Mir wurden kürzlich Schreiben der Euro Invest Inkasso UG vorgelegt, in welcher eine Forderung der Firma TOP FIN 7 Mann GmbH, Wilerstrasse 104, 8370 Sirnach geltend gemacht wird. Dabei werden Beträge von zum Teil mehreren Tausend Euro geltend gemacht.

Euro Invest Inkasso UG droht gerichtliche Schritte an

Den Empfängern werden weitere Konsequenzen im Falle einer Nichtzahlung in Aussicht gestellt:

“Bei keiner bzw. verspäteter Zahlung oder Vereinbarung erfolgen umgehend weitere Maßnahmen. Diese Maßnahmen sind automatisch mit weiteren Kosten verbunden.”

Die Firma TOP FIN 7 Mann GmbH betreibt laut Impressum die Internetseite topfin.ch . Dort werden Lösungen zur “Finanzsanierung” angeboten. Aus meiner Praxis weiß ich, dass viele Verbraucher “Finanzsanierungsverträge” mit Kreditverträgen verwechseln.

Zahlungsaufforderungen der TOP FIN 7 Mann GmbH / Euro Invest Inkasso UG nicht ungeprüft bezahlen!

Ich empfehle Empfängern von solchen Zahlungsaufforderungen, den geforderten Betrag nicht ungeprüft zu bezahlen. Das gilt insbesondere dann, wenn Sie Zweifel haben, dass die Forderung berechtigt ist. Wenn ein Anbieter eine vertragliche Forderung von einem Kunden beansprucht, trägt der Anbieter nach allgemeinen Grundsätzen die Beweislast für den wirksamen Abschluss eines entsprechenden Vertrags mit dem Kunden.

Kann ein Anbieter einen Vertragsabschluss nicht beweisen, sollte man sich gegen entsprechende Forderungen wehren. Auch Verzugskosten (z.B. Mahnkosten, Inkassogebühren) müssen letztlich nicht bezahlt werden, wenn die Hauptforderung ungerechtfertigt ist.

Bei jedem ungewollten Vertrag ist außerdem die Möglichkeit eines Widerrufs oder einer Anfechtung zu prüfen. Wenn sich ein Vertragspartner zum Beispiel über den Inhalt eines Vertrags im Irrtum befand, besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Anfechtung.

Ein weiterer Ansatzpunkt sind die verbraucherschützenden Vorschriften des AGB-Rechts (§§ 305 ff. BGB). Diese regeln unter anderem, welche Regelungen im “Kleingedruckten” enthalten sein dürfen oder nicht. Zum Beispiel gilt nach § 305c Absatz 1 BGB, dass überraschende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.