Bei Banken und Sparkassen war es lange Zeit übliche Praxis, bei Abschluss eines Darlehensvertrages eine laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr (z.B. 1% von der Darlehenssumme) zu verlangen. Die Bearbeitungsgebühr wurde bei Abschluss des Darlehensvertrags fällig und auch bei vorzeitiger Rückzahlung nicht zurückerstattet.

Diese Gebührenpraxis wurde ab dem Jahr 2014 durch mehrere BGH-Entscheidungen für unzulässig erklärt.

Bearbeitungsgebühr bei Verbraucherdarlehen

Mit Urteil vom 13. Mai 2014 (Az. XI ZR 405/12) entschied der BGH zunächst zu Verbraucherdarlehen, dass laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers darstellen und daher unwirksam sind. Gegenstand dieses Verfahrens war eine Preisklausel mit dem Inhalt

“Bearbeitungsentgelt einmalig 1 %”

Zwar seien Bearbeitungsentgelte in der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – ohne nähere Begründung – unbeanstandet geblieben. Hieran hielt der BGH allerdings nicht mehr fest. Der BGH argumentierte im Wesentlichen damit, dass der Darlehensnehmer als Gegenleistung bereits die Darlehenszinsen zahlen müsse. Ein weiteres Bearbeitungsentgelt stelle darüber hinaus eine unangemessene Benachteiligung dar.

“Das Bearbeitungsentgelt soll insbesondere den vorvertraglichen Aufwand abgelten, der im Zusammenhang mit der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers und der Vertragsvorbereitung, so etwa für die Führung der Kundengespräche, die Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten anfällt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2011 – 6 U 162/10, juris Rn. 14; Nobbe, WM 2008, 185, 193). Darüber hinaus deckt es – bei weitergehendem Verständnis und unabhängig von seiner Bezeichnung im Einzelfall – die Kosten, die für die Ausfertigung und Prüfung des Vertrages, die Beschaffung und Ausreichung der Darlehensvaluta sowie möglicherweise auch für nach Vertragsschluss erforderliche weitergehende Abwicklungs-, Prüfungs- und Überwachungstätigkeiten anfallen (so auch OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1369).

[…]

Die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptleistungspflichten beim Gelddarlehen sind in § 488 BGB geregelt. Gemäß § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Darlehensgeber auf Grund des Darlehensvertrages verpflichtet, dem Darlehensnehmer den vereinbarten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen.

Diese Pflicht umfasst die Überlassung und die Belassung des vereinbarten Geldbetrages während der Vertragslaufzeit (BT-Drucks. 14/6040, S. 252). Der Darlehensnehmer seinerseits hat das Darlehen nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB bei Fälligkeit zurückzuzahlen und als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung des Geldbetrages den vertraglich vereinbarten Zins zu zahlen. Beim Darlehensvertrag stellt daher – wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist – der Zins den Preis für die Kapitalnutzung dar (Senatsurteil vom 7. Juni 2011 – XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 23 mwN; vgl. auch Senatsurteil vom 7. Mai 1991 – XI ZR 244/90, BGHZ 114, 330, 333).

[…]

Zins im Rechtssinne ist jedoch lediglich die nach der Laufzeit des Darlehens bemessene, gewinn- und umsatzunabhängige Vergütung für die Möglichkeit des Gebrauchs des auf Zeit überlassenen Kapitals (RGZ 86, 399, 400 f.; BGH, Urteile vom 9. November 1978 – III ZR 21/77, NJW 1979, 805, 806 und vom 29. Juni 1979 – III ZR 156/77, NJW 1979, 2089, 2090; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 246 Rn. 2). In Abgrenzung zu den Darlehensnebenkosten ist ein Entgelt deshalb nur dann zinsähnliches Teilentgelt, wenn sich das Kreditinstitut hierdurch die Überlassung des Darlehenskapitals laufzeitabhängig vergüten lässt. Denn konstitutives Merkmal für die Einordnung einer Vergütung als derartiges Teilentgelt ist, dass die Vergütung ebenso wie der Zins selbst zugleich laufzeitabhängiges Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Nutzung des Kapitals ist (Tiffe, VuR 2012, 127, 128; Schmieder, WM 2012, 2358, 2361). Das ist bei dem hier in Rede stehenden Bearbeitungsentgelt nicht der Fall.

Das Entgelt für die “Bearbeitung” eines Darlehens ist laufzeitunabhängig ausgestaltet. Damit wird gerade nicht die Gewährung der Kapitalnutzungsmöglichkeit “bepreist”. Tätigkeiten wie die Bonitätsprüfung, die Erhebung der Kundendaten und die Führung der Vertragsgespräche werden im Vorfeld des Vertragsschlusses erbracht. Ebenso wenig ist das Bearbeitungsentgelt, soweit es zugleich den mit der Beschaffung und Auskehrung der Darlehensmittel verbundenen betriebsinternen Aufwand des Darlehensgebers sowie etwaige Folgeaufwendungen abdeckt, zinsähnliche Vergütung für die Gewährung des Gebrauchs des Kapitals (vgl. RGZ 168, 284, 285; BGH, Urteil vom 9. November 1978 – III ZR 21/77, NJW 1979, 805, 806; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 491 Rn. 48; Bruchner/Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 78 Rn. 3, 116). Vielmehr wälzt die Beklagte durch das Bearbeitungsentgelt ihren eigenen Bearbeitungsaufwand im Zusammenhang mit der Beschaffung und Bereitstellung des Kapitals in Form einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ergänzend zur gesetzlichen Regelung des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB laufzeitunabhängig auf den Kunden ab (OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1369; OLG Frankfurt am Main, BeckRS 2012, 09048).”

In einer weiteren Entscheidung vom selben Tag stellte der BGH außerdem klar, dass es nicht darauf ankomme, ob das Bearbeitungsentgelt bereits im Preisaushang bzw. im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesen ist:

“Eine Bestimmung über ein Bearbeitungsentgelt in einem Darlehensvertrag zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher ist auch dann vorformuliert im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn das Bearbeitungsentgelt nicht in bestimmter Höhe in einem Preisaushang oder einem Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesen ist. Ausreichend ist, dass das Bearbeitungsentgelt – wie hier beim Abschluss eines Online-Darlehensvertrages – zum Zwecke künftiger wiederholter Einbeziehung in Vertragstexte “im Kopf” des Kreditinstituts als Klauselverwender gespeichert ist, anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages nach bestimmten Vorgaben errechnet und sodann in den Vertrag einbezogen wird.”

(BGH, Urteil vom 13. 5. 2014, Az. XI ZR 170/13)

Faktisch wurde schon mit diesen Entscheidungen die Erhebung von Bearbeitungsentgelten für unwirksam erklärt.

Bearbeitungsgebühr gegenüber gewerblichen Darlehensnehmern

In der Folgezeit versuchten einige Banken und Sparkassen, zumindest gegenüber gewerblichen Darlehensnehmern weiter Bearbeitungsgebühren zu berechnen. Die Kreditinstitute vertraten insoweit die Auffassung, dass die BGH-Entscheidungen aus dem Jahr 2014 nur für Verbraucherdarlehen und nicht gegenüber Unternehmern gelten (vgl. etwa LG Frankfurt a.M., Urteil vom 31. Juli 2015 – 2 -25 O 52/15; LG Neubrandenburg, Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 O 55/15; AG Magdeburg, Urteil vom 08. Juni 2015 – 120 C 435/15 (120); LG Frankfurt, Urteil vom 03. Juni 2015 – 2-19 O 285/14; LG Augsburg, Urteil vom 16. Dezember 2014 – 31 O 3164/14; OLG München, Beschluss vom 13. Oktober 2014 – 27 U 1088/14).

Dieser Auffassung erteilte der Bundesgerichtshof allerdings ebenfalls eine Absage. Mit Urteil vom 04.07.2017 stellte der BGH fest (Az. XI ZR 562/15):

“Die in den beiden Urteilen vom 13. Mai 2014 zur Beurteilung von Entgeltklauseln in Verbraucherkreditverträgen entwickelten Grundsätze gelten ebenso für Darlehensverträge, die mit Unternehmern geschlossen werden.

[…]

Die der Inhaltskontrolle entzogene Bestimmung über den Preis für die Gewährung des Darlehens im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ist beim Darlehen – vorbehaltlich etwaiger kontrollfreier Entgelte für Sonder- oder Zusatzleistungen – zunächst der gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zu zahlende Zins (Senatsurteil vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 31 ff.).

Dies gilt, wie die systematische Einordnung des § 488 BGB als allgemeine Vorschrift des Darlehensrechts zeigt, in gleicher Weise für Verbraucherwie für Unternehmerdarlehen.

Darüber hinaus stellt das Bearbeitungsentgelt – anders als die Revision meint – auch bei Unternehmerdarlehen kein Entgelt für eine rechtlich selbstständige, gesondert vergütungsfähige Leistung des Kreditinstituts dar.

Vielmehr werden mit dem Bearbeitungsentgelt Kosten für Tätigkeiten auf die Kunden des Kreditinstituts abgewälzt, die dieses im eigenen Interesse erbringt oder aufgrund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen hat.”

(BGH, Urteil vom 4. 7. 2017 – XI ZR 562/15)

Damit wurde dieser Gebührenpraxis auch gegenüber Unternehmern ein Schlussstrich gesetzt.

Bearbeitungsgebühren für Avalkredite

2018 befasste sich der BGH mit einer Bearbeitungsgebühr bei einem Avalkredit. Auch hier machte der BGH keine Ausnahme und erklärte die laufzeitabhängige Bearbeitungsgebühr für unzulässig (BGH, Urteil vom 17.04.2018 - XI ZR 238/16):

“Dass der Kläger das Darlehen vorliegend auch in Form von Avalen nutzen durfte, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn die Hauptleistungspflicht des Kunden im Rahmen eines Avalkreditvertrages, der einen Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 BGB darstellt (BGH, Urteil vom 19. September 1985 - IX ZR 16/85, BGHZ 95, 375, 380 f.), besteht in der Verpflichtung zur Zahlung einer Avalprovision (vgl. Bauer in Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., Rn. 13.14; Früh/Müller-Arends in BuB, Stand September 2007 Rn. 3/285), wie sie im Streitfall in Höhe von 1,50% p.a. auf den jeweils ausstehenden Bürgschaftsbetrag gesondert festgelegt wurde. Die im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrags weiter bestehende Verpflichtung des Kunden zum Aufwendungsersatz gemäß § 675 Abs. 1, § 670 BGB (vgl. Früh/Müller-Arends in BuB, Stand September 2007 Rn. 3/287; J. Hoffmann in Derleder/Knops/Bamberger, Deutsches und europäisches Bank- und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., § 24 Rn. 49) umfasst ebenfalls nicht die Zahlung eines Bearbeitungsentgelts. Denn Aufwendungsersatz steht nach § 670 BGB nur demjenigen zu, der eine fremdnützige Tätigkeit ausführt und dabei insbesondere nach Weisung im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages (§§ 675, 665 BGB) oder Auftrags (§ 662 BGB) oder zumindest im mutmaßlichen Fremdinteresse (§§ 677, 683 BGB) handelt. Vermögensopfer, die zu eigenen Zwecken erbracht werden, sind danach keine ersatzfähigen Aufwendungen (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 437/11, WM 2012, 1344 Rn. 41).

Die damit als Preisnebenabrede einzuordnende Klausel hält entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung der Inhaltskontrolle nicht stand.

Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind formularmäßige Klauseln über die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts in Darlehensverträgen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB auch im Verhältnis zu Unternehmern unwirksam. Die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts ist auch für die Bearbeitung eines Unternehmerdarlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteiligt den Darlehensnehmer - hier den Kläger - entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (vgl. Senatsurteile vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, WM 2017, 1643 Rn. 37 ff. und XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 45 ff.).

Die Klausel ist auch im Rahmen eines Avalkreditvertrags unwirksam, weil das Kreditinstitut auch insoweit Kosten, die der Erfüllung seiner Hauptleistungspflicht dienen, auf den Kunden abwälzt. Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Gesetzesrechts, dass jeder Rechtsunterworfene für Tätigkeiten, zu denen er gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt, kein gesondertes Entgelt verlangen kann (Senatsurteile vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, WM 2017, 1643 Rn. 39 und XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 47). Durch diese Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wird eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners indiziert (Senatsurteile vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, aaO Rn. 40 und XI ZR 233/16, aaO Rn. 48) und die Vermutung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB wurde von der Beklagten nicht widerlegt. Wie auch im Falle des Kontokorrentkredits und der Termingelder kann die Beklagte das Risiko einer Nichtinanspruchnahme von Avalen durch eine Mischkalkulation ausgleichen (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 80 ff.).”

Bearbeitungsgebühren bei KfW-Förderdarlehen

Anders entschied der Bundesgerichtshof 2016 zu Förderdarlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Dem lag folgende Konstellation zu Grunde: Die klagenden Kunden hatten über ihre Hausbank bei KfW mittels eines von dieser vorgeschriebenen Formulars einen Antrag auf ein Darlehen aus Mitteln des Förderprogramms Nr. 141 gestellt (“Wohnraum-Modernisieren-Standard”). Am 22. Januar 2009 erteilte die KfW der beklagten Bank eine entsprechende zweckgebundene Refinanzierungszusage, in der es unter anderem hieß:

“Auszahlung: an Sie und den Endkreditnehmer zu 96,00 %. Der Abzug vom Nennbetrag teilt sich auf in 2 % Bearbeitungsgebühr und 2 % Risikoprämie für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung des Kredits während des Zinsbindungszeitraums. Der Abzug beinhaltet somit laufzeitunabhängige Gebühren und wird bei vorzeitiger Tilgung nicht anteilig erstattet.”

Im Darlehensvertrag mit den Kunden war entsprechend Folgendes geregelt:

“Es wird ein Disagio (Abzug vom Nennbetrag des Kredits) von 4,00 v.H. erhoben. Dieses umfasst eine Risikoprämie von 2,0 v.H. für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung d. Kredits während d. Zinsfestschreibung u. 2,0 % Bearbeitungsgebühr. Das Disagio kann grundsätzlich bei der Auszahlung des Kredits verrechnet werden. Die Risikoprämie wird bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens nicht - auch nicht teilweise - erstattet. Das Gleiche gilt für den gesamten Disagiobetrag, wenn dessen Rückzahlung gemäß den Bestimmungen des Förderinstituts nicht vorgesehen ist.”

Der BGH sah hier ausnahmsweise keine unangemessene Benachteiligung des Kunden (BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 – XI ZR 454/14):

“Die danach vorzunehmende Interessenabwägung führt - wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt - zu dem Ergebnis, dass die Kläger bei der gebotenen pauschalisierenden Gesamtbetrachtung durch den Einbehalt der Bearbeitungsgebühr bei der Gewährung des vorliegenden Förderdarlehens nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden.

Zwar sind im Rahmen des § 307 BGB im Regelfall die Interessen des Vertragspartners gegen die des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen abzuwägen (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 214/80, WM 1981, 1354, 1356; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 307 Rn. 120, 133; MünchKommBGB/Wurmnest, 7. Aufl., § 307 Rn. 50). Bei dem hier zu beurteilenden, außerhalb des allgemeinen Wettbewerbs auf dem Kapitalmarkt vergebenen Förderdarlehen liegen jedoch die wirtschaftlichen Gegebenheiten und damit auch die zu berücksichtigenden Interessen der Beteiligten wesentlich anders (vgl. dazu Senatsurteil vom 12. Mai 1992 - XI ZR 258/91, WM 1992, 1058, 1059).

Mit der Vereinbarung des streitgegenständlichen Bearbeitungsentgelts verfolgte die Beklagte unmittelbar keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, die sie gegen die Interessen der Kläger durchsetzte, sondern beide Parteien befolgten die von der KfW vorgegebenen Förderbedingungen. Weder für die Beklagte noch für die Kläger bestand die Möglichkeit, die Bedingungen der Darlehensgewährung zur Bearbeitungsgebühr mitzubestimmen. Folgerichtig musste die streitgegenständliche Bearbeitungsgebühr von der Beklagten an die KfW “durchgeleitet” werden. Sie diente ausweislich Ziffer 5 Abs. 1 AB-EKn ausschließlich der Abdeckung des Aufwands der KfW bei der Kreditbearbeitung und Geldbeschaffung. Eigene Kreditbearbeitungs- und Verwaltungskosten der Beklagten sind vereinbarungsgemäß allein mit dem Zinssatz abgegolten. Dies rechtfertigt es, bei der nach § 307 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung auf die mit den Förderbedingungen verfolgten Zwecke der Förderung abzustellen.”

(BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 – XI ZR 454/14)

Bearbeitungsgebühren für Überwachung des Baufortschritts bei Immobiliendarlehen

2018 konkretisierte der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2017 zur Unwirksamkeit einer formularmäßigen Klausel über eine Bearbeitungsprovision in Unternehmerdarlehen. Gegenstand war diesmal eine “Bearbeitungsprovision” in Höhe von 0,75% des Darlehensbetrags. Der Darlehensvertrag enthielt außerdem folgende Regelung:

“Nach freiem Ermessen der Sparkasse können je nach dem Fortschritt der Bauarbeiten Teilzahlungen geleistet werden, sofern die Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sind. Es muss sichergestellt sein, dass die Fertigstellung des Bauvorhabens mit den dann noch zur Verfügung stehenden Geldmitteln erfolgen kann. In der Regel leistet die Sparkasse Teilzahlungen frühestens nach Einsatz sämtlicher Fremd- und Eigenmittel sowie nach Fertigstellung des Rohbaus.”

Die Sparkasse rechtfertigte die Erhebung der Bearbeitungsprovision damit, dass sie ein bauträgerähnliches Geschäft finanziert habe. Wie jeder andere Bauträger habe auch der Darlehensnehmer ein eigenes Interesse an der von ihm vorgenommenen Überwachung des Baufortschritts und der damit verbundenen kaufmännischen Überprüfung der Auszahlungen. Die Sparkasse erbringe also eine Sonderleistung, die über die bloße Gewährung des Darlehens hinausgehe.

Der BGH sah dies anders (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2018 – XI ZR 593/16):

“Darüber hinaus stellt das Bearbeitungsentgelt - anders als die Revision meint - auch bei Unternehmerdarlehen kein Entgelt für eine rechtlich selbstständige, gesondert vergütungsfähige Leistung des Kreditinstituts dar. Vielmehr werden mit dem Bearbeitungsentgelt Kosten für Tätigkeiten auf die Kunden des Kreditinstituts abgewälzt, die dieses im eigenen Interesse erbringt oder aufgrund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen hat.

Ebenso wenig werden mit dieser Klausel von der Beklagten angebotene, zusätzliche Sonderleistungen bepreist. Denn die dazu von der Beklagten angeführte Überwachung des Baufortschritts und die damit verbundene kaufmännische Überprüfung der Auszahlungen, etwaige Pfandfreigaben bzw. die Einräumung völliger Flexibilität in Bezug auf die Laufzeit des Darlehens werden in der streitigen Klausel nicht erwähnt.

Unabhängig davon erfolgen solche Überprüfungen und Überwachungen ungeachtet ihres Umfangs im Interesse des Kreditinstituts und im öffentlichen Interesse der Kreditwirtschaft, Forderungsausfälle zu vermeiden (vgl. Senatsurteile vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172 Rn. 33 und XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 42). Dass sie im Einzelfall daneben auch dem Darlehensnehmer zugutekommen können, stellt lediglich einen reflexartigen Nebeneffekt dar, der nicht genügt, sie als für den Darlehensnehmer erbrachte, gesondert vergütungsfähige Leistungen einzuordnen (vgl. dazu Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 50 und vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, aaO Rn. 33 und 36).”

(BGH, Urteil vom 16. Oktober 2018 – XI ZR 593/16)

“Entgelt für individuelle Beratungsleistung”

Not macht bekanntermaßen erfinderisch. Die Kreditinstitute wollten sich offenbar mit der restriktiven Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht abfinden. Daher versuchte man es mit neuen Bezeichnungen. Eine Sparkasse führte kurzerhand folgende Gebührenklausel ein:

“Für individuell erbrachte Beratungsleistungen berechnet die Sparkasse ein einmaliges Entgelt in Höhe von … EUR (0,5% vom Darlehensnennbetrag). … Das Entgelt wird bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens nicht – auch nicht teilweise – erstattet.”

Dass es so einfach nicht funktioniert, stellte der BGH mit Urteil vom 19. Februar 2019 (Az. XI ZR 562/17) fest:

“Nach dem Wortlaut beider Darlehensurkunden sowie der jeweiligen Anlagen betrifft das Entgelt “individuell erbrachte Beratungsleistung(en)”. Danach kann ein verständiger und redlicher Vertragspartner die im Streit stehenden Vertragsbedingungen bei isolierter Betrachtung der für das Entgelt gewählten Bezeichnung dahingehend verstehen, dass die Beklagte für den Kläger Beratungsleistungen zu erbringen hatte und dafür vergütet werden sollte. Diese Formulierung könnte im Grundsatz für ein der Inhaltskontrolle entzogenes Entgelt für eine Sonderleistung sprechen. Allerdings bleibt aufgrund der inhaltlich unbestimmten Fassung der Klauseln bereits nach dem Wortlaut offen, welchen Gegenstand die zu entgeltende Beratung betreffen sollte.

Angesichts dieser Unbestimmtheit ist es ebenso möglich, die streitigen Vertragsbedingungen im Zusammenhang mit dem übrigen Text von Ziffer 2.4 des Darlehensvertrages zu verstehen. Dieser Abschnitt ist mit “Sonstige Kosten” überschrieben und ordnet in einem vorangestellten Einleitungssatz an: “Alle durch den Abschluss und Vollzug dieses Vertrages einschließlich der Sicherheitenbestellung entstehenden Kosten trägt der Darlehensnehmer.” Mit den unmittelbar daran anschließenden Worten “Dies sind:” wird diese allgemeine Kostenregelung durch die nachfolgende Aufzählung konkretisiert, die u.a. die streitige Entgeltklausel enthält. Hiervon ausgehend könnte ein durchschnittlicher, rechtlich nicht gebildeter, verständiger Kunde annehmen, die Beklagte verlange auch insoweit ein einmaliges Entgelt für den Abschluss und den Vollzug des Darlehensvertrages. Demnach würde es sich der Sache nach um ein Bearbeitungsentgelt und damit um eine der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabrede handeln (vgl. Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 26 ff. und vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172 Rn. 26 ff.).

Keinen Anhalt liefern der Wortlaut von Darlehensurkunden und Anlagen für das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts, das Entgelt stehe im Zusammenhang mit einem von der Beklagten übernommenen “Ablöse- und Treuhandauftrag”. In den Anlagen zu beiden Darlehensverträgen, in denen das im Streit stehende Entgelt ebenfalls erwähnt wird, finden sich lediglich an anderer Stelle auch Regelungen zu diesem “Ablöse- und Treuhandauftrag”. Jedoch enthalten diese Anlagen daneben eine Vielzahl weiterer Absprachen, von denen keine - auch nicht die Regelungen zu einem “Ablöse- und Treuhandauftrag” - den vermeintlich bepreisten “Beratungsleistungen” zugeordnet ist. Dem entspricht, dass auch der für die Beklagte tätige Zeuge R. , auf dessen Angaben sich das Berufungsgericht bezieht, das Entgelt bei seiner Vernehmung als “Bearbeitungsgebühr” bezeichnet hat.

Angesichts der dargestellten Zweifel, welche konkreten Leistungen der Beklagten auf Grundlage der streitigen Klauseln bezahlt werden sollten, muss gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten der Beklagten davon ausgegangen werden, dass die angegriffenen Klauseln Kosten von Abschluss und Vollzug der beiden Darlehensverträge betreffen und folglich der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabreden darstellen.”

(BGH, Urteil vom 19. Februar 2019 – XI ZR 562/17)

Fazit

Es ist letztlich egal, wie man eine Bearbeitungsgebühr nennt oder welche vermeintliche Sonderleistung im Zusammenhang mit einer Darlehensvergabe damit bepreist werden soll. Der Bundesgerichtshof beurteilt solche Bearbeitungsgebühren regelmäßig als unwirksam. Das gilt insbesondere dann, wenn sie zusätzlich zu den Darlehenszinsen gezahlt werden müssen und ohne Rücksicht auf die tatsächliche Laufzeit des Darlehens anfallen.