Regelmäßige Leser meines Blogs wissen, dass ich schön öfters mit der Firma Slewo schlafen leben wohnen GmbH (“Slewo”) auf der Gegenseite zu tun hatte. Nachlesen kann man das zum Beispiel hier.

Was ich nun kürzlich mit diesem Unternehmen erleben durfte, hat mich doch leicht irritiert.

Was war passiert?

Ich hatte einen Mandanten gegen die Firma Slewo vor dem Amtsgericht Rottweil vertreten. Mein Mandant hatte diesen Rechtsstreit auch gewonnen. Das wiederum hatte zur Folge, dass Slewo die Kosten des Rechtsstreits tragen muss, also auch meine Gebühren (§ 91 ZPO). Hierüber erging dann ein gesonderter Kostenfestsetzungsbeschluss. So weit, so normal.

Da Slewo aber offenbar meinte, den Kostenfestsetzungsbeschluss nicht bezahlen zu müssen, musste ich (nicht zum ersten mal) das Geschäftskonto der Firma Slewo pfänden lassen. War aber kein Problem, denn die Pfändung wurde (wie auch in anderen Fällen) in voller Höhe durchgeführt und die offene Forderung damit eingezogen.

Plötzlich erhielt mein Mandant dann aber wieder regelmäßig neue Mahnungen von Slewo über eine angebliche Forderung in Höhe von 485,22 EUR. Wofür, konnte sich mein Mandant nun überhaupt nicht mehr erklären, denn es gab keine weitere offene Bestellung.

Da meinem Mandanten das Ganze irgendwann zu viel wurde, entschloss er sich, negative Feststellungsklage zu erheben. Das bedeutet faktisch, man geht selbst zum Angriff über, verklagt seinen Gegner und bestreitet, dass es die behauptete Forderung gibt. Dann muss der Gegner beweisen, dass die behauptete Forderung existiert. Kann er das nicht, stellt das Gericht per Urteil fest, dass die behauptete Forderung nicht besteht.

Nachdem die negative Feststellungsklage zugestellt wurde, reagierte Slewo folgendermaßen:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit teilen wir dem Gericht mit, dass wir uns gegen die Klage verteidigen und beantragen die Klage abzuweisen.

Begründung:

Am 26.9.2023 gab es von RA Hofauer eine Pfändung in Höhe von 485,22 €, weshalb dieser Betrag bei dem Kunden im Kundenkonto offen ist.“

Ich musste diese Zeilen wirklich mehrmals lesen, weil ich mir nicht ganz sicher war, ob das ernst gemeint ist.

Die Firma Slewo meint also, mein Mandant müsse 485,22 € bezahlen, weil wir diesen Betrag (wohlgemerkt aufgrund eines rechtskräftigen Titels) zwangsvollstrecken mussten?

Verdammt. Anwälte hassen diesen komischen Trick!

(auf so eine Idee muss man erst einmal kommen…)

Aber warten Sie, es kommt noch viel besser:

„Der RA Hofauer soll bitte einmal die Pfändung entsprechend erklären - danach können wir den Betrag auch ausbuchen.“

Ich soll der Firma Slewo die Pfändung erklären? Aber gerne: Ihnen wurde vom Gericht ein Kostenfestsetzungsbeschluss zugestellt. Da steht genau drin, wieviel Sie an wen bezahlen müssen. Wenn Sie das nicht tun, können wir ihr Konto pfänden. Ich hoffe, ich konnte zur Aufklärung beitragen…

Das Gericht konnte mit der Argumentation von Slewo übrigens auch nicht viel anfangen:

„Das Gericht regt an, die Klageforderung anzuerkennen, um Kosten zu sparen.“

Ich bin wirklich gespannt, ob Slewo wieder neue Mahnungen verschickt, wenn später noch die Verfahrenskosten für dieses Verfahren bei Slewo geltend gemacht werden.

Dann könnte man ja wieder eine negative Feststell…

Nein, ich denke lieber nicht weiter darüber nach.

Update vom 07.03.2024

Das Gericht hat die Firma Slewo antragsgemäß verurteilt und festgestellt, dass die angebliche Forderung nicht besteht. Aus den Entscheidungsgründen:

“Die zulässige Klage ist begründet. Die Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass eine offene For­derung in der streitgegenständlichen Höhe gegen den Kläger besteht. Vielmehr dürfte unstreitig sein, dass eine derartige Forderung nicht besteht. Der Vortrag der Beklagten im Hinblick auf die mögliche Pfändung ist unerheblich, denn aus einer derartigen Pfändung würde sich keine Forderung der Beklagten gegen den Kläger ergeben, schon gar nicht, wenn diese - wie unstreitig - tituliert ist. Der Umstand, dass die Mahnungen automatisiert erstellt worden und der Kunde im Rahmen dieser Mahnungen um Rückmeldung gebeten wird, wenn die Forderung nicht bestehen sollte, ist unerheblich. Das Risiko automatisierter Mahnungen trägt allein der Ersteller der Mahnungen. Der Kläger hat die Möglichkeit, sich telefonisch gegen eine derartige automatisierte Mahnung zu wenden, verpflichtet ist er hierzu indes nicht. Dies gilt umso mehr, als dass die Beklagte auch nach Zustellung der Klage weiterhin Mahnungen an den Kläger schickte. Spätestens hier hätte die Beklagte die Mahnungen unterbinden müssen.”

(AG Holzminden, Urteil vom 29.02.2024, Az. 2 C 269/23)