Neues vom “Widerrufs-Joker”: Der Bundesgerichtshof hat die nachfolgende Widerrufsbelehrung in einem privaten Rentenversicherungsvertrag für unwirksam befunden:

“Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt am Tag, nach welchem Ihnen der Versicherungsschein einschließlich der Belehrung über das Widerrufsrecht und die Rechtsfolgen des Widerrufs, die Vertragsbestimmungen einschließlich unserer Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und die nach der VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV) vorgeschriebenen Informationen, die Sie in diesen ‘Versicherungsinformationen’, den Vertragsbestimmungen sowie bei Verbrauchern im Produktinformationsblatt finden, zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: […] Im Falle eines wirksamen Widerrufs erstatten wir Ihnen den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfällt. Den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, behalten wir ein, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Wir erstatten Ihnen aber einen ggf. vorhandenen Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 VVG. Haben Sie die Zustimmung nicht erteilt oder beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf der Widerrufsfrist, sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Unsere Erstattungspflicht erfüllen wir unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs.”

Die Widerrufsfrist begann bei dieser Belehrung nach Auffassung des BGH nicht zu laufen, weil die Versicherung nicht ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen des Widerrufs belehrt hatte. Es fehlte insoweit an einer Belehrung über einen möglichen Nutzungsherausgabeanspruch.

Der Versicherungsnehmer konnte den Vertrag daher noch 10 Jahre später widerrufen.

Aufgrund des Widerrufs konnte der Versicherungsnehmer die Rückzahlung in Höhe des Rückkaufswerts gemäß §§ 152 Abs. 2, 169 VVG beanspruchen, jedoch nach dem ungezillmerten Deckungskapital ohne Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten.

(BGH, Urteil vom 11.10.2023 – IV ZR 40/22)