Kann man einen Widerspruch gegen einen Mahnbescheid per Telefax einlegen?

Der Widerspruch gegen einen Mahnbescheid kann auch per Telefax eingelegt werden. Das empfiehlt sich zum Beispiel, um die Wahrung der Widerspruchsfrist nachweisen zu können. Außerdem hat man bei einem Widerspruch per Telefax schnell Gewissheit darüber, dass dieser tatsächlich eingegangen ist.

Die Zulässigkeit des Widerspruchs per Telefax ergibt sich aus der ZPO und der einschlägigen Rechtsprechung zur Formwahrung durch Telefax. Nach § 694 ZPO gilt Folgendes:

„(1) Der Antragsgegner kann gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs bei dem Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, schriftlich Widerspruch erheben, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist.

(2) Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch behandelt. Dies ist dem Antragsgegner, der den Widerspruch erhoben hat, mitzuteilen.“

(§ 694 ZPO)

Ein Widerspruch gegen einen Mahnbescheid kann daher – entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung – auch ausschließlich per Fax oder Computerfax eingelegt werden (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 05. April 2000 – GmS-OGB 1/98 –, BGHZ 144, 160-165).

Ein telefonischer oder mündlicher Widerspruch ist dagegen nicht möglich.

Für den Widerspruch kann der übersandte Vordruck verwendet werden. Ein Formzwang besteht insoweit jedoch ebenfalls nicht.

Eine Besonderheit gilt zukünftig, wenn der Widerspruch durch einen Rechtsanwalt oder einen Inkassodienstleister eingelegt wird:

Seit dem 1. Januar 2020 sind diese Personengruppen im automatisierten Mahnverfahren verpflichtet, auch den Widerspruch in maschinell lesbarer Form zu übermitteln (vgl. Art. 12 des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 – BGBl I, S. 2208).