Es kommt mitunter vor, dass ein Beklagter in einem Zivilprozess nach Erhalt der Klage einsieht, dass die Klage berechtigt ist. Dann stellt sich die Frage, wie man den Prozess am besten kostenschonend beendet, um quasi “mit einem blauen Auge” herauszukommen.

Hierfür bieten sich mehrere prozessuale Möglichkeiten an, die zum Teil unterschiedliche Kostenfolgen nach sich ziehen. Betroffen sind davon

  • die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG

  • die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG

  • die Gerichtsgebühr nach Nr. 1210 KV GKG

Beendigung durch Anerkenntnis

Der Beklagte kann zunächst den Anspruch einfach anerkennen, vgl. § 307 ZPO:

“Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.”

Das Anerkenntnis führt kostentechnisch aber regelmäßig nur zu einer Verringerung der Gerichtsgebühren auf 1/3 (1,0 Gerichtsgebühr gemäß Nr. 1211 Ziff. 2 KV GKG).

Bei den Rechtsanwaltsgebühren ergibt sich insoweit keine Ersparnis, es fällt nämlich auch eine Terminsgebühr in voller Höhe an, wie sich aus Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG ergibt:

“Die Gebühr entsteht auch, wenn

1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gemäß § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird”

Vgl. dazu auch den Leitsatz der Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 12. September 2005 – 15 W 39/05:

“Bei einem Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren gem. § 307 S. 2 ZPO (Neufassung seit 1. September 2004) hat der Rechtsanwalt die Terminsgebühr verdient. Dies ergibt sich - gegenwärtig - aus einer analogen Anwendung der Gebührenregelung in der Anmerkung zu Nr. 3104 RVG-VV. (Für die Zukunft - mit Wirkung ab 21. Oktober 2005 - hat der Gesetzgeber eine entsprechende Klarstellung in RVG-VV Nr. 3104 vorgenommen.)”

Nur ausnahmsweise fällt bei einem Anerkenntnis keine Terminsgebühr an, wenn für das Verfahren überhaupt keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Das ist zum Beispiel der Fall bei Entscheidungen über den Erlass einer einstweiligen Verfügung, § 937 Abs. 2 ZPO:

“(1) Für den Erlass einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig.

(2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen.”

Dementsprechend fällt in solchen Verfahren bei einem Anerkenntnis ausnahmsweise keine Terminsgebühr an (vgl. z.B. LG Düsseldorf, Beschluss vom 16.02.2016 - 37 O 110/15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2016 - I 20 W 39/16).

Von daher ist ein Anerkenntnis aus Kostensicht regelmäßig die ungünstigste Lösung!

Herbeiführen eines Versäumnisurteils

Der Beklagte kann bei einem schriftlichen Vorverfahren auch einfach untätig bleiben und keine Verteidigungsbereitschaft innerhalb der gesetzten Frist anzeigen. Dann ergeht auf Antrag des Klägers ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren. Dieser Antrag wird regelmäßig schon in der Klageschrift vorsorglich gestellt, z.B.:

“Für den Fall des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen wird bereits jetzt der Erlass eines Versäumnisurteils gemäß § 331 Absatz 3 ZPO beantragt.”

Das Versäumnisurteil führt dazu, dass der Klägeranwalt nur eine 0,5-Terminsgebühr verlangen kann (Nr. 3104, 3105 VV RVG). Auf Beklagtenseite kann - je nach Auftrag - eine ermäßigte 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100, 3101 VV RVG entstehen.

Bei einem Versäumnisurteil verringern sich allerdings nicht die Gerichtsgebühren!

Sofortige Erfüllung der Klageforderung

Zuletzt besteht noch die Möglichkeit, die Klageforderung direkt zu erfüllen. Der Kläger muss dann den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären, denn ansonsten riskiert er eine Klageabweisung (weil die Klageforderung ja zwischenzeitlich erfüllt wurde).

Stimmt der Beklagte der Erledigterklärung zu, kann das Gericht nach § 128 ZPO Absatz 4 ZPO ohne mündliche Verhandlung über die Kosten entscheiden. Dann kann keine Terminsgebühr anfallen, da es sich bloß über eine Kostenentscheidung im schriftlichen Verfahren handelt (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 16.04.2008 - 5 W 74/08).

Auf Beklagtenseite fällt die Verfahrensgebühr in Höhe von 1,3 an. Die Zustimmung zur Erledigungserklärung stellt nämlich einen Antrag i.S.v. Nr. 3101 VV RVG dar (vgl. Schneider, NJW-Spezial 2012, 731).

Der Beklagte kann außerdem noch direkt seine Kostenübernahme erklären. Dann reduziert sich die Gerichtsgebühr auf 1/3 (vgl. Nr. 1211 Nr. 4 KV GKG).

Fazit

Die günstigste Lösung ist regelmäßig, die Klageforderung sofort zu erfüllen und die Kostenübernahme zu erklären. Ein Muster für eine solche Kostenübernahmeerklärung finden Sie hier:

Falls Sie eine Klage erhalten haben und Beratung zu den Erfolgsaussichten einer Rechtsverteidigung benötigen, können Sie uns gerne ansprechen.