Entstehen der Terminsgebühr durch Entgegennahme eines Erledigungsvorschlags
Die sog. Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG kann auch dann entstehen, wenn der Rechtsanwalt gar nicht an einem gerichtlichen Verhandlungstermin teilnimmt. So kann die Terminsgebühr z.B. auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen entstehen (vgl. Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 1 VV RVG). Der BGH hat hierzu nun klargestellt, dass die Terminsgebühr bereits dann anfällt, wenn der Gegner eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Erklärung zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei entgegennimmt....