Die türkische Richterin

Anwälte müssen sich an berufsrechtliche Vorschriften halten. Dazu gehört zum Beispiel, dass sich ein Rechtsanwalt bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten darf (§ 43a Abs. 3 Satz 1 BRAO). Ich kann mich noch gut daran erinnern, dass der damalige Kammerpräsident bei unserer Vereidigung hierzu sinngemäß sagte: „Das dürfte denjenigen, die eine gute Kinderstube genossen haben, nicht weiter schwer fallen.“ Im Anwaltsblatt kann man nun über den Fall eines Anwalts lesen, der mit der Sachlichkeit offenbar doch Schwierigkeiten hatte....

25.04.2024