Eine Mandantin unserer Kanzlei hatte über den Onlineshop daswohnkonzept.com eine Gartenlounge bestellt und hierfür knapp 3.500,- EUR per Vorkasse überwiesen. Nachdem der angebliche Liefertermin zunächst nach hinten verschoben wurde und zwei Monate später immer noch kein Liefertermin in Aussicht war, wurde die Mandantin langsam ungeduldig. Sie setzte der Firma .das Wohnkonzept GmbH eine letzte Frist zur Lieferung und forderte für den Fall der nicht fristgerechten Lieferung ihr Geld zurück. Die Stornierung wurde per E-Mail bestätigt und angeblich an die Buchhaltung weitergeleitet.

Etwa drei Monate später wurde plötzlich eine Lieferung angekündigt - meine Mandantin hatte jedoch - angesichts des Zeitablaufs - kein Interesse mehr daran. Sie teilte nochmals mit, dass sie den Kauf bereits storniert habe und keine Lieferung mehr wünsche.

Trotz alldem erhielt meine Mandantin jedoch die knapp 3.500,- EUR Kaufpreis nicht erstattet, so dass sie sich gezwungen sah, unsere Kanzlei einzuschalten. Erst nach Durchführung eines gerichtlichen Mahnverfahrens und Beantragung eines Vollstreckungsbescheids nach § 699 ZPO erfolgte dann eine Rückzahlung des Kaufpreises und der nicht unerheblichen Verfahrenskosten.

Warum ein Online-Versender seine Kundin derart lange hinhält, darüber kann man letztlich nur spekulieren. Der Fall zeigt, dass man sich als Kunde solche “Spielchen” nicht gefallen lassen und sein Geld notfalls gerichtlich geltend machen sollte.

Die Rechtslage ist übrigens in solchen Fällen ziemlich eindeutig: Solange keine Lieferung erfolgt ist, muss der Online-Händler den Kaufpreis spätestens 14 Tage ab Widerruf über das ursprüngliche Zahlungsmittel erstatten. Geschieht das nicht, gerät der Händler automatisch in Verzug und muss zusätzlich anfallende Anwalts- und Gerichtsgebühren erstatten.