Bei längeren Autofahrten lassen sich Steinschlagschäden in der Windschutzscheibe faktisch kaum vermeiden. Passiert dies mit einem Mietwagen, versuchen Autovermietungen häufig, die Kosten für die Instandsetzung auf den Mieter abzuwälzen.
Dürfen Autovermietungen ihren Kunden Steinschlagschäden in Rechnung stellen?
Soweit Autovermietungen ihren Kunden Steinschlagschäden in Rechnung stellen, ist dies regelmäßig nicht zulässig. Eine verschuldensunabhängige Haftung des Mieters weicht nämlich vom mietrechtlichen Grundsatz des § 538 BGB ab. Nach dieser Vorschrift hat ein Mieter Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, nicht zu vertreten:
„§ 538 BGB: Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.“
Steinschlagschäden, die im Rahmen des normalen bestimmungsgemäßen Gebrauchs eines Mietfahrzeugs entstehen (etwa bei der Teilnahme am normalen Straßenverkehr), sind daher regelmäßig nicht vom Mieter zu ersetzen, da insoweit kein vertragswidriges Verhalten des Mieters vorliegt.
Muss man Steinschlagschäden bezahlen, wenn man keine Zusatzversicherung abgeschlossen hat?
Autovermietungen argumentieren häufig gegenüber ihren Kunden, dass die Möglichkeit einer Zusatzversicherung gegen Steinschlagschäden oder einer Reduzierung der Selbstbeteiligung auf 0 besteht. Wenn der Kunde sich dagegen entscheide, müsse er den Steinschlagschaden bezahlen, jedenfalls bis zur Höhe der Selbstbeteiligung.
Das ist jedoch nur die halbe Wahrheit. Zwar mag die Möglichkeit bestehen, Steinschlagschäden zusätzlich zu versichern oder die Selbstbeteiligung auf 0 EUR zu reduzieren. Das ändert jedoch nichts an der mietrechtlichen Haftungsverteilung gemäß § 538 BGB.
Der Kunde muss einen Steinschlagschaden, der im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs entstanden ist, auch dann nicht bezahlen, wenn er keine Zusatzversicherung abgeschlossen hat oder keine Reduzierung der Selbstbeteiligung vereinbart hat.
Muss man bei Steinschlagschäden eine Selbstbeteiligung bezahlen?
Auch wenn der Kunde bei der Anmietung eine Selbstbeteiligung im Schadensfall vereinbart hat, ändert dies nichts daran, dass eine Haftung für Steinschlagschäden regelmäßig ausgeschlossen ist, da es sich um eine Folge des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache handelt.
Daher muss der Kunde auch keine Selbstbeteiligung übernehmen.
Wieso verlangen Autovermietungen trotzdem den Ersatz von Steinschlagschäden?
Einige Autovermietungen versuchen trotz der oben dargestellten Rechtslage immer wieder, Steinschlagschäden gegenüber ihren Kunden in Rechnung zu stellen. Nach Einschaltung eines Anwalts rudern viele Autovermietungen jedoch schnell zurück und erstatten auch bereits gezahlte Schadensbeträge.
Meiner Meinung nach folgt diese Praxis rein betriebswirtschaftlichen Erwägungen. Solange die Masse der Kunden bezahlt und sich nicht gegen derartige Schadensersatzforderungen zur Wehr setzt, gibt es für Autovermietungen keine Veranlassung, von dieser Praxis abzusehen.
Für Kunden lohnt sich also durchaus, sich gegen Schadensersatzforderungen wegen Steinschlagschäden zu wehren.
Bekommt man sein Geld von der Autovermietung zurück?
Falls die Autovermietung die Kreditkarte bereits belastet hat, kommt ggf. eine Rückforderung aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht.
Eine Rückforderung ist bis zu drei Jahre nach Belastung möglich. Gerne berate ich Sie zu den Einzelheiten.
Benötigen Sie Hilfe wegen eines Steinschlags am Mietfahrzeug?
Ich vertrete regelmäßig Kunden von Autovermietungen, um Schadensersatzansprüche abzuwehren oder ungerechtfertigte Belastungen zurückzufordern.
Wenn Sie hierzu weitere Informationen wünschen, schicken Sie mir bitte (kostenlos und unverbindlich) eine Anfrage über unser Kontaktformular:
Gegnerliste
Nachfolgend finden Sie eine Liste von Unternehmen, gegen die wir von Mandanten bereits mit der Vertretung beauftragt wurden (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
- autobund GmbH
- AM Autovermietung GmbH & Co. KG
- ASS Athletic Sport Sponsoring GmbH
- AvisBudget Autovermietung GmbH & Co. KG
- Elspass Autoland GmbH & Co. KG
- Enterprise Autovermietung Deutschland B.V. & Co. KG
- Fleetpool GmbH (like2drive.de)
- FWC Freeway Camper GmbH
- Hertz Autovermietung GmbH
- Pfalzgarage Kaiserslautern GmbH
- Probility GmbH
- Sixt GmbH & Co. Autovermietung KG
- Schwabenrent Götz e.K.
- VSP888 GmbH („Greenmotion“)
Urteile zum Thema Steinschlagschäden
Nachfolgend finden Sie einige Urteile zum Thema Steinschlagschäden bei Mietwagen.
AG Kaiserslautern: Pfalzgarage Kaiserslautern GmbH muss Schadensbelastung zurückerstatten (28.08.2025)
Das Amtsgericht Kaiserslautern hat die Firma Pfalzgarage Kaiserslautern GmbH verurteilt, an meine Mandantin die Belastung für einen Steinschlagschaden zurückzuzahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Meine Mandantin hatte ein Fahrzeug angemietet, bei der Rückgabe wurde ein Steinschlagschaden reklamiert und hierfür eine Pauschale in Höhe von 750 € belastet.
Die Pfalzgarage Kaiserslautern GmbH berief sich unter anderem darauf, dass nach den Allgemeinen Vermietbedingungen der Mieter auch für Steinschlagschäden hafte. Der Mieter sei auch in jedem Fall verschuldensunabhängig verpflichtet, den bei Abschluss einer Teil- oder Vollkaskoversicherung vereinbarten Selbstbehalt zu tragen.
Das AG Kaiserslautern folgte dieser Argumentation nicht und entschied stattdessen, dass die Belastung in voller Höhe zurückgezahlt werden muss.
Es könne dahinstehen, ob der Steinschlagschaden während der Besitzzeit meiner Mandantin entstanden ist oder schon vorher angelegt war. Mangels Vorsatz bzw. Fahrlässigkeit könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Steinschlagschaden von meiner Mandantin zu vertreten war. Das Risiko eines Steinschlages stelle vielmehr ein nicht beherrschbares Risiko und ein unabwendbares Ereignis dar. Steinschlagschäden gehörten letztlich zu den normalen Gebrauchsspuren, die mit der Miete mit abgegolten sind.
Die entsprechenden Klauseln in den AGB erachtete das AG Kaiserslautern für unwirksam:
„Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob die AGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, da die Klausel gemäß § 307 Abs 1 BGB unwirksam ist.
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, § 307 Abs 1 S.1 BGB. Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist, § 307 Abs. 2 Ziff 1 BGB.Die Erweiterung der Haftung des Mieters weicht von dem mietvertraglichen Haftungsrecht (§§ 536 ff. BGB) und dem generellen Grundsatz des Haftungsrechts ab, dass ein Schuldner nur haftet, wenn er den Schaden zu vertreten hat. Dieser Grundsatz ist ein wesentlicher Grundgedanke des bürgerlichen Rechts und gilt als Ausdruck des Gerechtigkeitsgebots gleichermaßen für vertragliche wie für gesetzliche Ansprüche (BGH, Urteil vom 1. April 1992 – XII ZR 100/91 –, juris).
Zwar können Vertragspartner ihn durch eine individualvertragliche Regelung – in den Grenzen der §§ 138, 242 BGB – abbedingen oder abwandeln; die formularmäßige Überbürdung verschuldensunabhängiger Haftung auf den Vertragspartner des Verwenders ist aber grundsätzlich eine der gesetzlichen Risikoverteilung widersprechende, unangemessene Benachteiligung des Kun-
den, die die Haftungserweiterung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (aF) unwirksam macht (BGH a.a.O.) und widerspricht der gesetzlichen Regelung des § 538 BGB.“(AG Kaiserslautern, Urteil vom 28.08.2025, Az. 7 C 252/25)
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Berufungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
AG München: Finn GmbH darf Kosten für Steinschlag nicht gegenüber Kunden belasten (29.04.2024)
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein Kunde der Autovermietung Finn GmbH nicht ohne Weiteres mit Kosten für einen Steinschlag am Mietfahrzeug belastet werden darf.
Das Gericht gab einer Klage des Kunden auf Rückzahlung von 500 EUR statt, welche dem Kunden über seine Kreditkarte für die Beseitigung eines Steinschlags belastet wurden (AG München, Urteil vom 29.04.2024, Az. 231 C 10607/24).
Aus den Entscheidungsgründen:
„Ein Rechtsgrund für die Einziehung des Betrages über die Kreditkarte des Klägers bestand nicht. Die Beklagten hat keinen Schadensersatzanspruch gemäß § 535, 280 Abs. 1 BGB aus dem Mietverhältnis über den Tesla gegen den Kläger, da der eingetretene Schaden nicht durch den Kläger zu vertreten ist. Die Reparatur war unstreitig aufgrund eines Steinschlags erforderlich. Zu derartigen Schäden kommt es häufig, ohne dass diese vom Fahrer zunächst überhaupt bemerkt würden, durch Aufschleudern kleinster Steinchen auf der Fahrbahn. Diese sind gerade auf der Autobahn regelmäßig zuvor nicht erkennbar, so dass der Fahrer derartige Schäden nicht vermeiden kann. Der Mieter kann daher das Risiko derartiger Schäden daher ebenso wenig beherrschen wie der Vermieter (so auch: AG Aschaffenburg, Urteil vom 28.04.2008 – 16 C 1891/03, juris Rn. 28). Das Risiko eines Steinschlags stellt daher ein nicht beherrschbares Risiko und ein unabwendbares Ereignis dar.
Ein Schadensersatzanspruch besteht auch nicht aufgrund der Regelung in der als Anlage K1.2 vorgelegten Bestellübersicht der Beklagten, welche wie folgt lautet: „Selbstbehalt pro Teil- und Vollkasko Schadensfall 500 €“.
Eine derartige verschuldensunabhängige Regelung weicht vom mietrechtlichen Grundsatz des § 538 BGB ab. Eine Abbedingung dieser Vorschrift ist grundsätzlich möglich (vgl. Urteil des BGH vom 10.07.2002 – XII ZR 107/99). Eine Regelung einer verschuldensunabhängigen Haftung innerhalb der ein einseitig gestellten allgemeinen Geschäftsbedingungen führt allerdings ohne Vereinbarung eines Nachteilsausgleichs für den Mieter oder sonstige entgegenstehenden höherrangige Interessen des Vermieters zu einer Unwirksamkeit der Klausel nach § 307 Abs. 1 BGB (vergleiche BGH, NJW 1992, 3158, 3159; AG Aschaffenburg, Urteil vom 28.04.2008 – 16 C 1891/03, juris Rn. 26). Interessen dieser Art wurden von der Beklagten nicht vorgetragen; auch ein besonderer Nachteilsausgleich zu Gunsten des Klägers ist nicht ersichtlich.“
AG Bielefeld: Mieter haftet nicht für Steinschlagschäden (07.06.2022)
Das AG Bielefeld hat mit Urteil vom 07.06.2022 deutlich herausgestellt, dass Mieter eines Kraftfahrzeugs vom Vermieter nicht für Steinschlagschäden in Anspruch genommen werden können:
„Für einen Steinschlag haftet der Mieter aber nicht, weil es sich hierbei um einen Schaden handelt, der bei bestimmungsgemäßem Gebrauch des Fahrzeuges jederzeit eintreten kann und der grundsätzlich nicht vom Mieter zu vertreten ist. Denn Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten, § 538 BGB.“
(AG Bielefeld, Urteil vom 7. Juni 2022 – 421 C 192/21)
AG Wolfratshausen: Keine verschuldensunabhängige Haftung des Mieters (27.01.2010)
Das AG Wolfratshausen wies die Klage einer Autovermietung gegen eine Mieterin auf Schadensersatz wegen einer während der Mietzeit beschädigten Windschutzscheibe ab (AG Wolfratshausen, Urteil vom 27. Januar 2010 – 6 C 887/09).
Der Schaden an der Frontscheibe des PKW war durch einen Steinschlag verursacht worden. Ein Verschulden der Mieterin konnte insoweit jedoch nicht festgestellt werden.
Das AG Wolfratshausen befand, dass der Mieter eines PKW nicht für einen unverschuldeten Steinschlagschaden im Rahmen seiner Teilkasko-Selbstbeteiligung haften muss. Eine verschuldensunabhängige Haftung komme nicht in Betracht. Eine solche Haftung komme nur dann in Frage, wenn das Fehlen des entsprechenden Schadensrisikos eine wesentliche Grundlage für den Vertragsschluss gewesen wäre. Das sei hier aber nicht der Fall. Vielmehr entspreche die Möglichkeit eines Steinschlagschadens bei der Teilnahme mit einem PKW am Straßenverkehr allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen.
AG Coburg: Verschuldensunabhängige Haftung in AGB unwirksam (06.03.2008)
Das AG Coburg entschied mit Urteil vom 06.03.2008 (Az. 11 C 1420/07), dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die bis zu einem bestimmten Betrag eine verschuldensunabhängige Haftung des Mieters vorsehen, als überraschende Klauseln gem. § 305 c BGB unwirksam sind.
Im entschiedenen Fall hatte der beklagte Mieter einen KFZ-Mietvertrag mit einer Autovermietung abgeschlossen. Der Mietvertrag enthielt eine Haftungsreduzierung auf die Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000,00 EUR. In den AGB war zudem eine verschuldensunabhängige Haftung für alle rechtlichen, finanziellen und sonstigen Nachteile und Schäden festgelegt, die während der Mietzeit am Mietfahrzeug entstehen.
Es kam während der Mietzeit zu einem Steinschlagschaden, weshalb die Windschutzscheibe ausgewechselt werden musste. Die Autovermietung verlangte von dem Mieter den Ersatz der Reparaturkosten und berief sich dabei auf die vereinbarte Haftung in Höhe der Selbstbeteiligung.
Das AG Coburg lehnte eine solche verschuldensunabhängige Haftung jedoch ab. Ein Mieter müsse nicht damit rechnen, auch für Schäden zu haften, die er überhaupt nicht abwenden konnte. Zwar sehe das StVG grundsätzlich auch eine Gefährdungshaftung für die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs vor (§§ 7, 18 StVG). Allerdings sei auch dort der Nachweis der Unabwendbarkeit bzw. des fehlenden Verschuldens möglich.
Die Klausel wurde vom Gericht daher als überraschend (und somit als unwirksam) angesehen. Eine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB konnte somit dahinstehen.
AG Aschaffenburg: Autovermietung muss Reparaturkosten zurückzahlen (28.04.2004)
Das Aschaffenburg entschied, dass eine Autovermietung dem Mieter 651 EUR zurückzahlen muss, die sie ihm wegen eines Steinschlagschadens an der Frontscheibe des Mietwagens von der Kreditkarte abgebucht hatte (AG Aschaffenburg, Urteil vom 28. April 2004 – 16 C 1891/03).
Der Mieter hatte das Fahrzeug mit einem Steinschlag an der Frontscheibe zurückgegeben. Die Autovermietung ließ die Scheibe austauschen und belastete den Mieter mit den Reparaturkosten.
Die Autovermietung hatte in ihren AGB eine Klausel verwendet, die den Mieter faktisch für alle Schäden während der Mietzeit haften ließ, egal ob er sie verschuldet hatte oder nicht. Die Klausel hatte folgenden Wortlaut:
„9. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für während der Dauer des Mietvertrages entstandene Schäden am Fahrzeug oder den Verlust des Fahrzeuges einschl. Fahrzeugteilen bzw. Zubehör, wobei der Fahrzeugschaden sich entweder nach den Reparaturkosten zzgl. evtl. Wertminderung oder maximal nach dem Wiederbeschaffungswert berechnet. Weiter haftet der Mieter für Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall, anteilige Verwaltungskosten und sonstige Kosten – soweit angefallen.
Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte – einschließlich der in Ziff. 3 bezeichneten weiteren Fahrer – haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Handeln.
Der Mieter ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die in Zusammenhang mit dem gemieteten Fahrzeug festgestellt werden, voll verantwortlich und haftet A. für entstehende Gebühren und Kosten gem. Beiblatt Wichtige Kundeninformation. A. ist verpflichtet, den Behörden in einem solchen Fall den Mieter/Fahrer zu benennen.
10. Haftungsreduzierung
Der Mieter kann – vorbehaltlich Ziff. 11 – seine Haftung nach Ziff. 9 (ausgenommen 3. Abs.) durch Abschluss der Optionen „Haftungsreduzierung für alle Schäden einschl. Fahrzeugdiebstahl“ (A.-interne Kurzbezeichnung „ODW“) oder „Haftungsreduzierung nur für Fahrzeugdiebstahl“ (A.-intern „TP“ lt. den Feldern (51 A) und (51 B) auf der Vorderseite des Mietvertrages gegen Zahlung der entsprechenden Zusatzgebühr auf eine bestimmte Selbstbeteiligung (SB) pro Schadensfall reduzieren. Die vereinbarte reguläre Haftung des Mieters für Fahrzeugdiebstahl ergibt sich aus Feld (51 D), für alle anderen Schäden aus Feld (51 C).
Die Zusatzgebühr sowie evtl. Sonderregelungen ergeben sich aus dem Beiblatt Wichtige Kunden-Information.“
Das Gericht befand diese Klausel für unwirksam. Diese begründe eine verschuldensunabhängige Haftung des Fahrzeugmieters für während der Mietzeit entstehende Schäden. Eine solche Regelung könne in allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch nicht wirksam getroffen werden. Ausnahmen hiervon kämen nur dann in Betracht, wenn sie durch höherrangige Interessen des Vermieters gerechtfertigt sind oder durch Gewährung anderer rechtlicher Vorteile ausgeglichen werden. Ein solcher Ausnahmefall liege hier aber nicht vor.
Das Risiko einer Fahrzeugbeschädigung durch Steinschlag könne vom Mieter ebenso wenig wie vom Vermieter beherrscht werden. Zu derartigen Schäden komme es vielmehr häufig durch Aufschleudern kleinster Steinchen auf der Fahrbahn. Diese seien gerade auf der Autobahn regelmäßig zuvor nicht erkennbar, so dass der Fahrer derartige Schäden nicht vermeiden könne. Er könne daher das Risiko derartiger Schäden ebenso wenig beherrschen wie der Vermieter.