Eine Zinsanpassungsklausel in Riester-Verträgen, wonach sich der Referenzzinssatz für die Grundzinsen zusammensetzt aus dem gewichteten Wert aus dem gleitenden 3-Monatszins (30%) und dem gleitenden 10-Jahreszins (70%) gemäß den veröffentlichten Geld- und Kapitalmarktzinsen der Deutschen Bundesbank, ist transparent.

Für die Frage, ob die Zinsanpassungsklausel nach § 307 BGB zu einer unangemessenen Benachteiligung von Verbrauchern führt, ist auf eine Gesamtbetrachtung aus (u.U. negativen) Grundzinsen und zusätzlich gewährten Bonuszinsen abzustellen.

Der Wegfall der Bonuszinsen für das laufende Sparjahr im Falle einer förderschädliche Beendigung des Vertrages führt aufgrund von negativen Grundzinsen noch nicht zur Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel.

(LG Tübingen, Urteil vom 29. Juni 2018 – 4 O 220/17)