Welches Mahngericht ist zuständig?

Welches Mahngericht zuständig ist, hängt grundsätzlich davon ab, in welchem Bundesland / Gerichtsbezirk der Gläubiger seinen Firmensitz bzw. seinen Wohnsitz hat.

Bundesland / Gerichtsbezirkzuständiges Mahngericht
Baden-WürttembergAmtsgericht Stuttgart
– Mahngericht –
70154 Stuttgart
BayernAmtsgericht Coburg
– Mahngericht –
Heiligkreuzstraße 22
96441 Coburg
Berlin und BrandenburgAmtsgericht Wedding
– Zentrales Mahngericht –
13343 Berlin
BremenAmtsgericht Bremen
– Mahnabteilung –
28184 Bremen
HamburgAmtsgericht Hamburg-Altona
– Gemeinsames Mahngericht der Länder Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern –
22747 Hamburg
HessenAmtsgericht Hünfeld
– Mahnabteilung –
36084 Hünfeld
Mecklenburg-VorpommernAmtsgericht Hamburg-Altona
– Gemeinsames Mahngericht der Länder Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern –
22747 Hamburg
NiedersachsenAmtsgericht Uelzen
– Zentrales Mahngericht –
Postfach 1363
29503 Uelzen
Nordrhein-Westfalen (OLG-Bezirke Hamm & Düsseldorf)Amtsgericht Hagen
– Mahnabteilung –
58081 Hagen
Nordrhein-Westfalen (OLG-Bezirk Köln)Amtsgericht Euskirchen
-Mahnabteilung –
53878 Euskirchen
Rheinland-PfalzAmtsgericht Mayen
– Mahnabteilung –
56723 Mayen
SaarlandAmtsgericht Mayen
– Mahnabteilung –
56723 Mayen
SachsenAmtsgericht Aschersleben
– Gemeinsames Mahngericht der Länder Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen –
Lehrter Str. 15
39418 Staßfurt
Sachsen-AnhaltAmtsgericht Aschersleben
– Gemeinsames Mahngericht der Länder Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen –
Lehrter Str. 15
39418 Staßfurt
Schleswig-HolsteinAmtsgericht Schleswig
– Mahnabteilung –
Postfach 1170
24821 Schleswig
ThüringenAmtsgericht Aschersleben
– Gemeinsames Mahngericht der Länder Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen –
Lehrter Str. 15
39418 Staßfurt

Welche Ausnahmen gibt es von der allgemeinen Zuständigkeit der Mahngerichte?

Von der oben genannten allgemeinen Zuständigkeit der Mahngerichte gibt es Ausnahmen:

Hat z.B. der Antragsgegner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so ist für das Mahnverfahren dasjenige Amtsgericht zuständig, welches für das streitige Verfahren zuständig sein würde, wenn die Amtsgerichte im ersten Rechtszug sachlich unbeschränkt zuständig wären (§ 703d ZPO).

Bei der Geltendmachung von Zahlungsansprüchen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) richtet sich die Zuständigkeit letztlich nach der Lage des Wohnungseigentums (vgl. § 43 WEG).

Für Zahlungsansprüche aus einem Arbeitsverhältnis (z.B. ausstehender Lohn) sind die Arbeitsgerichte zuständig.

Welches Mahngericht ist zuständig, wenn der Antragsteller im Ausland sitzt?

Hat der Antragsteller im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht Wedding in Berlin ausschließlich als Mahngericht zuständig (§ 689 Abs. 2 S. 2 ZPO).

Der Schuldner ist zwischenzeitlich umgezogen – Welches Gericht ist zuständig?

Wenn man eine Person verklagt, muss man für die Zustellung der Klageschrift eine zustellfähige Anschrift angeben. Manchmal stellt sich dann heraus, dass die beklagte Partei umgezogen ist. Es stellt sich dann die Frage, ob das angerufene Gericht überhaupt zuständig ist, weil sich der allgemeine Gerichtsstand des Wohnsitzes (§ 13 ZPO) geändert hat.

Maßgebliche Vorschrift hierfür ist § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Die Vorschrift lautet:

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1. während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;

2. die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

(§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO)

Der Grundsatz, dass ein einmal zuständiges Prozessgericht auch bei einer Veränderung der Umstände nach Rechtshängigkeit zuständig bleibt, wird in Juristenlatein auch „perpetuatio fori“ genannt.

Die Rechtshängigkeit tritt mit Klageerhebung ein. Maßgeblicher Zeitpunkt hierfür ist – bei den Zivilgerichten und den Arbeitsgerichten – die Zustellung der Klage an die Beklagte Partei.

Das bedeutet: Sofern eine beklagte Partei nach Zustellung der Klageschrift umzieht, hat dies auf die ursprüngliche örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts keinen Einfluss.

Etwas komplizierter wird die Anwendung dieser Regelung in Fällen des gerichtlichen Mahnverfahrens. Die obergerichtliche Rechtsprechung ist hier nicht immer eindeutig. So entschied z.B. das OLG München, dass es auf den Zeitpunkt der Zustellung der Anspruchsbegründung ankomme (OLG München, Beschluss vom 09.07.2007 – 31 AR 146/07):

„Es ist streitig, wann beim Übergang vom Mahnverfahren in das Streitverfahren Rechtshängigkeit eintritt. Dies ist gesetzlich nicht eindeutig geregelt. Die Rückbeziehung nach § 696 Abs. 3 ZPO bleibt im hier erörterten Zusammenhang außer Betracht (Musielak/Voith ZPO 5. Aufl. § 696 Rn. 6). Überwiegend wird Rechtshängigkeit mit Eingang der Akten beim Streitgericht oder zu einem zeitlich späteren Zeitpunkt, etwa mit Zustellung der Anspruchsbegründung, angenommen (vgl. zum Streitstand Zöller/Vollkommer § 696 Rn. 5; Musielak/Voith § 696 Rn. 4). Nach Auffassung des Senats ist jedenfalls für die hier zu entscheidende Frage, bis wann die Klagepartei von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen kann, wenn die Angabe des Streitgerichts im Mahnbescheidsantrag ausnahmsweise noch keine Ausübung des Wahlrechts darstellt, auf die Zustellung der Anspruchsbegründung abzustellen (OLG München Beschluss vom 23.11.2006, 31 AR 138/06).“

(OLG München, Beschluss vom 09.07.2007 – 31 AR 146/07)

In einem anderen Fall befand das OLG Schleswig, dass es auf den Zeitpunkt des Akteneingangs beim Streitgericht ankomme (OLG Schleswig, Beschluss vom 02.02.2007 – 2 W 16/07). Der Antragsgegner war im entschiedenen Fall – nach Zustellung des Mahnbescheids – aus dem Bezirk des AG Reinbek in den Bezirk des AG Lichtenberg umgezogen. Das OLG Schleswig führte hierzu aus:

„Nach dem Wohnsitzwechsel trat neben den besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 29 ZPO beim Amtsgericht Reinbek der allgemeine Gerichtsstand des Wohnsitzes nach §§ 12, 13 ZPO beim Amtsgericht Lichtenberg. Dem steht § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO – Fortdauer der Zuständigkeit des Prozessgerichts – schon deshalb nicht entgegen, weil im Mahnverfahrens für die vom Empfangsgericht vorzunehmende Zuständigkeitsprüfung der Zeitpunkt des Akteneingangs gemäß § 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO maßgeblich ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 696 Rn. 5 und 6 m. w. Nachw.) und zur Zeit des Akteneingangs am 26.10.2006 beim Amtsgericht Reinbek die Beklagte bereits in Berlin wohnte.“

(OLG Schleswig, Beschluss vom 02.02.2007 – 2 W 16/07)

Anders entschied zum Beispiel das OLG Hamm (OLG Hamm, Beschluss vom 29.10.2019 – 32 SA 64/19):

„Bei mehreren in Betracht kommenden Wohnsitzen ist auf denjenigen abzustellen, der zum Zeitpunkt der Klageerhebung begründet war. Es genügt, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in den Bezirk des angerufenen Gerichts verlegt hat. Ein nachträglicher Wohnsitzwechsel lässt die einmal begründete Zuständigkeit aber gem. §§ 261 Abs. 3 Nr. 2, 495 Abs. 1 ZPO nicht entfallen (sog. perpetuatio fori, vgl. Schultzky in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 13 ZPO, Rn. 12 m.w.N.).

Geht ein gerichtliches Mahnverfahren voraus, kommt es gem. § 696 Abs. 3 ZPO auf die Zustellung des Mahnbescheids an, wenn die Sache alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird. Ergeht ein Vollstreckungsbescheid, gegen den Einspruch erhoben wird, wird der Eintritt der Rechtshängigkeit gem. § 700 Abs. 2 ZPO rückwirkend auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids fingiert, ohne dass es darauf ankommt, wann die Abgabe des streitigen Verfahrens erfolgt ist (vgl. Reichhold, in Thomas/Putzo, a.a.O., § 281 Rn. 6).“

(OLG Hamm, Beschluss vom 29.10.2019 – 32 SA 64/19)