Kürzlich kam ich das erste mal mit der Firma ICS International Company Support GmbH (“ICS”) in Berührung. Wobei, das ist nicht ganz richtig, zuerst machte meine Mandantin Bekanntschaft mit diesem Unternehmen. Aber der Reihe nach:

Unbestellte Lieferung von Reinigungsflüssigkeiten

Meine Mandantin, ein Autohaus, erhielt unerwartet eine Lieferung von verschiedenen Reinigungsflüssigkeiten. Absender war die Firma ICS International Company Support GmbH mit Sitz in Köln. Das Kuriose daran war, dass diese Reinigungsflüssigkeiten von meiner Mandantin nie bestellt wurden. Der zuständige Mitarbeiter konnte sich zwar noch an einen Anruf von dieser Firma erinnern, war sich jedoch absolut sicher, keine Bestellung abgegeben zu haben.

Rechnung und Mahnung

Kurz nach Erhalt der Lieferung erhielt meine Mandantin auch eine Rechnung über die unverlangt gelieferten Reinigungsflüssigkeiten. Später folgte auch noch eine Mahnung. Natürlich war meine Mandantin hiermit nicht einverstanden und kontaktierte die Firma ICS mehrfach per E-Mail, um die Angelegenheit zu klären.

Leider reagierte die ICS International Company Support GmbH nicht auf die entsprechenden Hinweise.

Nun könnte man denken: Wo liegt das Problem? Schließlich will doch die Gegenseite Geld von meiner Mandantin und nicht umgekehrt? Warum die Sache nicht einfach aussitzen?

Das Problem für meine Mandantin war aber, dass bei ihr diverse Reiniger im Weg herumstanden, die sie auch nicht einfach entsorgen oder verwenden durfte, da es sich ja letztlich um fremdes Eigentum handelte. § 241a BGB gilt auch nur im Verhältnis zwischen Unternehmern und Verbrauchern.

Klage auf negative Feststellung und Abholung der Reiniger

Angesichts der fehlenden Rückmeldung seitens ICS sahen wir uns gezwungen, rechtliche Schritte einzuleiten. Ich habe daher für meine Mandantin Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der geltend gemachten Rechnungsforderung und zusätzlich auf Abholung der unerwünschten Reinigungsflüssigkeiten erhoben.

Amtsgericht Nordhausen erlässt Versäumnisurteil

Die ICS International Company Support GmbH verteidigte sich erst gar nicht gegen die Klage. Daher wurde antragsgemäß ein Versäumnisurteil erlassen (AG Nordhausen, Urteil vom 13.09.2023, Az. 24 C 246/23). Die Gerichts- und Anwaltskosten wurden der Firma ICS auferlegt. Diese kam dem Urteil auch nach und holte die Reinigungsflüssigkeiten wieder ab.

Der Fall zeigt, dass Unternehmen keineswegs schutzlos gegen unverlangte Warenlieferungen sind. In solchen Fällen haben Unternehmen nämlich das Recht, am eigenen örtlichen Gerichtsstand negative Feststellungsklage zu erheben, kombiniert mit einer Klage auf Abholung der unbestellten Ware. Die unbestellte Ware einfach zu entsorgen oder zu verwenden, ist dagegen - jedenfalls aus rechtlicher Sicht - nicht zu empfehlen.