Bei längeren Fahrten mit einem PKW oder Reisemobil lassen sich Steinschlagschäden in der Windschutzscheibe faktisch kaum vermeiden.
Passiert dies mit einem Mietwagen, versuchen Autovermietungen häufig, die Kosten für die Instandsetzung der Windschutzscheibe auf den Mieter abzuwälzen. Dies ist jedoch regelmäßig nicht zulässig. Eine verschuldensunabhängige Haftung des Mieters weicht nämlich vom mietrechtlichen Grundsatz des § 538 BGB ab.
Ich vertrete in diesem Zusammenhang regelmäßig Kunden von Autovermietern. Sprechen Sie mich gerne an, wenn Sie Hilfe bei dieser Thematik benötigen.
Inhaltsverzeichnis
- Sixt GmbH & Co. Autovermietung KG erklärt Verzicht auf Schadensersatzforderung (02.12.2024)
- Versäumnisurteil gegen FWC Freeway Camper GmbH (09.10.2024)
- Enterprise Autovermietung zahlt nach Anwaltsschreiben Reparaturkosten zurück (13.05.2024)
- AG München: Finn GmbH darf Kosten für Steinschlag nicht gegenüber Kunden belasten (29.04.2024)
- „RENT AND TRAVEL“ (Knaus Tabbert AG) – Unzulässige Haftungsbestimmungen in AGB?“ (17.10.2023)
- AG Wolfratshausen: Keine verschuldensunabhängige Haftung des Mieters (27.01.2010)
- AG Coburg: Verschuldensunabhängige Haftung in AGB unwirksam (06.03.2008)
- AG Aschaffenburg: Autovermietung muss Reparaturkosten zurückzahlen (28.04.2004)
Sixt GmbH & Co. Autovermietung KG erklärt Verzicht auf Schadensersatzforderung (02.12.2024)
Ein Mandant meiner Kanzlei hatte bei der Sixt GmbH & Co. Autovermietung KG („Sixt“) einen PKW angemietet. Bei der Rückgabe des Fahrzeugs wurde ein Riss in der Windschutzscheibe beanstandet. Woher dieser kam, konnte mein Mandant nicht sagen.
Sixt übermittelte meinem Mandanten trotzdem eine „Aufstellung des
Schadenersatzanspruches“ und verlangte von ihm die Zahlung von 1.600,- EUR.
Mein Mandant war hiermit nicht einverstanden und beauftragte mich mit seiner Vertretung. Sixt ließ es nicht auf ein Gerichtsverfahren ankommen und erklärte außergerichtlich, an dem Anspruch nicht mehr festzuhalten:
„Anhand Ihrer Stellungnahme haben wir den Sachverhalt erneut geprüft und entschieden, von der Schadenersatzforderung gegenüber Ihrer Mandantschaft ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abzusehen.“
(Auszug aus dem Schreiben von Sixt)
Versäumnisurteil gegen FWC Freeway Camper GmbH (09.10.2024)
Das Amtsgericht München hat die FWC Freeway Camper GmbH verurteilt, an einen Mandanten meiner Kanzlei den einbehaltenen Kautionsbetrag für die Reparatur eines Steinschlags zuzüglich Anwaltskosten zurückzuzahlen.
Mein Mandant hatte bei der FWC Freeway Camper GmbH einen VW T6.1 California-Campingbus gemietet. Bei Anmietung musste eine Kaution von insgesamt 1.500,00 EUR hinterlegt werden. Bei Rückgabe des Fahrzeugs wurde von der FWC Freeway Camper GmbH ein Steinschlag auf der Motorhaube und in der Frontscheibe beanstandet. Meinem Mandanten wurden daher 1.353,64 EUR zuzüglich 100 EUR Schadensbearbeitungspauschale, insgesamt also 1.453,64 EUR, von seiner Kaution abgezogen.
Die FWC Freeway Camper GmbH wurde von mir zunächst außergerichtlich aufgefordert, den Betrag zurückzuzahlen. Hierauf erfolgte allerdings keine Reaktion, sodass Klage erhoben werden musste.
Auch nach Zustellung der Klageschrift erfolgte keine Reaktion, sodass das AG München antragsgemäß ein Versäumnisurteil erließ (AG München, Versäumnisurteil vom 09.10.2024, Az. 191 C 22165/24).
Enterprise Autovermietung zahlt nach Anwaltsschreiben Reparaturkosten zurück (13.05.2024)
Eine Mandantin meiner Kanzlei hatte bei der Enterprise Autovermietung Deutschland B.V. & Co. KG mit Sitz in Eschborn ein Fahrzeug gemietet. Nach Rückgabe des Mietfahrzeugs wurde von der Autovermietung ein Steinschlagschaden in der Windschutzscheibe bemängelt. Hierfür belastete die Enterprise Autovermietung die Kreditkarte meiner Mandantin mit Kosten in Höhe von 793,38 EUR (650 EUR Reparaturkosten, 85 EUR Bearbeitungsgebühren und 58,38 EUR Gebrauchsverlust).
Nachdem ich die Enterprise Autovermietung unter Fristsetzung zur Rückerstattung aufgefordert habe, lenkte diese ein und teilte Folgendes mit:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Wir haben den Schadenfall eingehend geprüft und uns dazu entschlossen, aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht auf unsere Forderung zu verzichten.
Der einbehaltene Betrag in Höhe von 793.38 € wird Ihnen auf Ihr Bankkonto bzw. Ihre Kreditkarte zurückerstattet.
Der Schadenfall ist damit abgeschlossen.
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.“
Dieser Fall ist ein schönes Beispiel dafür, dass bestimmte Forderungen erst nach Einschaltung eines Anwalts fallengelassen werden.
AG München: Finn GmbH darf Kosten für Steinschlag nicht gegenüber Kunden belasten (29.04.2024)
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein Kunde der Autovermietung Finn GmbH nicht ohne Weiteres mit Kosten für einen Steinschlag am Mietfahrzeug belastet werden darf.
Das Gericht gab einer Klage des Kunden auf Rückzahlung von 500 EUR statt, welche dem Kunden über seine Kreditkarte für die Beseitigung eines Steinschlags belastet wurden (AG München, Urteil vom 29.04.2024, Az. 231 C 10607/24).
Aus den Entscheidungsgründen:
„Ein Rechtsgrund für die Einziehung des Betrages über die Kreditkarte des Klägers bestand nicht. Die Beklagten hat keinen Schadensersatzanspruch gemäß § 535, 280 Abs. 1 BGB aus dem Mietverhältnis über den Tesla gegen den Kläger, da der eingetretene Schaden nicht durch den Kläger zu vertreten ist. Die Reparatur war unstreitig aufgrund eines Steinschlags erforderlich. Zu derartigen Schäden kommt es häufig, ohne dass diese vom Fahrer zunächst überhaupt bemerkt würden, durch Aufschleudern kleinster Steinchen auf der Fahrbahn. Diese sind gerade auf der Autobahn regelmäßig zuvor nicht erkennbar, so dass der Fahrer derartige Schäden nicht vermeiden kann. Der Mieter kann daher das Risiko derartiger Schäden daher ebenso wenig beherrschen wie der Vermieter (so auch: AG Aschaffenburg, Urteil vom 28.04.2008 – 16 C 1891/03, juris Rn. 28). Das Risiko eines Steinschlags stellt daher ein nicht beherrschbares Risiko und ein unabwendbares Ereignis dar.
Ein Schadensersatzanspruch besteht auch nicht aufgrund der Regelung in der als Anlage K1.2 vorgelegten Bestellübersicht der Beklagten, welche wie folgt lautet: „Selbstbehalt pro Teil- und Vollkasko Schadensfall 500 €“.
Eine derartige verschuldensunabhängige Regelung weicht vom mietrechtlichen Grundsatz des § 538 BGB ab. Eine Abbedingung dieser Vorschrift ist grundsätzlich möglich (vgl. Urteil des BGH vom 10.07.2002 – XII ZR 107/99). Eine Regelung einer verschuldensunabhängigen Haftung innerhalb der ein einseitig gestellten allgemeinen Geschäftsbedingungen führt allerdings ohne Vereinbarung eines Nachteilsausgleichs für den Mieter oder sonstige entgegenstehenden höherrangige Interessen des Vermieters zu einer Unwirksamkeit der Klausel nach § 307 Abs. 1 BGB (vergleiche BGH, NJW 1992, 3158, 3159; AG Aschaffenburg, Urteil vom 28.04.2008 – 16 C 1891/03, juris Rn. 26). Interessen dieser Art wurden von der Beklagten nicht vorgetragen; auch ein besonderer Nachteilsausgleich zu Gunsten des Klägers ist nicht ersichtlich.“
„RENT AND TRAVEL“ (Knaus Tabbert AG) – Unzulässige Haftungsbestimmungen in AGB?“ (17.10.2023)
Die Knaus Tabbert AG bietet z. B. über sog. „RENT AND TRAVEL“-Kooperationspartner die Vermietung von Reisemobilen an. Bei der Vermietung kommen die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Knaus Tabbert AG und der „RENT AND TRAVEL“-Kooperationspartner in Deutschland für die Vermietung von Reisemobilen (AGB)“ zum Einsatz.
Diese AGB beinhalten nach meiner Auffassung unwirksame Haftungsregelungen bezüglich der Haftung des Mieters. So heißt es in den AGB unter anderem:
„Für von der Teilkaskoversicherung gedeckte Schäden, insbesondere Steinschlag und Hagelschäden, haftet der Mieter in Höhe des vereinbarten Selbstbehaltes von EUR 1.500,–, wenn und soweit die Versicherung zur Regulierung des Schadens verpflichtet ist und der Schaden nicht vom Vermieter verursacht wurde.“
(Auszug aus den „RENT AND TRAVEL“-AGB)
Dies ist nach meiner Auffassung mit den Grundsätzen der Mieterhaftung nicht zu vereinbaren. Da bei der Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Pkw die Möglichkeit eines Steinschlagschadens den allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen entspricht, muss der Mieter dem Autovermieter einen Steinschlagschaden an der Windschutzscheibe des Mietwagens nicht ersetzen, sofern an der Schadenentstehung kein schuldhaftes Fehlverhalten seinerseits mitgewirkt hat. Nach dem gesetzlichen Leitbild des § 538 BGB hat der Mieter für Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, grundsätzlich nicht einzustehen. Klauseln in AGB, die insoweit eine verschuldensunabhängige Haftung des Mieters konstruieren, sind unwirksam. [Zum Thema Haftung für Steinschläge habe ich auch in diesem Beitrag schon einmal geschrieben][1].
Dass solche Klauseln auf tönernen Füßen stehen, ist offenbar auch den Vermietern bewusst. In einem Fall aus meiner Kanzlei hat die Reisemobilvermietung meines Mandanten (Witter Mobile GbR) die gezahlte Kaution größtenteils einbehalten und mit Reparaturkosten für einen angeblichen Steinschlag verrechnet. Auf ein entsprechendes Aufforderungsschreiben wurde der einbehaltene Betrag dann aber prompt in voller Höhe an meinen Mandanten erstattet.
Wenn also ein Wohnmobil-Vermieter ihre Kaution einbehält, muss man das nicht in jedem Fall hinnehmen.
AG Wolfratshausen: Keine verschuldensunabhängige Haftung des Mieters (27.01.2010)
Das AG Wolfratshausen wies die Klage einer Autovermietung gegen eine Mieterin auf Schadensersatz wegen einer während der Mietzeit beschädigten Windschutzscheibe ab (AG Wolfratshausen, Urteil vom 27. Januar 2010 – 6 C 887/09).
Der Schaden an der Frontscheibe des PKW war durch einen Steinschlag verursacht worden. Ein Verschulden der Mieterin konnte insoweit jedoch nicht festgestellt werden.
Das AG Wolfratshausen befand, dass der Mieter eines PKW nicht für einen unverschuldeten Steinschlagschaden im Rahmen seiner Teilkasko-Selbstbeteiligung haften muss. Eine verschuldensunabhängige Haftung komme nicht in Betracht. Eine solche Haftung komme nur dann in Frage, wenn das Fehlen des entsprechenden Schadensrisikos eine wesentliche Grundlage für den Vertragsschluss gewesen wäre. Das sei hier aber nicht der Fall. Vielmehr entspreche die Möglichkeit eines Steinschlagschadens bei der Teilnahme mit einem PKW am Straßenverkehr allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen.
AG Coburg: Verschuldensunabhängige Haftung in AGB unwirksam (06.03.2008)
Das AG Coburg entschied mit Urteil vom 06.03.2008 (Az. 11 C 1420/07), dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die bis zu einem bestimmten Betrag eine verschuldensunabhängige Haftung des Mieters vorsehen, als überraschende Klauseln gem. § 305 c BGB unwirksam sind.
Im entschiedenen Fall hatte der beklagte Mieter einen KFZ-Mietvertrag mit einer Autovermietung abgeschlossen. Der Mietvertrag enthielt eine Haftungsreduzierung auf die Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000,00 EUR. In den AGB war zudem eine verschuldensunabhängige Haftung für alle rechtlichen, finanziellen und sonstigen Nachteile und Schäden festgelegt, die während der Mietzeit am Mietfahrzeug entstehen.
Es kam während der Mietzeit zu einem Steinschlagschaden, weshalb die Windschutzscheibe ausgewechselt werden musste. Die Autovermietung verlangte von dem Mieter den Ersatz der Reparaturkosten und berief sich dabei auf die vereinbarte Haftung in Höhe der Selbstbeteiligung.
Das AG Coburg lehnte eine solche verschuldensunabhängige Haftung jedoch ab. Ein Mieter müsse nicht damit rechnen, auch für Schäden zu haften, die er überhaupt nicht abwenden konnte. Zwar sehe das StVG grundsätzlich auch eine Gefährdungshaftung für die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs vor (§§ 7, 18 StVG). Allerdings sei auch dort der Nachweis der Unabwendbarkeit bzw. des fehlenden Verschuldens möglich.
Die Klausel wurde vom Gericht daher als überraschend (und somit als unwirksam) angesehen. Eine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB konnte somit dahinstehen.
AG Aschaffenburg: Autovermietung muss Reparaturkosten zurückzahlen (28.04.2004)
Das Aschaffenburg entschied, dass eine Autovermietung dem Mieter 651 EUR zurückzahlen muss, die sie ihm wegen eines Steinschlagschadens an der Frontscheibe des Mietwagens von der Kreditkarte abgebucht hatte (AG Aschaffenburg, Urteil vom 28. April 2004 – 16 C 1891/03).
Der Mieter hatte das Fahrzeug mit einem Steinschlag an der Frontscheibe zurückgegeben. Die Autovermietung ließ die Scheibe austauschen und belastete den Mieter mit den Reparaturkosten.
Die Autovermietung hatte in ihren AGB eine Klausel verwendet, die den Mieter faktisch für alle Schäden während der Mietzeit haften ließ, egal ob er sie verschuldet hatte oder nicht. Die Klausel hatte folgenden Wortlaut:
„9. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für während der Dauer des Mietvertrages entstandene Schäden am Fahrzeug oder den Verlust des Fahrzeuges einschl. Fahrzeugteilen bzw. Zubehör, wobei der Fahrzeugschaden sich entweder nach den Reparaturkosten zzgl. evtl. Wertminderung oder maximal nach dem Wiederbeschaffungswert berechnet. Weiter haftet der Mieter für Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall, anteilige Verwaltungskosten und sonstige Kosten – soweit angefallen.
Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte – einschließlich der in Ziff. 3 bezeichneten weiteren Fahrer – haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Handeln.
Der Mieter ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die in Zusammenhang mit dem gemieteten Fahrzeug festgestellt werden, voll verantwortlich und haftet A. für entstehende Gebühren und Kosten gem. Beiblatt Wichtige Kundeninformation. A. ist verpflichtet, den Behörden in einem solchen Fall den Mieter/Fahrer zu benennen.
10. Haftungsreduzierung
Der Mieter kann – vorbehaltlich Ziff. 11 – seine Haftung nach Ziff. 9 (ausgenommen 3. Abs.) durch Abschluss der Optionen „Haftungsreduzierung für alle Schäden einschl. Fahrzeugdiebstahl“ (A.-interne Kurzbezeichnung „ODW“) oder „Haftungsreduzierung nur für Fahrzeugdiebstahl“ (A.-intern „TP“ lt. den Feldern (51 A) und (51 B) auf der Vorderseite des Mietvertrages gegen Zahlung der entsprechenden Zusatzgebühr auf eine bestimmte Selbstbeteiligung (SB) pro Schadensfall reduzieren. Die vereinbarte reguläre Haftung des Mieters für Fahrzeugdiebstahl ergibt sich aus Feld (51 D), für alle anderen Schäden aus Feld (51 C).
Die Zusatzgebühr sowie evtl. Sonderregelungen ergeben sich aus dem Beiblatt Wichtige Kunden-Information.“
Das Gericht befand diese Klausel für unwirksam. Diese begründe eine verschuldensunabhängige Haftung des Fahrzeugmieters für während der Mietzeit entstehende Schäden. Eine solche Regelung könne in allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch nicht wirksam getroffen werden. Ausnahmen hiervon kämen nur dann in Betracht, wenn sie durch höherrangige Interessen des Vermieters gerechtfertigt sind oder durch Gewährung anderer rechtlicher Vorteile ausgeglichen werden. Ein solcher Ausnahmefall liege hier aber nicht vor.
Das Risiko einer Fahrzeugbeschädigung durch Steinschlag könne vom Mieter ebenso wenig wie vom Vermieter beherrscht werden. Zu derartigen Schäden komme es vielmehr häufig durch Aufschleudern kleinster Steinchen auf der Fahrbahn. Diese seien gerade auf der Autobahn regelmäßig zuvor nicht erkennbar, so dass der Fahrer derartige Schäden nicht vermeiden könne. Er könne daher das Risiko derartiger Schäden ebenso wenig beherrschen wie der Vermieter.