Sie haben einen Schuldner, der trotz Mahnung einfach nicht bezahlt?
Ein gerichtliches Mahnverfahren ist in solchen Fällen der beste Weg, um schnell zu einem vollstreckbaren Titel zu kommen. Die Kosten für das Mahnverfahren machen wir direkt beim Schuldner geltend.
So einfach funktioniert es
- Füllen Sie unser Formular aus.
- Wir erwirken für Sie über das zuständige Mahngericht einen gerichtlichen Mahnbescheid.
- Der Mahnbescheid wird Ihrem Schuldner förmlich zugestellt (gelber Umschlag).
- Wenn Ihr Schuldner trotz Mahnbescheid nicht fristgerecht zahlt, beantragen wir zusätzlich für Sie einen Vollstreckungsbescheid.
- Der Vollstreckungsbescheid ist ein gerichtlicher Titel, aus dem Sie bis zu 30 Jahre die Zwangsvollstreckung gegen Ihren Schuldner betreiben können (z. B. mit Gerichtsvollzieher, Kontopfändung).
Häufige Fragen und Antworten
Wie hoch sind die Gerichtsgebühren im Mahnverfahren?
Die Gerichtsgebühren im Mahnverfahren sind gesetzlich vorgegeben und hängen von der Höhe der geltend gemachten Forderung ab. Beispiele:
| Forderung bis | Gerichtsgebühren |
| 1.000,- € | 38,00 € |
| 1.500,- € | 41,00 € |
| 2.000,- € | 51,50 € |
| 3.000,- € | 62,75 € |
| 4.000,- € | 74,00 € |
| 5.000,- € | 85,25 € |
| 6.000,- € | 96,50 € |
| 7.000,- € | 107,75 € |
| 8.000,- € | 119,00 € |
| 9.000,- € | 130,25 € |
| 10.000,- € | 141,50 € |
Die Gerichtsgebühren fallen nur einmal bei Beantragung des Mahnbescheids an. Der Vollstreckungsbescheid kostet keine zusätzlichen Gerichtsgebühren. Eine vollständige Tabelle finden sie hier.
Wie hoch sind die Anwaltsgebühren im Mahnverfahren?
Auch die Anwaltsgebühren für die Vertretung im Mahnverfahren hängen von der Höhe der geltend gemachten Forderung ab. Beispiele:
| Forderung bis | Anwaltsgebühren (inkl. 19% USt) |
| 1.000,- € | 132,80 € |
| 1.500,- € | 183,86 € |
| 2.000,- € | 233,24 € |
| 3.000,- € | 304,04 € |
| 4.000,- € | 374,85 € |
| 5.000,- € | 445,66 € |
| 6.000,- € | 516,46 € |
| 7.000,- € | 587,27 € |
| 8.000,- € | 658,07 € |
| 9.000,- € | 728,88 € |
| 10.000,- € | 799,68 € |
Wird zusätzlich ein Vollstreckungsbescheid beantragt, fallen weitere Gebühren an. Eine vollständige Tabelle finden sie hier.
Wer muss die Kosten zahlen – ich oder der Schuldner?
Wenn sich Ihr Schuldner zum Zeitpunkt unserer Beauftragung in Zahlungsverzug befindet, haben Sie einen Kostenerstattungsanspruch. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass ein Gläubiger bei Zahlungsverzug auch in rechtlich einfach gelagerten Fällen sofort einen Rechtsanwalt beauftragen darf und die hierfür anfallenden Kosten vom Schuldner zu ersetzen sind (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2015 – IX ZR 280/14).
Die Anwalts- und Gerichtskosten machen wir daher direkt gegenüber Ihrem Schuldner geltend. Ihr Schuldner muss dann auch für diese Kosten aufkommen.
Rechnungsempfänger bleibt stets der Auftraggeber. Wenn Sie als Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt sind, müssen Sie den Umsatzsteueranteil in jedem Fall selbst tragen, können diesen aber im Rahmen der Umsatzsteuererklärung mit geltend machen. Der Umsatzsteueranteil ist damit letztlich kostenneutral.
Muss ich in Vorleistung gehen?
Sie müssen an uns keine Vorkasse leisten. Unsere Gebühren werden direkt beim Schuldner mit geltend gemacht und bis zur Beendigung des Mahnverfahrens gestundet.
Ausgenommen hiervon sind fremde Kosten (z.B. Gerichtsgebühren oder Kosten für Adressermittlungen). Solche fremden Kosten sind in jedem Fall zu bezahlen und ggf. im Voraus zu entrichten.
Muss ich eine Erfolgsbeteiligung / Provision bezahlen?
Wir berechnen keine Erfolgsbeteiligung oder Ähnliches. Sie behalten den vollen Anspruch auf Ihre Forderung zuzüglich Zinsen.
Ab wann befindet sich der Schuldner in Zahlungsverzug?
Wenn Ihre Forderung fällig ist und Sie mindestens einmal gemahnt haben, befindet sich der Schuldner in Zahlungsverzug. Eine erste Mahnung ist ausreichend, eine zweite oder dritte Mahnung ist nicht zwingend erforderlich.
In bestimmten Fällen ist eine Mahnung überhaupt nicht notwendig, z.B. wenn schon vorher ein konkreter Zahlungstermin vereinbart war oder wenn der Schuldner die Leistung bereits ernsthaft und endgültig verweigert hat. In diesen Fällen tritt auch ohne Mahnung Zahlungsverzug ein.
Wie schnell wird mein Antrag bearbeitet?
Der Mahnbescheid wird von uns innerhalb von 24 Stunden beantragt (unter der Voraussetzung, dass uns alle notwendigen Informationen vorliegen).
Nach Eingang des Antrags beim zuständigen Mahngericht wird der Mahnbescheid regelmäßig innerhalb weniger Tage erlassen und zugestellt. Dasselbe gilt für den Vollstreckungsbescheid.
Verhindert ein Mahnbescheid die Verjährung?
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, d. h. Forderungen verjähren regelmäßig nach drei Jahren – gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist.
Läuft die Verjährungsfrist ab, kann der Schuldner die Einrede der Verjährung erheben. Er muss dann nicht mehr zahlen.
Wird jedoch rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt, wird die Verjährung dadurch gehemmt.
Wichtig: Eine einfache Mahnung (Mahnschreiben) ist im Gegensatz zu einem gerichtlichen Mahnbescheid grundsätzlich nicht geeignet, die Verjährung zu hemmen.
Unabhängig davon sollten Sie nicht bis zum Ablauf der Verjährung mit der Durchsetzung ihrer Forderung warten. Die Chancen auf eine erfolgreiche Realisierung werden in den meisten Fällen durch Abwarten nicht besser.
Was passiert im Falle eines Widerspruchs?
Der Schuldner hat im gerichtlichen Mahnverfahren das Recht, innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des Mahnbescheids Widerspruch einzulegen.
Legt der Schuldner rechtzeitig Widerspruch ein, ist das Mahnverfahren beendet. Sie können dann entscheiden, ob Sie Ihre Forderung im streitigen Klageverfahren weiterverfolgen möchten.
Wie kann ich Sie beauftragen?
Füllen Sie hierzu einfach das nachstehende Formular aus. Falls Sie dazu Fragen haben, kontaktieren Sie uns.
