Die Kündigung eines Prämiensparvertrages durch die Bank ist wirksam, wenn der Bank gemäß den allgemeinen Geschäftsbedingungen das Recht zur ordentlichen Kündigung zusteht. Dies ist dann der Fall, wenn weder eine feste Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart wurden und es einen Grund für die Kündigung gibt. Ein solcher Grund liegt vor, wenn sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen verändert haben.

Aufgrund der anhaltenden Niedrig- und Negativzinsen, ist es nicht länger gerechtfertigt, ältere Anlageprodukte mit hohen Zinsen aus den 1990er Jahren fortzuführen, da die Refinanzierungsmöglichkeiten fehlen. Daher ist eine Bank berechtigt, solche Anlageprodukte nach Erreichen der höchsten Prämienstufe zu kündigen.

(LG Deggendorf, Urteil vom 24. September 2020 – 31 O 232/20)