für CPO (Certified Pre-Owned) und Vintage-Uhren.

Kunden haben hierbei auch die Möglichkeit, Uhren über CHRONEXT im Wege des Kommissionsgeschäfts zu verkaufen.

Wie mir von mehreren Mandanten berichtet wurde, kommt es hierbei mitunter zu Verzögerungen beim Auszahlprozess.

So hatte z.B. ein Mandant eine Rolex Explorer im Wege des Kommissionsgeschäfts über CHRONEXT verkauft. Weil CHRONEXT das Geld aber nicht auszahlte, mahnte mein Mandant zunächst per E-Mail die Auszahlung an und setzte hierfür eine Frist. Trotzdem erfolgte keine fristgerechte Auszahlung.

Im Auftrag meines Mandanten habe ich daher ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet. Nach Zustellung des Mahnbescheides hat die CHRONEXT GmbH den Auszahlungsbetrag zuzüglich Anwalts- und Gerichtskosten vollständig bezahlt.

Falls Sie ähnliche Probleme mit dem Verkauf einer Uhr haben, können Sie mich gerne kontaktieren.

Wie schnell muss CHRONEXT bei Kommissionsgeschäften auszahlen?

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der CHRONEXT GmbH für das Kommissionsgeschäft ist hierzu Folgendes geregelt:

„5.5 CHRONEXT unterrichtet den Kunden unverzüglich – spätestens innerhalb von 3 Werktagen- , sobald seine Uhr unwiderruflich verkauft ist. Wenn die Uhr von einem Verbraucher gekauft wird, hat dieser ein 14-tägiges Widerrufsrecht. In diesem Fall unterrichtet CHRONEXT den Kunden mit Ablauf der Widerrufsfrist, sonst bei Abschluss des Kaufvertrages.

5.6 CHRONEXT zahlt an den Kunden den Betrag in Höhe des Verkaufspreises abzüglich der in Ziffer 4 (Aufbereitungskosten) und 6 (Verkaufsgebühr) genannten Beträge und einer im Vertrag definierten Versandkostenbeteiligung aus, sobald die Uhr unwiderruflich verkauft ist. Das ist bei einem Verkauf an einen Verbraucher dann der Fall, wenn die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen abgelaufen ist. Liegt ein Widerruf vor, kann es bis zu 4 Wochen dauern, bis die Uhr wieder zum Verkauf angeboten wird. § 392 Abs. 2 HGB findet keine Anwendung.“

(Auszug aus den AGB der CHRONEXT GmbH für das Kommissionsgeschäft)

Mit anderen Worten: Nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist des Käufers wird die Zahlung sofort fällig. Unter Berücksichtigung der üblichen Bankbearbeitungszeit sollte der Auszahlungsbetrag wenige Werktage nach Ablauf der Widerrufsfrist auf dem Konto des Verkäufers eingehen.

Darüber hinaus ist der Kommissionär nach § 384 Abs. 2 HGB verpflichtet, dem Kommittenten das aus der Geschäftsbesorgung Erlangte herauszugeben.

Ab wann befindet sich CHRONEXT in Zahlungsverzug?

Nach den AGB der CHRONEXT GmbH (Ziffer 5.6) ist der Auszahlungsbetrag fällig, „sobald die Uhr unwiderruflich verkauft ist“ — bei Verbraucherkäufen also mit Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist. Damit ist der Leistungszeitpunkt nach dem Kalender bestimmbar. CHRONEXT gerät daher ohne Mahnung in Verzug, sobald dieser Zeitpunkt verstrichen ist, ohne dass eine Auszahlung erfolgt (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Eine vorherige Mahnung ist daher grundsätzlich entbehrlich. Ab Verzugseintritt schuldet CHRONEXT Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB).

Darf man sich einen Anwalt nehmen, wenn CHRONEXT nicht auszahlt?

Ja. Sofern CHRONEXT in Zahlungsverzug gerät, ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung der Forderung regelmäßig zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts auch in rechtlich einfach gelagerten Fällen zweckmäßig und erforderlich, sobald sich der Schuldner in Zahlungsverzug befindet (BGH, Urteil vom 17.09.2015, Az. IX ZR 280/14).

Wer muss die Anwaltskosten übernehmen?

Befindet sich CHRONEXT in Zahlungsverzug, hat das Unternehmen dem Verkäufer die durch die Rechtsverfolgung entstandenen Kosten als Verzugsschaden zu ersetzen (§§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB). Dazu gehören insbesondere die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtsgebühren für ein Mahnverfahren oder eine Zahlungsklage. Voraussetzung ist, dass die Einschaltung eines Anwalts erforderlich und zweckmäßig war — dies ist jedoch nach Eintritt des Zahlungsverzugs regelmäßig der Fall.