Die Ausschlagung im Erbrecht ermöglicht es einer erbberechtigten Person, eine Erbschaft nicht anzunehmen. Eine Ausschlagung kann insbesondere dann relevant sein, wenn der Nachlass überschuldet ist oder aus anderen Gründen persönlich unattraktiv erscheint. Die Ausschlagung führt dazu, dass die Erbschaft beim Ausschlagenden als nicht angefallen gilt (§ 1953 Abs. 1 BGB).

Nach dem BGB gilt eine Erbschaft nicht nur durch ausdrückliche Annahme, sondern auch durch Zeitablauf oder bestimmtes Verhalten als angenommen (§ 1943 BGB). Daher ist eine bewusste und rechtzeitige Ausschlagung unerlässlich, wenn der Erbe eine Beteiligung am Nachlass vermeiden möchte. Die Ausschlagung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben ist. Sie ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben (§ 1945 Abs. 1 BGB). Eine einfache schriftliche Erklärung ist nicht ausreichend.

Die Frist zur Ausschlagung beträgt grundsätzlich sechs Wochen (§ 1944 Abs. 1 BGB). Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund seiner Berufung (z. B. gesetzliche Erbfolge oder Testament) Kenntnis erlangt hat (§ 1944 Abs. 2 BGB). Bei einer im Ausland befindlichen Person oder wenn sich der Erblasser zuletzt nur im Ausland aufgehalten hat, verlängert sich die Frist auf sechs Monate (§ 1944 Abs. 3 BGB).

Die Ausschlagung erfolgt häufig im Interesse der Haftungsbegrenzung. Erben haften grundsätzlich auch mit ihrem Privatvermögen für die Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 BGB), sofern keine Maßnahmen zur Haftungsbegrenzung getroffen wurden (z. B. Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz). Durch die Ausschlagung wird dieses Haftungsrisiko vermieden. Ebenso kann die Ausschlagung im Rahmen von taktischen oder familiären Überlegungen sinnvoll sein, etwa um die Erbschaft direkt an nachrückende Angehörige – wie z. B. Kinder – weiterzugeben.

Einmal wirksam erklärt, ist die Ausschlagung grundsätzlich unwiderruflich. Nur in Ausnahmefällen kann sie nachträglich im Wege der Anfechtung rückgängig gemacht werden, etwa wenn sie auf einem Irrtum (§ 119 BGB) beruht. Eine häufige Fallkonstellation ist die Anfechtung wegen Irrtums über eine erhebliche Überschuldung des Nachlasses. Die Anfechtung muss ebenfalls innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes erklärt werden (§ 1954 BGB) und unterliegt denselben Formvorschriften wie die Ausschlagung selbst (§ 1955 BGB).

Besonders zu beachten ist auch die Wirkung auf nachgeordnete Erben: Schlägt eine Person die Erbschaft aus, rückt der nächste in der gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge nach (§ 1953 Abs. 2 BGB). Diese Personen müssen dann selbst eigenständig entscheiden, ob sie ihrerseits die Erbschaft annehmen oder ausschlagen wollen. Gerade in Patchwork-Familien oder bei mehreren Abkömmlingen kann dies zu komplexen Folgen führen, die im Vorfeld gut bedacht werden sollten.

Einschlägige Vorschriften:

  • § 1942 BGB (Ausschlagung der Erbschaft)
  • § 1967 BGB (Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten)
  • § 119 BGB (Irrtumsanfechtung)
  • § 1953 BGB (Wirkung der Ausschlagung)
  • § 1945 BGB (Form der Ausschlagungserklärung)
  • § 1944 BGB (Ausschlagungsfrist)
  • § 1954 BGB (Anfechtungsfrist)

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