Manchmal kommt eine Partei erst nach Einleitung eines Gerichtsverfahrens zur Einsicht und möchte die klageweise geltend gemachte Forderung erfüllen und den Prozess so günstig wie möglich beendigen.

In einem Zivilprozess haben die Parteien hierzu die Möglichkeit, den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt zu erklären.

Begriff der Erledigung

Was unter „Erledigung“ zu verstehen ist, ist in der Zivilprozessordnung nicht ausdrücklich geregelt. Man versteht darunter ein nachträglich eintretendes Ereignis, welches dazu führt, dass eine ursprünglich zulässige und begründete Klage nachträglich unzulässig oder unbegründet wird. Bestes Beispiel hierfür ist die nachträgliche Erfüllung der Klageforderung.

Keine gerichtliche Überprüfung der Hauptsache bei übereinstimmender Erledigung

Bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung wird die Rechtshängigkeit der Hauptsache beendet (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.1989 - IVa ZR 98/87). Das Gericht hat dann nur noch gem. § 91a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.

„Hiernach ist die Klage infolge der Ausschlagung der Erbschaft durch die Bekl. noch vor Einlegung der Berufung unbegründet geworden, d. h. sie hat sich materiell erledigt (…). In einer solchen Lage wird der Kl. den Rechtsstreit zweckmäßig in der Hauptsache für erledigt erklären. Schließt der Bekl. sich dem uneingeschränkt an, dann ist mit den übereinstimmenden Erledigungserklärungen und durch sie die Rechtshängigkeit der Hauptsache beendet (…) und gem. § 91a ZPO nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.“

(BGH, Urteil vom 08.02.1989 - IVa ZR 98/87)

Dies ist Ausprägung der sogenannten Dispositionsmaxime: Im Zivilprozess entscheiden die Parteien, über was das Gericht entscheiden soll. Das Gericht überprüft nach einer übereinstimmenden Erledigungserklärung daher auch nicht, ob der Rechtsstreit in der Hauptsache tatsächlich erledigt ist oder nicht. Die Möglichkeit, den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt zu erklären, endet jedoch mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens.

Kosten bei übereinstimmender Erledigungserklärung

Bei einer beidseitigen Erledigungserklärung hat das Gericht nur noch durch Beschluss über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden (§ 91a ZPO). Die Kostenentscheidung erfolgt dann unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes.

Die Parteien haben die Möglichkeit, bei einer übereinstimmenden Erledigung Gerichtsgebühren zu sparen: Die Gerichtsgebühr gemäß Nr. 1211 GKG-KV reduziert sich auf eine 1,0fache Gebühr, wenn die Kostenentscheidung des Gerichts einer zuvor von den Parteien mitgeteilten Einigung über die Kostentragung bzw. der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.

Bei den Anwaltsgebühren fällt unabhängig von einer Einigung über die Kosten eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV sowie ggf. eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG-VV an.

Die Erledigung stellt gegenüber einem Anerkenntnis und Versäumnisurteil regelmäßig die kostengünstigste Variante für den Beklagten dar, siehe auch meinen Beitrag „Anerkenntnis, Versäumnisurteil oder einfach zahlen - Wie beendet man einen Zivilprozess kostengünstig?

Muster für eine Erledigungserklärung

Ein Muster für eine Erledigungserklärung mit Kostenübernahmeerklärung habe ich in diesem Beitrag veröffentlicht.