Die Frankfurter Allgemeine Zeitung berichtet über Probleme von Kunden der Firma Emma Matratzen GmbH. Ich hatte in der Vergangenheit ja bereits mit diesem Unternehmen auf der Gegenseite zu tun und wurde daher von der FAZ um eine kurze Einschätzung gebeten.

In dem Artikel geht es daher auch um die Frage, wie Online-Händler mit der Angabe von Lieferzeiten umgehen müssen.

Der Bundesgerichtshof hat bereits 2005 klargestellt, dass ein Durchschnittsverbraucher bei einer Online-Bestellung in der Regel erwarten darf, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, wenn nicht auf das Bestehen einer abweichenden Lieferfrist unmissverständlich hingewiesen wird (BGH, Urteil vom 7. April 2005 – I ZR 314/02).

Auch die aktuell geltenden Verbraucherschutzvorschriften für „Fernabsatzgeschäfte" sehen vor, dass über den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Ware liefert, informiert werden muss (Art. 246 a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 EGBGB). Unverbindliche Lieferzeiten ohne Angabe einer maximalen Lieferfrist (zB „voraussichtlich“ oder „in der Regel“) reichen nicht aus, die gesetzliche Informationspflicht zu erfüllen, zugleich stellen solche Angaben einen Verstoß gegen die Regelungen des AGB-Rechts dar (§ 308 Nr. 1 BGB).