Wird ein Girokonto gepfändet, hat das für den Kontoinhaber heftige Konsequenzen: Er kann nicht mehr über sein Guthaben verfügen, keine Miete überweisen, keine Versicherungsbeiträge bezahlen und kein Bargeld abheben. Um dieses existenzbedrohende Szenario zu vermeiden, hat der Gesetzgeber das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) vorgesehen. Mit einem P-Konto verbleibt dem Schuldner trotz Kontopfändung ein monatlicher Freibetrag, über den er frei verfügen kann.
Das P-Konto wurde 2010 eingeführt. Mit dem Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG) hat der Gesetzgeber die Regelungen zum 1. Dezember 2021 grundlegend überarbeitet.
Was genau ist ein P-Konto?
Ein P-Konto ist kein eigenständiges Kontoprodukt, sondern ein normales Girokonto mit einer zusätzlichen Pfändungsschutzfunktion. Wird ein P-Konto gepfändet, darf der Kontoinhaber trotzdem über den gesetzlich geschützten Freibetrag verfügen. Er kann in diesem Rahmen weiterhin Überweisungen tätigen, Lastschriften einlösen und Bargeld abheben, solange er den geschützten Betrag nicht überschreitet. Die Pfändung greift erst auf das Guthaben zu, das den Freibetrag übersteigt.
Wer hat Anspruch auf ein P-Konto?
Jede natürliche Person hat gegenüber ihrer kontoführenden Bank einen Anspruch darauf, dass ihr Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird (§ 850k Abs. 1 S. 1 ZPO). Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob bereits eine Pfändung vorliegt. Er besteht auch dann, wenn das Konto einen negativen Saldo aufweist (§ 850k Abs. 1 S. 2 ZPO). Die Bank darf die Umwandlung nicht verweigern.
Wer noch kein Girokonto hat, kann notfalls über das Zahlungskontengesetz (ZKG) die Eröffnung eines Basiskontos verlangen und dieses als P-Konto führen lassen. Der Anspruch steht jedem Verbraucher zu, der sich rechtmäßig in der Europäischen Union aufhält.
Wie wird ein Girokonto in ein P-Konto umgewandelt?
Die Umwandlung erfolgt auf Verlangen des Kontoinhabers gegenüber seiner Bank. Ein formeller Antrag ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, in der Praxis verwenden die meisten Banken aber standardisierte Formulare. Der Kontoinhaber muss bei der Einrichtung versichern, dass er kein weiteres P-Konto unterhält.
Ist das Konto bereits gepfändet, muss die Bank die Umwandlung spätestens zu Beginn des vierten Geschäftstages nach dem Verlangen des Schuldners vornehmen (§ 850k Abs. 2 S. 1 ZPO).
Wie hoch ist der geschützte Freibetrag?
Das Kernstück des P-Kontos ist der sogenannte Sockelfreibetrag. Er entspricht dem Grundfreibetrag nach § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO, aufgerundet auf den nächsten vollen Zehn-Euro-Betrag (§ 899 Abs. 1 S. 1 ZPO). Die Pfändungsfreigrenzen werden jährlich zum 1. Juli angepasst.
SBis zu diesem Betrag kann der Kontoinhaber trotz Pfändung frei über sein Guthaben verfügen, ohne dass die Bank Beträge an den Gläubiger auskehren darf.
Für den Gläubiger bedeutet das: Eine Kontopfändung führt nur dann zu einem Zahlungseingang, wenn das monatliche Guthaben auf dem P-Konto den Sockelfreibetrag übersteigt.
Kann der Freibetrag erhöht werden?
Ja. Der Sockelfreibetrag kann sich erhöhen, wenn der Kontoinhaber Unterhaltspflichten hat oder bestimmte Sozialleistungen bezieht (§ 902 ZPO). Die Erhöhung erfolgt nicht automatisch. Der Kontoinhaber muss die Voraussetzungen gegenüber seiner Bank nachweisen.
Wie weist man die Erhöhung nach?
Den Nachweis über den Erhöhungsbetrag muss der Kontoinhaber durch eine Bescheinigung erbringen (§ 903 Abs. 1 ZPO). Zur Ausstellung solcher Bescheinigungen sind unter anderem die Familienkasse, der Sozialleistungsträger, der Arbeitgeber oder eine „geeignete Person“ im Sinne des § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung befugt (anerkannte Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen oder Rechtsanwälte).
Die Bescheinigung muss der kontoführenden Bank vorgelegt werden. Ohne Bescheinigung berücksichtigt die Bank nur den Sockelfreibetrag. Wer den Nachweis nicht über eine Bescheinigung führen kann, hat die Möglichkeit, beim Vollstreckungsgericht die Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrags zu beantragen (§ 904 Abs. 5 ZPO).
Was passiert mit nicht verbrauchtem Guthaben am Monatsende?
Hat der Kontoinhaber den geschützten Freibetrag in einem Monat nicht vollständig ausgeschöpft, wird der verbleibende Betrag in den Folgemonat übertragen (§ 899 Abs. 2 S. 1 ZPO). Seit der Reform durch das PKoFoG kann das nicht verbrauchte Guthaben sogar bis zu drei Monate übertragen werden. Insgesamt lässt sich also maximal der vierfache Sockelfreibetrag ansparen.
Bei der Verrechnung gilt das sogenannte „First-in-first-out-Prinzip“ (§ 899 Abs. 2 S. 2 ZPO): Verfügungen des Kontoinhabers werden zunächst mit dem ältesten Guthaben verrechnet. Wird das übertragene Guthaben innerhalb der Dreimonatsfrist nicht verbraucht, muss die Bank den verbliebenen Betrag an den pfändenden Gläubiger auskehren.
Wie funktioniert das Moratorium?
Die Kontopfändung erstreckt sich nicht nur auf das aktuelle Guthaben, sondern auch auf künftige Gutschriften (§ 833a ZPO). Um dem Kontoinhaber ausreichend Zeit zur Verfügung zu geben, hat der Gesetzgeber ein Moratorium eingeführt: Die Bank darf einen pfändbaren Betrag frühestens nach Ablauf des nächsten Kalendermonats nach der Gutschrift an den Gläubiger auskehren (§ 900 Abs. 1 ZPO). Das gibt dem Kontoinhaber die Möglichkeit, über sein geschütztes Guthaben zu verfügen, bevor ein etwaiger Überschuss abgeführt wird.
Wie werden Nachzahlungen behandelt?
Erhält der Kontoinhaber Nachzahlungen, etwa aus rückständigem Arbeitseinkommen oder nachträglich bewilligten Sozialleistungen, gelten besondere Regeln (§ 904 ZPO). Nachzahlungen von Sozialleistungen nach dem SGB II, SGB XII oder AsylbLG sind generell unpfändbar. Gleiches gilt für Kindergeldnachzahlungen.
Bei anderen Nachzahlungen, die 500 Euro übersteigen, kommt es darauf an, ob der nachgezahlte Betrag in dem Monat, auf den er sich bezieht, zu einem pfändbaren Guthaben geführt hätte. Die Festsetzung obliegt in solchen Fällen dem Vollstreckungsgericht.
Darf man nur ein P-Konto haben?
Ja. Jede Person darf nur ein einziges P-Konto führen (§ 850k Abs. 3 S. 1 ZPO). Bei der Einrichtung muss der Kontoinhaber gegenüber der Bank versichern, kein weiteres P-Konto zu unterhalten. Die Bank darf Auskunfteien (z.B. der Schufa) mitteilen, dass es für den Kontoinhaber ein Pfändungsschutzkonto führt.
Die mehrfache Einrichtung von P-Konten kann strafrechtliche Konsequenzen haben. Führt ein Schuldner entgegen seiner ausdrücklichen Versicherung mehrere P-Konten, kommt eine Strafbarkeit wegen Vereitelung der Zwangsvollstreckung (§ 288 StGB) oder wegen Betrugs (§ 263 StGB) in Betracht.
Kann ein Gemeinschaftskonto als P-Konto geführt werden?
Nein. Ein P-Konto kann ausschließlich als Einzelkonto geführt werden. Haben Eheleute oder Partner ein Gemeinschaftskonto, müssen sie dieses zunächst in zwei Einzelkonten aufteilen, um jeweils ein eigenes P-Konto einrichten zu können. Einzelheiten zur Pfändung eines Gemeinschaftskontos sind in § 850l ZPO geregelt.
Muss das P-Konto auf Guthabenbasis geführt werden?
Ja, ein P-Konto darf nur auf Guthabenbasis geführt werden (§ 850k Abs. 1 S. 3 ZPO). Die Bank ist berechtigt, einen bestehenden Dispositionskredit bei der Umwandlung in ein P-Konto zu kündigen. Auf die Einräumung eines Überziehungsrahmens hat der Kontoinhaber keinen Anspruch.
Bietet das P-Konto rückwirkend Pfändungsschutz?
Ja. Wird ein bereits gepfändetes Konto in ein P-Konto umgewandelt, wirkt der Pfändungsschutz rückwirkend für den Kalendermonat der Pfändung, sofern die Umwandlung innerhalb von einem Monat nach Zustellung der Pfändung erfolgt (§ 899 Abs. 1 S. 2 ZPO). Der Schuldner muss daher nach Zustellung einer Kontopfändung unverzüglich die Umwandlung seines Kontos beantragen.
Was kostet ein P-Konto?
Für die Führung eines P-Kontos darf die Bank keine höheren Entgelte verlangen als für ein vergleichbares Konto ohne Pfändungsschutz. Das hat der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden (BGH, Urteil vom 12.09.2017, Az. XI ZR 590/15; BGH, Urteil vom 16.07.2013, Az. XI ZR 260/12). Eine zusätzliche Gebühr allein für die Eigenschaft als P-Konto stellt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dar.
Gibt es einen erweiterten Pfändungsschutz über die regulären Freibeträge hinaus?
Ja. Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass das Guthaben auf dem P-Konto für die Dauer von bis zu zwölf Monaten der Pfändung nicht unterworfen ist (§ 907 Abs. 1 ZPO). Voraussetzung ist, dass der Schuldner nachweist, dass in den letzten sechs Monaten ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben wurden, und glaubhaft macht, dass dies auch in den kommenden sechs Monaten so bleiben wird. Dieser erweiterte Schutz kommt vor allem für Empfänger von Sozialleistungen in Betracht, deren Einkünfte ohnehin fast vollständig unpfändbar sind.
Was bedeutet das P-Konto für den Gläubiger?
Das P-Konto schränkt die Wirksamkeit einer Kontopfändung erheblich ein. Bei Schuldnern mit geringem Einkommen oder Sozialleistungsbezug wird eine Kontopfändung häufig keinen pfändbaren Betrag ergeben, weil das monatliche Guthaben den Sockelfreibetrag nicht übersteigt.
Für den Gläubiger kann es deshalb sinnvoller sein, neben oder anstatt einer Kontopfändung andere Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen, etwa eine Lohnpfändung, die direkt beim Arbeitgeber ansetzt und vom Schuldner nicht durch ein P-Konto beeinflusst werden kann. In jedem Fall empfiehlt es sich, vor Einleitung einer Kontopfändung die Vermögensverhältnisse des Schuldners zu ermitteln, um abschätzen zu können, ob die Pfändung voraussichtlich Erfolg haben wird.
