Mitunter kommt es vor, dass ich Berufskollegen vertrete. In diesem Fall war ein Rechtsanwalt auf mich aufmerksam geworden, weil ich bereits einen anderen Mandanten gegen die von Bartels GmbH vertreten habe. Hierzu habe ich bereits an anderer Stelle geschrieben; den Beitrag finden Sie hier.

Der Kollege hatte selbst über einen Online-Shop der von Bartels GmbH eine freistehende Badewanne bestellt. Er bezahlte den Kaufpreis im Voraus. Jedoch erhielt er die bestellte Badewanne nicht. Daher erklärte er mit Einschreiben den Widerruf seiner Bestellung und forderte den Kaufpreis zurück. Den Widerruf wiederholte er auch noch einmal mit zwei E-Mails.

Da die von Bartels GmbH den Kaufpreis aber nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen erstattete, sah mein Mandant keine andere Möglichkeit, als einen gerichtlichen Mahnbescheid zu beantragen.

Die von Bartels legte gegen den Mahnbescheid jedoch ohne Begründung Widerspruch ein (gegen den gesamten Anspruch). Daher beauftragte mich mein Mandant damit, ihn im streitigen Verfahren vor dem zuständigen Amtsgericht Rahden zu vertreten.

Nachdem die Anspruchsbegründung eingereicht wurde, beantragte die von Bartels GmbH zunächst, die Klage abzuweisen. Allerdings zahlte sie dann doch einen Großteil des Kaufpreises zurück. Insoweit wurde der Rechtsstreit dann von mir für erledigt erklärt.

Es verblieb dann allerdings noch eine Differenz in Höhe von 292,30 EUR. Die von Bartels GmbH behauptete in diesem Zusammenhang, mein Mandant hätte nach Einleitung des Mahnverfahrens doch noch auf einer Lieferung der Badewanne bestanden. Bei der Differenz handle es sich um Versandkosten, die mein Mandant deswegen nun tragen müsse.

Das Amtsgericht Rahden erteilte dieser Auffassung eine Absage. Das Gericht verurteilte die von Bartels GmbH zur Zahlung der restlichen 292,30 EUR, ebenso zur Übernahme der gesamten Kosten des Rechtsstreits.

Aus den Entscheidungsgründen:

„Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung von 292,30 € gemäß §§ 355, 357 BGB.

Der Kläger hat nämlich jedenfalls durch die Verweigerung der Annahme der
Kaufsache konkludent den Widerruf des Kaufvertrages erklärt.

Der Widerruf erfolgte auch fristgemäß, da die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2, 356 BGB erst mit Erhalt der Ware beginnt, ein vorzeitiger Widerruf jedoch unschädlich ist.

Am 04.07.2023 erhielt der Kläger sodann unstreitig eine Zahlung i.H.v. 1.406,70 €, sodass ausgehend von einem Kaufpreis i.H.v. 1.699,00 € ein offener Rückzahlungsbetrag i.H.v. 292,30 € verblieb.

Wegen des noch offenstehenden Betrages i.H.v. 292,30 € hat die Beklagte – zumindest konkludent – die Aufrechnung mit den angefallenen Rücksendekosten (§ 357 Abs. 5 BGB) erklärt. Die Aufrechnung ist jedoch nicht begründet.

Es besteht kein Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf Erstattung von
Rücksendekosten gemäß § 357 Abs. 5 BGB.

Nach § 357 Abs. 5 BGB trägt der Verbraucher – bei Vorliegen der weiteren
Voraussetzungen – die unmittelbaren Kosten der Rücksendung. Nicht von der Kostentragungspflicht umfasst sind hingegen die frustrierten Kosten für die ursprüngliche Lieferung der Ware (Hinsendungskosten), welche unter den
Voraussetzungen des § 357 Abs. 2 BGB als Teil der Rückerstattungspflicht des
Unternehmers von diesem zu tragen sind (BeckOGK/Mörsdorf, 1.10.2023, BGB § 357 Rn. 42). Dies ist vorliegend der Fall. Die Ware wurde nämlich vom Kläger unstreitig zu keinem Zeitpunkt angenommen, so dass es sich bei den Kosten des Rücktransportes um frustrierte Kosten der ursprünglichen Lieferung handelt.

Dafür spricht auch, dass es sich nach dem gesetzlichen Leitbild sowie dem
Grundgedanken der Verbraucherrechte-Richtlinie bei den Rücksendekosten um diejenigen Kosten handelt, die dem Verbraucher, der im Besitz der Ware ist, für deren Rücksendung entstehen. Denn insoweit ist § 357 Abs. 5 BGB im Sachzusammenhang mit den vor- und nachstehenden Absätzen des § 357 BGB zu sehen, von denen insbesondere § 357 Abs. 4 vorsieht, dass der Verbraucher die Ware absendet.

Soweit die Beklagte auf Schadensersatzansprüche aufgrund erforderlichen
Rücksendung rekurriert, besteht ebenfalls kein Anspruch der Beklagten gegen den Kläger.

Keine Pflichtverletzung des Klägers gegenüber der Beklagten im Rahmen des
Vertragsverhältnisses ersichtlich. Allein darin, dass der Kläger von seinen
gesetzlichen Rechten Gebrauch macht, liegt keine Pflichtverletzung seinerseits.

Dies gilt auch dann, wenn zugunsten der Beklagten unterstellt wird, dass der Kläger noch am 31.01.2023 die Lieferung verlangt hat.

Weiterhin kommt ein Anspruch unter Verzugsgesichtspunkten nicht in Betracht, da durch den Widerruf des Klägers das Vertragsverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde und der Kläger nicht mehr
verpflichtet war, die Kaufsache abzunehmen.

Im Übrigen sind weitere Ansprüche gegenüber dem Verbraucher aber auch nach § 361 BGB ausgeschlossen.“

(Amtsgericht Rahden, Urteil vom 15.02.2024 – 2 C 156/23)

Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil die Berufungsbeschwer von über 600,00 EUR nicht erreicht ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO.