Anwälte müssen sich an berufsrechtliche Vorschriften halten. Dazu gehört zum Beispiel, dass sich ein Rechtsanwalt bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten darf (§ 43a Abs. 3 Satz 1 BRAO).

Ich kann mich noch gut daran erinnern, dass der damalige Kammerpräsident bei unserer Vereidigung hierzu sinngemäß sagte: „Das dürfte denjenigen, die eine gute Kinderstube genossen haben, nicht weiter schwer fallen.“

Im Anwaltsblatt kann man nun über den Fall eines Anwalts lesen, der mit der Sachlichkeit offenbar doch Schwierigkeiten hatte.

Was war passiert? Der betroffene Anwalt weigerte sich offenbar hartnäckig, Empfangsbekenntnisse an das Gericht zurückzusenden. Hierzu sind Rechtsanwälte jedoch gemäß § 14 BORA verpflichtet:

„Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben ordnungsgemäße Zustellungen von Gerichten, Behörden und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten entgegenzunehmen und das Empfangsbekenntnis mit dem Datum versehen unverzüglich zu erteilen. Wenn Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bei einer nicht ordnungsgemäßen Zustellung die Mitwirkung verweigern, müssen sie dies der absendenden Stelle unverzüglich mitteilen.“

Ich muss zugeben, es ist mir auch schon mehr als einmal passiert, dass die Rücksendung eines Empfangsbekenntnisses vergessen wurde. Bei elektronischen Empfangsbekenntnissen kommt es auch vor, dass dieses bei Gericht nicht ankommt, obwohl es als versendet dargestellt wird (und dann auch nicht erneut versendet werden kann).

In solchen Fällen rennt das Gericht aber zum Glück nicht sofort zur Anwaltskammer und macht Meldung. Sondern erinnert erst einmal — mehr oder weniger freundlich — an die Rücksendung.

Der besagte Anwalt ließ sich aber auch durch solche Erinnerungen nicht dazu bewegen, Empfangsbekenntnisse zurückzusenden. Er verteidigte sich hierzu später in einer Stellungnahme auch noch damit, „die türkische Richterin“ habe ihn schikanieren wollen und Akteninhalte in strafbarer Weise nachträglich abgeändert.

Letzteres war schon deswegen ziemlich daneben, weil gemäß § 9 des deutschen Richtergesetzes (DRiG) in ein Richterverhältnis nur berufen werden darf, wer Deutscher im Sinne des Art. 116 GG ist. Das Grundgesetz unterscheidet aber nicht zwischen Deutschen, die seit 3 Generationen einen Kleingarten und einen Schäferhund besitzen und Deutschen, deren Eltern/Großeltern/Urgroßeltern noch in einem wärmeren Land lebten. Auch wenn manche Deutsche das bis heute nicht wahrhaben wollen.

Der Anwaltsgerichtshof NRW sah daher auch wegen dieser Äußerung eine Verletzung des Sachlichkeitsgebots und verhängte gegen den Rechtsanwalt letztlich eine Geldbuße in Höhe von 1.500,00 Euro (AGH NRW, Urteil vom 02.02.2024 - 2 AGH 9/23).

Wer sich die Eskalationsstufen im Detail zu Gemüte führen möchte: Die Entscheidung im Volltext findet man hier oder hier.