Versäumnisurteil gegen ICS International Company Support GmbH wegen unbestellter Ware

In unserer Kanzlei haben wir kürzlich ein Autohaus erfolgreich vertreten, das mit einer unberechtigten Forderung der Firma ICS International Company Support GmbH („ICS“) konfrontiert wurde.

Unbestellte Lieferung von Reinigungsflüssigkeiten

Unsere Mandantin, ein Autohaus, erhielt unerwartet eine Lieferung von verschiedenen Reinigungsflüssigkeiten. Absender war die Firma ICS International Company Support GmbH mit Sitz in Köln. Das Kuriose daran war, dass diese Reinigungsflüssigkeiten vom Autohaus nie bestellt wurden. Man konnte sich zwar noch an einen Anruf von dieser Firma erinnern, war sich jedoch absolut sicher, keine Bestellung abgegeben zu haben.

Rechnung und Mahnung

Kurz nach Erhalt der Lieferung erhielt unsere Mandantin auch eine Rechnung über die unverlangt gelieferten Reinigungsflüssigkeiten. Später folgte auch noch eine Mahnung. Natürlich war unsere Mandantin hiermit nicht einverstanden und kontaktierte die Firma ICS mehrfach per E-Mail, um die Angelegenheit zu klären.

Leider reagierte die ICS International Company Support GmbH nicht auf die entsprechenden Hinweise unserer Mandantin. Das Problem für unsere Mandantin war nun, dass sie die Reiniger nicht einfach entsorgen oder verwenden durfte, da es sich ja um fremdes Eigentum handelte.

Klage auf negative Feststellung und Abholung der Reiniger

Angesichts der fehlenden Rückmeldung seitens ICS sahen wir uns gezwungen, rechtliche Schritte einzuleiten. Wir haben daher Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der geltend gemachten Rechnungsforderung und zusätzlich auf Abholung der unerwünschten Reinigungsflüssigkeiten erhoben.

Amtsgericht Nordhausen erlässt Versäumnisurteil

Die ICS International Company Support GmbH verteidigte sich erst gar nicht gegen die Klage. Daher wurde antragsgemäß ein Versäumnisurteil erlassen (AG Nordhausen, Urteil vom 13.09.2023, Az. 24 C 246/23). Die Gerichts- und Anwaltskosten wurden der Firma ICS auferlegt. Diese kam dem Urteil anschließend nach und holte die Reinigungsflüssigkeiten wieder ab.

Der Fall zeigt, dass Unternehmen keineswegs schutzlos gegen unverlangte Warenlieferungen sind. In solchen Fällen haben Unternehmen nämlich das Recht, am eigenen örtlichen Gerichtsstand negative Feststellungsklage zu erheben, kombiniert mit einer Klage auf Abholung der unbestellten Ware. Die unbestellte Ware einfach zu entsorgen oder zu verwenden, ist dagegen aus rechtlicher Sicht nicht zu empfehlen.

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