Fordert ein Rechtsanwalt den Gegner zur Erstattung seiner Gebühren auf, ist er nicht verpflichtet, dem Gegner eine Berechnung seiner Gebühren nach § 10 RVG vorzulegen. Zwar ist dort Folgendes geregelt:
„(1) Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.
(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrags.
(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Rechtsanwalt zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist.“
(§ 10 RVG)
Die Vorschrift des § 10 RVG gilt allerdings nur im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant, nicht aber im Verhältnis zum Gegner. Der Gegner kann daher die Zahlung von Rechtsanwaltskosten nicht mit dem Argument verweigern, ihm sei keine Berechnung nach § 10 RVG vorgelegt worden (vgl. BGH, Urteil v. 22. 3. 2011 − VI ZR 63/10; OLG Hamm , Urteil vom 10.12.2019 – 13 U 86/18; AG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2019 – 22 C 348/18; LG Frankfurt a. M. Urteil vom 29.11.2018 – 2-24 S 193/17; OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.7.2018 – 4 U 26/17; LG Frankfurt a. M., Urteil vom 10.01.2018 – 2-24 S 84/18).
Der BGH führt hierzu aus:
„Entgegen der Auffassung der Revision der Bekl. hat das BerGer. mit Recht einen Freistellungsanspruch des Kl. bejaht. Zwar weist die Bekl. zutreffend darauf hin, dass nach § 10 I 1 RVG der Rechtsanwalt die Vergütung grundsätzlich nur auf Grund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern kann. Diese Bestimmung betrifft jedoch lediglich die Frage, wann eine entstandene und nach § 8 I 1 RVG mit Erledigung des Auftrags oder Beendigung der Angelegenheit fällige Gebühr von dem Mandanten einforderbar ist (vgl. BGH, AnwBl 1985, 257 = BeckRS 1984, 31068688; Fraunholz, in: Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Aufl., § 10 Rdnr. 3; Hartung/Schons/Enders, RVG, § 10 Rdnr. 1). Hiervon zu unterscheiden ist der im Streitfall geltend gemachte materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch. Der Gegner kann hier nicht einwenden, dass er nicht zur Zahlung verpflichtet sei, weil ihm keine Berechnung vorgelegt worden sei, die den Anforderungen der § 10 RVG, § 14 UStG entspreche (vgl. etwa Hartung/Schons/Enders, § 10 Rdnr. 49). Dies betrifft lediglich das Innenverhältnis zum Mandanten. Dem Gebührenanspruch fehlt insoweit auch nicht – wie die Revision der Bekl. weiter meint – die Bestimmbarkeit der Höhe des Gebührenanspruchs. Denn jedenfalls unter den Umständen des Streitfalls, in welchem der mit der zu Grunde liegenden Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt den materiell-rechtlichen Gebührenanspruch für seinen Mandanten einklagt, hat er in der von ihm selbst verfassten Klageschrift von seinem Bestimmungsrecht i. S. des § 14 RVG hinreichend Gebrauch gemacht.“
(BGH, Urteil v. 22. 3. 2011 − VI ZR 63/10)
Auch das OLG München hat entschieden, dass die Vorschrift des § 10 Abs. 1 RVG, wonach ein Rechtsanwalt seine Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern kann, auf einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch keine Auswirkungen hat (OLG München, Urt. v. 23.5.2014 – 10 U 5007/13).