Welche allgemeinen Regelungen gelten für die Kündigung eines Darlehens durch die Bank?

Ein Darlehensvertrag ist ein sog. Dauerschuldverhältnis und kann damit - auch ohne besondere Regelung - ordentlich gekündigt werden. Das Kündigungsrecht kann insoweit auch nicht ausgeschlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom 10.01.1980 Az. III ZR 108/78). In Darlehensverträgen (z.B. in Ratenkreditverträgen) werden regelmäßig die Voraussetzungen einer Darlehenskündigung vertraglich geregelt. Solche vertraglichen Regelungen sind dann zu beachten.

Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie wird also bereits dann wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht. Eine Zustimmung oder Bestätigung des Empfängers ist nicht notwendig. Die Bank muss lediglich beweisen, dass die Kündigung dem Darlehensnehmer zugegangen ist.

Wann ist eine ordentliche Kündigung eines Darlehens durch die Bank möglich?

Wenn bei einem Darlehen keine bestimmte Laufzeit für die Rückerstattung des Darlehens vereinbart worden ist (z.B. bei einer Kreditlinie), gilt § 488 Abs. 3 BGB:

“Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.”

(§ 488 Abs. 3 BGB)

Hieraus ergeben sich drei wesentliche Punkte:

  • Darlehen ohne Bestimmung über die Rückzahlung müssen zunächst von der Bank gekündigt werden.

  • Die Kündigungsfrist beträgt dann 3 Monate.

  • Ein zinsloses Darlehen darf der Darlehensnehmer jederzeit zurückzahlen, auch ohne vorherige Kündigung.

Aus § 488 Abs. 3 BGB ergibt sich aber auch im Umkehrschluss, dass vertragliche Vereinbarungen über die Laufzeit und Kündigung Vorrang haben. Das ist zum Beispiel regelmäßig der Fall bei Ratenkrediten. Dort wird die Rückzahlung genau im Vertrag geregelt. Eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der vereinbarten Rückzahlung ist dann ausgeschlossen.

Wann ist eine ordentliche Kündigung des Darlehens durch die Bank ausgeschlossen?

Eine ordentliche Kündigung des Darlehens kann unter Umständen ausgeschlossen sein. Dies kommt bei folgenden Fallgruppen in Betracht:

  • Kündigung zur Unzeit

  • sittenwidrige Kündigung

  • rechtsmissbräuchliche Kündigung

Was bedeutet Kündigung eines Darlehens zur Unzeit?

Darlehen dürfen von einem Kreditinstitut nicht “zur Unzeit” gekündigt werden, vgl. z.B. OLG Hamm, Urteil vom 21. Juni 1985, Az. 11 U 111/84:

“In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, daß das Recht zur ordentlichen Kündigung gemäß Ziffer 13 Abs. 1 der AGB der Klägerin gewissen Schranken unterliegt (Canaris, a.a.O., Rdn. 1262 ff; Hopt, a.a.O., S. 162 f; Obermüller, Die Bank im Konkurs ihres Kunden, 2. Aufl., 1982, Rdn. 615 ff, jeweils m.w.H.; vgl. auch BGH, WM 1983, 1038). So darf die Kündigung nicht zur Unzeit erfolgen. Die Bank darf die Kündigung auch nicht willkürlich ohne jede Rücksichtnahme auf die Interessen ihres Kunden aussprechen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Bank über ausreichende Sicherheiten verfügt, während andererseits der Kunde in starker wirtschaftlicher Abhängigkeit zu ihr steht und ihm durch die Kündigung ein großer Schaden droht. In einer solchen Situation kann die Kündigung gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen und wegen Rechtsmißbrauchs unwirksam sein.”

(OLG Hamm, Urteil vom 21. Juni 1985 – 11 U 111/84)

Das Verbot der Kündigung zur Unzeit ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, der sich in verschiedenen Vorschriften wiederfindet, z.B. in

  • § 723 Abs. 2 BGB (Kündigung einer Gesellschaft durch Gesellschafter)

  • § 627 Abs. 2 BGB (Kündigung von Dienstverhältnissen mit besonderer Vertrauensstellung

  • § 671 Abs. 2 BGB (Kündigung eines Auftrags)

Dieser allgemeine Rechtsgrundsatz hat z.B. auch Einzug in die AGB-Sparkassen gefunden:

“Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen.”

(Nr. 26 Abs. 1 Satz 2 AGB-Sparkassen)

Wann liegt eine Kündigung zur Unzeit vor?

Eine Kündigung zur Unzeit liegt dann vor, wenn sie für den Kunden so überraschend kommt, dass es ihm nicht mehr gelingt, sich die Darlehensvaluta rechtzeitig, also vor Ablauf der Kündigungsfrist, von dritter Seite zu besorgen (vgl. Schwintowski, Bankrecht, 5. Auflage 2018, H. Kreditkündigung, Rn. 327).

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (Beschluss vom 23.02.1984, Az. III ZR 159/83) liest sich das folgendermaßen:

“Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin den Zusammenbruch der Firma B. dadurch her­beigeführt, daß sie am 18. April 1974 ohne vorherige An­kündigung die Einlösung von Schecks in Höhe von rund 450.000 DM und die Auszahlung der für fällige Löhne be­nötigten Gelder verweigerte, obwohl sich diese Kontobela­stungen im Rahmen des vereinbarten Kontokorrentkredits gehalten hätten. Dazu war die Klägerin nur berechtigt, wenn sie am 18. April 1974 den Kreditvertrag mit sofor­tiger Wirkung kündigen konnte. Das aber hängt nicht von der Klärung rechtsgrundsätzlicher Fragen ab. Hierzu be­darf es vielmehr einer Gesamtwürdigung der besonderen Um­stände des einzelnen Falles unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile (Senatsurteil vom 5. März 1981 - III ZR 115/80 = WM 1981, 679, 680 m.w.Nachw.). Das gilt nicht nur für eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß Nr. 11 Abs. 2 der AGB der Klägerin, sondern auch für ei­ne ordentliche Kündigung gemäß Nr. 11 Abs. 1 AGB; auch hierbei muß der Kreditgeber gemäß § 242 BGB Rücksicht auf die Interessen des Vertragspartners nehmen und, wenn seine eigenen Interessen dieses zulassen, eine fristlose Kündigung ohne Vorankündigung vermeiden, wenn dem Kre­ditnehmer daraus schwere Schäden drohen. Das galt hier in besonderem Maße, weil die Firma B. seit langer Zeit über die Klägerin als Hausbank sämtliche Geschäfte ab­wickelte und keine andere Bankverbindung unterhielt.”

(BGH, Beschluss vom 23.02.1984, Az. III ZR 159/83)

Wann darf eine Bank die außerordentliche (fristlose) Kündigung eines Darlehens erklären?

Die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung durch das Kreditinstitut ist in § 490 Abs. 1 BGB geregelt. In der Praxis kommt dieses außerordentliche Kündigungsrecht meistens erst zum Tragen, wenn alle anderen Mittel (insbesondere Sanierungsversuche) gescheitert sind. Bei noch nicht ausgezahlten Krediten kann die Bank allerdings noch auf die Unsicherheitseinrede (§ 321 BGB) zurückgreifen.

Außerordentliche Kündigung des Darlehens wegen Vermögensverschlechterung

Eine Bank darf einen Kreditvertrag kündigen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kreditnehmers droht. Die entsprechend verschlechterte Vermögenslage muss noch nicht konkret vorliegen. Es ist ausreichend, wenn eine wesentliche Verschlechterung droht, soweit dies zu einer Gefährdung des Kreditrückzahlungsanspruchs führt (vgl. MüKoBGB/K. P. Berger, 8. Aufl. 2019, BGB § 490 Rn. 7).

Für die Frage, ob eine wesentliche Verschlechterung drohte, sind die objektiven Kriterien zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung entscheidend. Es kommt also nicht darauf an, dass sich die Gefährdungslage später tatsächlich verwirklicht. Maßgeblich ist die gesamte Vermögenslage des Darlehensnehmers.

Bei der außerordentlichen Kündigung wegen Vermögensverschlechterung sind zwei verschiedene Zeitpunkte denkbar: Vor Auszahlung des Darlehens und nach Auszahlung des Darlehens. Vor Auszahlung des Darlehens soll der Darlehensgeber nach dem Gesetz “im Zweifel stets”, nach Auszahlung des Darlehens hingegen nur noch “in der Regel” fristlos kündigen dürfen.

Außerordentliche Kündigung des Darlehens wegen Verschlechterung der Sicherheiten

Auch eine Verschlechterung der Werthaltigkeit der für das Darlehen gestellten Sicherheiten kann ein außerordentliches Kündigungsrecht der Bank begründen, vgl. § 490 Abs. 1 BGB. So kann sich zum Beispiel die Bonität eines Bürgen verschlechtern. Auch hier gilt, dass in der Praxis eine Kündigung nach § 490 Abs. 1 BGB regelmäßig das letzte Mittel der kreditgebenden Bank darstellt. Denn Kreditinstitute haben nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch eine weitere effektive Möglichkeit: Sie können gemäß Nr. 13 Abs. 2 AGB-Banken bzw. Nr. 22 Abs. 1 AGB-Sparkassen von ihrem Recht auf auf Nachbesicherung innerhalb angemessener Frist Gebrauch machen. Kommt der Kreditnehmer einer Aufforderung zur Nachbesicherung dann nicht nach, riskiert dieser regelmäßig eine fristlose Kündigung des Darlehens.

Welche Besonderheiten bestehen bei der Kündigung von Verbraucherdarlehensverträgen?

Handelt es sich bei dem betroffenen Darlehensvertrag um einen Verbraucherdarlehensvertrag, muss die Bank zudem bei einer Kündigung die Vorschriften der §§ 498, 499 BGB beachten:

“(1) Der Darlehensgeber kann den Verbraucherdarlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers nur dann kündigen, wenn
1. der Darlehensnehmer
a) mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug ist,
b) bei einer Vertragslaufzeit bis zu drei Jahren mit mindestens 10 Prozent oder bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren mit mindestens 5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug ist und
2. der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.
Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten.
(2) Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag muss der Darlehensnehmer abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b mit mindestens 2,5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug sein.”

(§ 498 BGB)

“Der Darlehensgeber kann einen Verbraucherdarlehensvertrag nicht allein deshalb kündigen, auf andere Weise beenden oder seine Änderung verlangen, weil die vom Darlehensnehmer vor Vertragsschluss gemachten Angaben unvollständig waren oder weil die Kreditwürdigkeitsprüfung des Darlehensnehmers nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit der Mangel der Kreditwürdigkeitsprüfung darauf beruht, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber für die Kreditwürdigkeitsprüfung relevante Informationen wissentlich vorenthalten oder diese gefälscht hat.”

(§ 499 Abs. 3 BGB)

Kann sich eine Bank durch eine unberechtigte Kündigung des Darlehens schadensersatzpflichtig machen?

Eine Bank kann bei einer unberechtigten Kündigung eines Darlehensvertrages auf Schadensersatz haften. Das hat z.B. das Landgericht Bonn entschieden (LG Bonn, Urteil v. 17.09.2020, Az. 19 O 251/19). Die unberechtigte Kündigung eines Darlehensvertrages stelle eine Verletzung des vertraglichen Rücksichtsnahmegebots dar (§ 241 Abs. 2 BGB). Die Bank müsse daher dem Darlehensnehmer den hieraus entstehenden Schaden ersetzen. Das Verschulden der Bank werde hierbei nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Die beklagte Bank musste den Klägern daher die entstandenen Anwaltskosten sowie die Abschlusskosten eines Bausparvertrags ersetzen, der zur Darlehenstilgung abgeschlossen worden war. Das Landgericht entschied außerdem, dass der Kläger sich den Zinsvorteil, welcher durch den späteren Abschluss eines Ersatzdarlehensvertrages entstand, nicht auf seinen Schadensersatzanspruch anrechnen lassen muss (LG Bonn, Urteil v. 17.09.2020, Az. 19 O 251/19).

Kann die Kündigung eines Darlehens durch die Bank treuwidrig sein?

Eine Kündigung wegen ausbleibender Ratenzahlungen kann aufgrund von Treuwidrigkeit dann unzulässig sein, wenn sie beispielsweise mit einem früheren Verhalten des Rechtsausübenden in Widerspruch steht, sodass bei diesem kein schutzwürdiges Vertrauen entstanden ist. Treibt eine Bank z.B. ihren Kunden erst durch rechtswidrige Verbuchungen von Sicherheitenerlösen in die Zahlungsunfähigkeit, so verstößt eine darauf folgende Kündigung der Geschäftsverbindung gegen § 242 BGB (so LG Aachen, Urteil vom 20.12.2022 – 10 O 137/22).

Können der Bank nach Kündigung eigene Ansprüche entgegengestellt werden?

Wenn eine Bank ein Darlehen kündigt und fällig stellt, kann der Darlehensnehmer unter Umständen mit eigenen Ansprüchen gegen die Bank aufrechnen. Dies können zum Beispiel eigene Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Pflichtverletzungen der Bank bei Vertragsabschluss sein.

So hat z.B. das OLG Saarbrücken entschieden, dass eine Bank, die im Rahmen einer Darlehensgewährung fehlerhaft über den eingeschränkten Versicherungsschutz einer Restschuldversicherung im Falle von Arbeitslosigkeit berät, zum Schadensersatz verpflichtet sein kann mit der Folge, dass die Bank keine Rückzahlung mehr beanspruchen kann (Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil v. 04.08.2022, Az. 4 U 122/21).