Zwischen Versicherungen und ihren Kunden kommt es im Schadensfall häufig zum Streit darüber, ob ein bestimmtes Risiko vom Versicherungsumfang abgedeckt ist oder nicht.

Die spannende Frage lautet dann: Wie sind Versicherungsbedingungen auszulegen?

Dies hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahr 2019 schön zusammengefasst:

“Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2018 - IV ZR 23/17, r+s 2018, 373 Rn. 16; vom 12. Juli 2017 - IV ZR 151/15, r+s 2017, 478 Rn. 26; vom 20. Juli 2016 - IV ZR 245/15, r+s 2016, 462 Rn. 22; vom 6. Juli 2016 - IV ZR 44/15, BGHZ 211, 51 Rn. 17; vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85 [juris Rn. 14]; st. Rspr.).

Dieser Grundsatz erfährt nur dann eine Ausnahme, wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet. In diesen Fällen ist im Zweifel anzunehmen, dass auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen darunter nichts anderes verstehen wollen. Ein von der Rechtssprache abweichendes Verständnis kann allerdings dann in Betracht kommen, wenn das allgemeine Sprachverständnis von der Rechtssprache in einem Randbereich deutlich abweicht oder wenn der Sinnzusammenhang der Versicherungsbedingungen etwas anderes ergibt (Senatsurteile vom 14. Juni 2017 - IV ZR 161/16, r+s 2017, 421 Rn. 16; vom 20. Juli 2016 - IV ZR 245/15 aaO; jeweils m.w.N.).”

(BGH, Versäumnisurteil vom 10. April 2019 – IV ZR 59/18)

Im entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob die Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung unter die Ausschlussklausel für “Streitigkeiten aus Kapitalanlagegeschäften aller Art und deren Finanzierung” fällt. Der BGH bejahte dies im konkreten Fall.