Werte Leser,

wenn Sie Unternehmer sind und einen Anruf wegen irgendeines Firmeneintrags erhalten, kann ich Ihnen aus aktuellem Anlass nur raten: Beenden Sie so schnell wie möglich das Gespräch! Besonders dann, wenn das Gespräch plötzlich aufgezeichnet werden soll und Sie dann diverse Fragen mit “Ja” beantworten sollen.

Wenn Sie hier nicht aufpassen, bekommen Sie ganz schnell eine Rechnung über mehrere tausend Euro präsentiert, für eine vergleichsweise nutzlose Gegenleistung.

Ein schönes Beispiel dazu finden Sie hier. In dem dort entschiedenen Fall hatte die von mir vertretene GmbH Glück, da nicht der Geschäftsführer persönlich angerufen wurde, sondern seine Ehefrau. Diese war aber eben nicht Geschäftsführerin und hatte auch keine Prokura. Weil es sich um den ersten telefonischen Kontakt handelte, konnte das Gericht auch keine Anscheinsvollmacht oder Duldungsvollmacht erkennen.

So entschied es zum Beispiel auch das AG Essen, dort wurde die Zahlungsklage eines Unternehmens, welches Firmenverzeichniseinträge verkauft, mangels Vertretungsmacht abgewiesen. So liest sich das in den Entscheidungsgründen:

“Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung in der begehrten Höhe gemäß § 611 Abs. 1 BGB. Denn der Kläger hat zum einen nicht unter Beweis gestellt, dass der unstreitig handelnde Ehemann der Beklagten zum Abschluss des streitgegenständlichen Dienstvertrages bevollmächtigt war und zum anderen liegen weder die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht noch einer Duldungsvollmacht vor. Im Einzelnen:

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass nicht die Beklagte selbst Gesprächspartner des Mitarbeiters des Klägers war, sondern vielmehr ihr Ehemann das Gespräch geführt hat. Dass dieser als Stellvertreter der Beklagten gemäß § 164 Abs. 1 BGB bevollmächtigt war, ist von der Klägerin nicht unter Beweis gestellt worden. Für das Handeln als Vertreter im Sinne des § 164 BGB ist jedoch derjenige beweisbelastet, der ein Vertretergeschäft behauptet, auch für das Vorliegen der Vertretungsmacht (BGH NJW 86, 1675). Vorliegend hat der Ehemann der Beklagten sich zwar nicht als Stellvertreter bezeichnet, sondern vielmehr als Inhaber der Firma E. Mithin hat er nicht in fremdem Namen, sondern unter fremdem Namen gehandelt. Hierauf sind die Vorschriften der §§ 164 ff. BGB jedoch entsprechend anwendbar (Palandt, BGB-Kommentar, § 164 BGB, Rn. 10).

Auch liegen weder eine Anscheins- noch eine Duldungsvollmacht vor. Letztere liegt vor, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (Palandt, BGB-Kommentar, § 172 BGB, Rn. 8). Insoweit hat der Kläger trotz Hinweis des Gerichts keine Tatsachen vorgetragen, die eine solche Duldungsvollmacht begründen würden, insbesondere fehlt es an Vortrag zum wissentlichen Handeln der Beklagten. Eine Anscheinsvollmacht ist dann gegeben, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhin- dern können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters (Palandt, BGB-Kommentar, § 172 BGB, Rn. 9). Auch insoweit fehlt es an Vortrag seitens des Klägers.”

(AG Essen, Urteil vom 16. März 2021 – 130 C 290/20)