Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung noch einmal klargestellt, dass eine allgemeine Feststellungsklage, gerichtet auf die Feststellung, wonach der Schädiger verpflichtet ist, dem Geschädigten sämtlichen weiteren Schaden aus einem Verkehrsunfall zu ersetzen, nur dann zulässig ist, wenn ein solcher weiterer Schaden auch tatsächlich zu befürchten ist.

Der Geschädigte muss diese Umstände darlegen. Maßgeblich ist insoweit der Schluss der mündlichen Verhandlung (BGH, Urteil vom 25.03.2025, Aktenzeichen VI ZR 277/24):

„Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis alsbald festgestellt werde. Ein solches Interesse ist gegeben, wenn dem konkreten vom Feststellungsantrag betroffenen Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und der erstrebte Feststellungsausspruch geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (…). Werden nach Verletzung eines absoluten Rechts weitere zukünftige materielle Schäden befürchtet, genügt für das Feststellungsinteresse die Möglichkeit, dass diese Schäden eintreten (…). Welche weiteren Schäden zu befürchten sind, hat der Kläger darzulegen (…). An der Möglichkeit weiterer Schäden fehlt es, wenn aus Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines weiteren Schadens wenigstens zu rechnen (…). Maßgeblicher Zeitpunkt, in dem das Feststellungsinteresse vorliegen muss, ist die letzte mündliche Tatsachenverhandlung (…). Da das Berufungsgericht hier das schriftliche Verfahren angeordnet hat, entspricht der vom Berufungsgericht bestimmte Zeitpunkt nach § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz (…).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen, dass ein Feststellungsinteresse des Klägers zwar bei Klageerhebung vorgelegen hat, aber für den vom Berufungsgericht nach § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO angeordneten Zeitpunkt, der dem Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung entspricht, nicht mehr bejaht werden kann. Denn der Kläger hat sein Fahrzeug bereits während des Rechtsstreits in erster Instanz veräußert. Er hat nicht nachweisen können, dass es bis dahin repariert worden ist.“