Manchmal kommen nicht nur dieselben Mandanten wieder, sondern dieselben Gegner. In meinem Fall ist das z. B. die slewo schlafen leben wohnen GmbH, ein Online-Möbelhändler mit Sitz in Zimmern ob Rottweil.
Ich habe bereits eine Vielzahl von Kunden gegen dieses Unternehmen vertreten und Urteile erstritten. Meistens ging es hierbei um Rückzahlungs- und Gewährleistungsansprüche.
Ich muss fairerweise sagen, dass ich als Anwalt natürlich nur wegen schlechten Erfahrungen kontaktiert werde. Die Fälle, in denen alles reibungslos funktioniert, bekommt man als Anwalt ja meistens nicht mit. Trotzdem sind manche Erfahrungen, die ich bislang mit der Firma Slewo gemacht habe, durchaus bemerkenswert.
Inhaltsverzeichnis
- Slewo trägt das Rücksenderisiko (21.05.2019)
- Auffällige Erinnerungslücken bei Slewo schlafen leben wohnen GmbH (05.05.2021)
- Slewo muss Mandantin von angefallenen Rechtsanwaltskosten freistellen (30.05.2021)
- Slewo schlafen leben wohnen GmbH unterliegt vor dem Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt (15.09.2021)
- Slewo: Geld muss rechtzeitig auf dem Konto des Kunden sein (31.01.2022)
- Slewo unterliegt wegen unberechtigter Mahnung vor dem AG Rottweil (28.02.2022)
- Angeblich defekte Ware ändert nichts an Erstattungspflicht (30.09.2022)
- Zur Abwechslung mal ein Anerkenntnis (10.12.2022)
- Slewo behält zu Unrecht Versandkosten ein (31.01.2023)
- Angebot zur Abholung der Ware ist bindend – Slewo muss Geld zurückzahlen (31.03.2023)
- Slewo: Kunde muss nicht das Wort „Widerruf“ verwenden (31.08.2023)
- Unberechtigte Mahnungen von Slewo – es wird immer merkwürdiger (24.01.2024)
- Auch Schweizer Kunden müssen bei Slewo nicht ewig warten (09.10.2024)
- Kein Widerruf bei beschädigter Ware? (02.01.2025)
- Lieferzeiten? Bei Slewo offenbar ohne Gewähr (20.02.2025)
- Kunde muss keine Rücksendekosten tragen, wenn er die Ware noch nicht erhalten hat (12.03.2025)
Slewo trägt das Rücksenderisiko (21.05.2019)
Wer gewerblich als Online-Händler tätig ist, kennt auch die einschlägigen kaufrechtlichen Vorschriften beim Handel mit Verbrauchern. Sollte man jedenfalls meinen. Manchmal muss man aber auch Gerichte bemühen, um dies klarzumachen, wie in diesem Beispiel:
Mein Mandant bestellte bei der slewo schlafen leben wohnen GmbH („Slewo“) einen Wohnzimmertisch. Er war jedoch mit der Qualität des Tischs unzufrieden und erklärte daher innerhalb der gesetzlichen Frist den Widerruf. Trotz mehrerer Aufforderungen behauptete Slewo zunächst, die Retouren-Abteilung würde die Sendung noch bearbeiten und erstattete deswegen den Kaufpreis nicht.
Mein Mandant wollte sich aufgrund der schlechten Erfahrungen nicht mehr länger hinhalten lassen und beauftragte mich daher mit der Durchsetzung seines Rückzahlungsanspruchs. Slewo berief sich nun darauf, dass die Retoure beschädigt sei und nicht mehr als Neuware weiterverkauft werden könne. Mein Mandant solle daher zunächst den Schaden beim Versandunternehmen melden.
Dies entsprach allerdings nicht der geltenden Gesetzeslage: Ein Online-Händler trägt nämlich bei einem Verbrauchsgüterkauf das so genannte Rücksenderisiko, also das Risiko des Untergangs oder der Beschädigung der Kaufsache auf dem Rücksendeweg. Ein Verbraucher darf deshalb nicht einfach auf das Versandunternehmen verwiesen werden.
Also wurde Klage beim AG Rottweil eingereicht. Offenbar hatte Slewo nach Zustellung der Klage gegen den Anspruch nichts mehr einzuwenden. Es erging antragsgemäß ein Versäumnisurteil.
(AG Rottweil, Urteil vom 09.05.2019, Az. 5 C 101/19)
Auffällige Erinnerungslücken bei Slewo schlafen leben wohnen GmbH (05.05.2021)
Der nachfolgende Fall zeigt, wie wichtig der beweissichere Versand von Schriftstücken sein kann, wenn die Gegenseite plötzlich – um es vorsichtig auszudrücken – „Erinnerungslücken” bekommt.
Kurz zum Hintergrund: Ich hatte die Slewo schlafen leben wohnen GmbH („Slewo“) auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verklagt. Diese Kosten waren meinem Mandanten entstanden, weil er mich mit der Vertretung gegen Slewo beauftragt hatte. Mein Mandant hatte dort eine Tischplatte bestellt und den Kaufvertrag später widerrufen. Obwohl die Tischplatte wieder abgeholt wurde, wartete mein Mandant vergeblich auf die Erstattung des verbleibenden Kaufpreises abzüglich der Rücksendekosten.
Auch ein anwaltliches Mahnschreiben blieb insoweit erfolglos, sodass anschließend Klage vor dem AG Rottweil eingereicht wurde. Die slewo // schlafen leben wohnen GmbH erstattete nach Zustellung der Klage dann zwar die Hauptforderung, weigerte sich jedoch, die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Angeblich hätte man nämlich kein anwaltliches Mahnschreiben erhalten.
Dies konnte im Prozess jedoch klar durch einen Sendebeleg und einen Einschreibebeleg widerlegt werden, sodass Slewo letztlich auch zur Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren verurteilt wurde (AG Rottweil, Endurteil vom 19.04.2021 – 5 C 390/20).
Slewo muss Mandantin von angefallenen Rechtsanwaltskosten freistellen (30.05.2021)
Wenn ein Fernabsatzvertrag vom Verbraucher widerrufen wird, muss der Unternehmer nach dem Gesetz den Kaufpreis grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen erstatten (§ 357 Abs. 1 BGB). Wird diese Frist nicht eingehalten, tritt automatisch ohne weitere Mahnung Verzug ein.
In einem von mir bearbeiteten Fall meinte die Firma slewo schlafen leben wohnen GmbH („Slewo“) offenbar, dass man die vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht erstatten müsse, die meiner Mandantin für meine Inanspruchnahme berechnet wurden.
Also musste wieder einmal das AG Rottweil bemüht werden, welches die Firma Slewo dann auch antragsgemäß verurteilte (AG Rottweil, Urteil vom 30.04.2021, Az. 5 C 90/21).
Slewo schlafen leben wohnen GmbH unterliegt vor dem Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt (15.09.2021)
Es lohnt sich immer, beim Auspacken von größeren Lieferungen Zeugen dabei zu haben und erkennbare Mängel an der Ware detailliert mit Fotos zu dokumentieren. So lassen sich später Gewährleistungsansprüche vor Gericht einfacher durchsetzen, wie der nachfolgende Fall zeigt:
Meine Mandantin hatte über das Internet bei der Firma slewo schlafen leben wohnen GmbH („Slewo“) ein neues Massivholzbett bestellt. Das Bett wurde durch eine Spedition in äußerlich einwandfreiem Zustand angeliefert. Nach dem Öffnen der Kartons und beim Aufbauen des Betts musste meine Mandantin allerdings feststellen, dass es sich offensichtlich nicht um Neuware handelte. Das Bett wies nämlich bereits gravierende Schäden bzw. Gebrauchsspuren auf (was zum Glück durch Fotos und durch mehrere Zeugen nachweisbar war).
Meine Mandantin reklamierte dies umgehend, jedoch erfolglos. Es folgte ein langes Hin- und Her mit diversen Rückfragen. Zu allem Überdruss erhielt meine Mandantin noch fortlaufend Mahnungen über den Kaufpreis. Sie sah allerdings nicht ein, für offensichtlich mangelhafte Ware zu bezahlen und nun auf einem ramponierten Bett sitzen zu bleiben.
Also wurde Slewo von mir zunächst unter Fristsetzung zur Nacherfüllung aufgefordert. Hierauf erfolgte allerdings keine Reaktion. Daher erklärte ich für meine Mandantin den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises und die Abholung des Betts.
Eine Rückzahlung erfolgte allerdings nicht. Stattdessen forderte der Geschäftsführer von Slewo nun Fotos der Kartons an. Meine Mandantin erhielt außerdem immer noch weitere Mahnungen über den Kaufpreis.
Meiner Mandantin reichte es nun. Wir erhoben Klage beim Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt und beantragten die Feststellung, dass die Mahnungen unberechtigt sind. Weiterhin beantragten wir, Slewo zu verurteilen, das Bett bei meiner Mandantin abzuholen und sie von den entstandenen Anwaltskosten freizustellen.
Das Gericht wies die Firma Slewo dann schon zu Beginn des Verfahrens darauf hin, dass sie die Beweislast für die Lieferung eines mangelfreien Bettes trägt, da es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Slewo wurde daher nahegelegt, zur Vermeidung weiterer Kosten die Klage anzuerkennen.
Beweise konnte Slewo nicht liefern. Stattdessen stellte der Geschäftsführer mehrere Anträge, die Verhandlungstermine zu verlegen, da das ganze Verfahren ja nicht wirtschaftlich sei und er sich im Ausland befinde. Außerdem schrieb er fortlaufend meine Mandantin direkt an, um sich zu vergleichen. Hieran hatte meine Mandantin aber kein Interesse mehr.
Im ersten Verhandlungstermin erschien für die Slewo // schlafen leben wohnen GmbH niemand. Es erging daher ein erstes Versäumnisurteil. Damit wollte sich der Geschäftsführer aber offenbar nicht abfinden und kündigte an, sich dagegen zu verteidigen.
Die angekündigte Verteidigung erfolgte natürlich nicht. Stattdessen wurde das mangelhafte Bett bei unserer Mandantin abgeholt.
Zum zweiten Verhandlungstermin erschien für die Slewo // schlafen leben wohnen GmbH erneut niemand. Das Gericht erließ daher wie beantragt ein zweites Versäumnisurteil (AG Heilbad Heiligenstadt, Urteil vom 19.08.2021, Az. 1 C 57/21).
Letztlich ein zähes, langes Verfahren. Aber man muss sich als Kunde ja nicht alles bieten lassen.
Slewo: Geld muss rechtzeitig auf dem Konto des Kunden sein (31.01.2022)
Die Gesetzeslage ist eigentlich eindeutig: Der Kaufpreis muss einem Verbraucher spätestens 14 Tage nach Widerruf erstattet werden. Für die Rückzahlung muss der Online-Shop dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat (vgl. § 357 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 BGB).
Das Amtsgericht Rottweil hat nun gegenüber der slewo schlafen leben wohnen GmbH („Slewo“) mit Beschluss vom 05.01.2022 klargestellt, dass es für die Einhaltung der 14-Tage Frist darauf ankommt, dass der Kaufpreis innerhalb dieser Frist auf dem Konto des Käufers eingegangen ist.
In dem entschiedenen Fall hatte mein Mandant bei Slewo ein Wandbild bestellt und die Bestellung später storniert. Der Kaufpreis wurde der Kreditkarte meines Mandanten belastet. Wie schon in anderen Fällen erstattete Slewo den Kaufpreis jedoch nicht rechtzeitig. Daher führte ich für meinen Mandanten ein gerichtliches Mahnverfahren durch. Slewo legte jedoch ohne Begründung Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein. Der Fall ging also vor Gericht.
Nach Einreichung der Anspruchsbegründung erhielt mein Mandant den Kaufpreis erst am 09. Dezember zurück. Slewo verteidigte sich nun damit, man habe die Erstattung bereits am 19. November vorgenommen. Belege hierfür konnte Slewo allerdings nicht vorlegen. Dies müsse mit dem Kreditkartenanbieter geklärt werden.
Das AG Rottweil ließ diese Begründung nicht durchgehen und legte Slewo die Kosten des Rechtsstreits auf (AG Rottweil, Beschluss vom 05.01.2022, Az. 2 C 396/21).
Slewo unterliegt wegen unberechtigter Mahnung vor dem AG Rottweil (28.02.2022)
Im Online-Handel wird häufig vereinbart, dass der Kunde im Falle des Widerrufs die Rücksendekosten tragen muss. Das gilt selbstverständlich nur dann, wenn es sich um echte Rücksendekosten handelt, die auf dem Weg vom Kunden zum Händler entstehen, wie das nachfolgende Beispiel zeigt:
Mein Mandant bestellte bei der Firma slewo schlafen leben wohnen GmbH („Slewo“) einen Holztisch und bezahlte den Kaufpreis im Voraus. Allerdings erhielt mein Mandant den bestellten Tisch nicht. Am 16.01.2021 erklärte er daher erstmals den Widerruf seiner Bestellung per E-Mail und forderte den Kaufpreis zurück. Die slewo schlafen leben wohnen GmbH teilte meinem Mandanten dann am 18.01.2021 mit, dass der Tisch noch in derselben Woche vom Hersteller an die Beklagte versandt werden würde. Mein Mandant teilte daraufhin am 19.01.2021 mit, dass er den bereits ausgeübten Widerruf noch in eine Fristsetzung bis zum 31.01.2021 umdeuten könne, da eigentlich noch Interesse am Tisch bestand. Als mein Mandant dann aber in der folgenden Woche immer noch keine Versandbestätigung erhielt, erklärte er am 28.01.2021 nochmals den Widerruf und bat um Rückzahlung des empfangenen Kaufpreises.
Slewo teilte dann erst am 11.02.2021 mit, dass der Tisch nun versandt wurde. Mein Mandant hatte allerdings genug von den Verzögerungen und bestand auf seinem Widerruf. Er erklärte daraufhin gegenüber dem Versandunternehmen direkt online die Verweigerung der Annahme und teilte dies Slewo mit.
Da der Kaufpreis nicht rechtzeitig erstattet wurde, beauftragte mein Mandant zunächst auf eigene Faust ein Inkassounternehmen, welches den Kaufpreis zurückforderte. Slewo erstattete daraufhin zwar den Kaufpreis, aber nicht die angefallenen Inkassogebühren.
Zusätzlich erreichten meinen Mandanten dann noch zwei Mahnungen über Rücksendekosten in Höhe von 69,- €. Slewo meinte, mein Mandant müsse diese bezahlen (obwohl er ja bereits vor dem Versand den Widerruf erklärt hatte). Dies wollte mein Mandant nicht hinnehmen. Ich erhob daher Klage vor dem AG Rottweil, mein Mandant bekam vollumfänglich Recht. Das Gericht stellte ausdrücklich fest, dass Slewo in diesem Fall keinen Anspruch auf Zahlung der Rücksendekosten hat (AG Rottweil, Urteil vom 31.01.2022, Az. 2 C 397/21).
Angeblich defekte Ware ändert nichts an Erstattungspflicht (30.09.2022)
Beim Online-Möbelkauf kommt es öfters vor, dass sich die Vertragsparteien über den Zustand bei Lieferung beklagten. Manchmal wendet aber nicht der Kunde ein, dass die Ware beschädigt angekommen ist, sondern der Händler, wie in diesem Fall:
Meine Mandanten bestellten am 14.11.2020 bei der Firma slewo schlafen leben wohnen GmbH („Slewo“) ein Boxspringbett und eine Garderobe. Der Kaufpreis wurde im Voraus per Überweisung gezahlt. Die bestellte Garderobe wurde auch zeitnah geliefert. Später wurden mehrere Teile eines Betts verschiedener Modelle geliefert. Nachdem sich meine Mandanten mit Slewo nicht über eine Nachbesserung einigen konnten, erklärten sie fristgerecht den Widerruf. Der Widerruf wurde von Slewo auch bestätigt und die Teile wurden von einer Partnerspedition abgeholt.
Slewo verweigerte nun die Erstattung des Kaufpreises mit der Begründung, dass meine Mandanten die Ware zur Rücksendung nicht ordnungsgemäß verpackt hätten, wodurch sie Schaden genommen habe.
Vor Gericht kam Slewo damit jedoch nicht durch. Das AG Rottweil urteilte, dass meinen Mandanten der Kaufpreis für das bestellte Boxspringbett zurückgezahlt werden muss (AG Rottweil, Urteil vom 13.09.2022, Az. 5 C 388/21).
Zur Abwechslung mal ein Anerkenntnis (10.12.2022)
Die slewo schlafen leben wohnen GmbH („Slewo“) hatte in meinen bisherigen Fällen die Angewohnheit, selbst auf rechtskräftige Urteile nicht zu zahlen, sodass ich regelmäßig das Geschäftskonto pfänden lassen musste. Genügend Kontoguthaben war für die Pfändung bisher immer vorhanden.
Man fragt sich dann natürlich, warum sich ein Unternehmen so stur verhält und unnötige Kosten für die Zwangsvollstreckung produziert.
Nun bekam ich in einem aktuellen Fall einen weiteren Schriftsatz auf den Tisch und traute meinen Augen nicht: Die Klageforderung wurde vorbehaltlos anerkannt, es erging ein Anerkenntnisurteil (AG Rottweil, Anerkenntnisurteil vom 24.11.2022, 2 C 338/22).
Nun bleibt abzuwarten, ob die slewo schlafen leben wohnen GmbH auch die Einsicht besitzt, dass man Anerkenntnisurteile auch bezahlen muss. Falls nicht, bleibt wieder nur der Weg über eine Kontopfändung.
Slewo behält zu Unrecht Versandkosten ein (31.01.2023)
Mein Mandant hatte am 01.01.2021 bei der slewo schlafen leben wohnen GmbH („Slewo“) ein Bett bestellt. Die Anlieferung erfolgte zunächst im April 2021. Dabei waren jedoch die Verpackung und auch das Bett deutlich beschädigt. Daher verweigerte mein Mandant zunächst die Annahme. Slewo bat daraufhin meinen Mandanten, die Pakete doch anzunehmen und Fotos der Beschädigungen zuzusenden. Mein Mandant würde dann umgehend Ersatzteile erhalten. Er folgte diesem Vorschlag und schickte Slewo ca. 30 Fotos zu. Neben einigen Kratzern gab es auch mehrere Risse im Holz und ein Seitenteil des Betts war komplett gebrochen. Nach einem ewigen Hin- und Her erschien die von Slewo beauftragte Spedition bei meinem Mandanten und holte das Bett wieder ab. Ca. 8 Wochen später erhielt mein Mandant eine Überweisung, jedoch 159 Euro zu wenig. Auf die Nachfrage, weshalb nicht der komplette Kaufpreis erstattet wurde, erläuterte Slewo, dass unser Mandant ja den Kaufvertrag widerrufen habe und daher laut AGB Versandkosten in dieser Höhe tragen müsse.
Das war natürlich Unsinn. Mein Mandant hatte nie geschrieben, dass er den Kaufvertrag widerrufen möchte, sondern immer nur auf seinem Nacherfüllungsrecht bestanden und letztlich den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, weil Slewo trotz Fristsetzung keine Nacherfüllung leistete. Dass Slewo derartige Unterschiede nicht versteht (oder verstehen will), ist für mich eigentlich keine Überraschung mehr. Also blieb wieder einmal nur der Klageweg.
Slewo verteidigte sich zunächst im Rahmen der Klageerwiderung wahrheitswidrig damit, der Kläger habe nie zur Nacherfüllung aufgefordert, sondern lediglich die Abholung der Ware verlangt. Diese Lüge konnten wir durch Vorlage des Schriftverkehrs widerlegen. Slewo hatte dann offenbar ein Einsehen und erklärte ein Anerkenntnis (AG Rottweil, Anerkenntnisurteil vom 10.01.2023, Az. 2 C 339/22).
Angebot zur Abholung der Ware ist bindend – Slewo muss Geld zurückzahlen (31.03.2023)
Online-Handel ist eine schöne Sache. Kompliziert kann es allerdings werden, wenn die bestellte Ware etwas größer ist und nicht mit der normalen Post zurückgeschickt werden kann.
Ein Mandant hatte bei der slewo schlafen leben wohnen GmbH („Slewo“) ein Massivholzbett sowie einen Esstisch bestellt. Die Ware wurde auch geliefert, entsprach jedoch nicht den Qualitätsansprüchen meines Mandanten. Daher erklärte er den Widerruf der Bestellung. Slewo bot daraufhin an, die Ware gegen Zahlung einer Pauschale bei meinem Mandanten durch eine Spedition abzuholen. Mein Mandant nahm dieses Angebot an. Allerdings kam daraufhin leider niemand, um die Ware wie versprochen abzuholen. Nach langen Diskussionen blieb letztlich leider nur der Klageweg.
Slewo verteidigte sich zunächst damit, dass man die Ware noch nicht zurück erhalten habe, daher könne man auch noch kein Geld zurückzahlen. Aufgrund der Tatsache, dass Slewo selbst die Abholung angeboten hatte, war dies natürlich wenig überzeugend. Am Ende erließ das AG Rottweil ein Anerkenntnisurteil (AG Rottweil, Urteil vom 07.03.2023, Az. 2 C 13/23).
Slewo: Kunde muss nicht das Wort „Widerruf“ verwenden (31.08.2023)
Mein Mandant bestellte im Oktober 2022 bei der slewo schlafen leben wohnen GmbH („Slewo“) eine Massivholztischplatte für insgesamt 755,63 EUR und zahlte den Kaufpreis im Voraus per Überweisung. Die bestellte Tischplatte wurde am 01. Dezember 2022 angeliefert. Jedoch musste mein Mandant feststellen, dass die Tischplatte stark verbogen und nicht gerade war. Man konnte keinen Teller abstellen ohne dass dieser „kippelt“.
Mein Mandant beanstandete dies gegenüber Slewo und schrieb am 13.12.2022 dann eine E-Mail mit dem Text:
„Ich würde die Tischplatte gerne zurückgeben mit einer Erstattung des vollen Kaufpreises.“
Slewo reagierte dann zurückweisend mit der Begründung, man müsse dies zurückweisen, da Holz ein arbeitender Werkstoff sei, es handle sich um ein Naturprodukt.
Da mein Mandant in der Nähe des Firmensitzes von Slewo wohnte, brachte er die Tischplatte kurzerhand dorthin zurück und ließ sich die Rückgabe quittieren. Slewo hielt es aber offenbar nicht für nötig, den Kaufpreis zu erstatten, weshalb wir ein gerichtliches Mahnverfahren einleiteten.
Slewo legte Widerspruch ein, also ging die Sache ins streitige Verfahren vor das AG Rottweil. Slewo ließ sich zunächst dahingehend ein, dass kein Widerruf des Kunden vorliege. Das war natürlich Unsinn, denn mein Mandant hatte Slewo ja am 13.12.2022 geschrieben, dass er die Tischplatte gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben möchte. Das Wort „Widerruf“ muss auch nicht ausdrücklich benutzt werden.
Slewo hatte dann offenbar im Laufe des Verfahrens ein Einsehen und erstattete den Kaufpreis zurück. Ich erklärte den Rechtsstreit daher für erledigt. Das AG Rottweil legte Slewo anschließend die Kosten des Rechtsstreits auf.
(AG Rottweil, Beschluss vom 21.08.2023, Az. 5 C 76/23)
Unberechtigte Mahnungen von Slewo – es wird immer merkwürdiger (24.01.2024)
Was ich nun kürzlich mit Slewo erleben durfte, hat mich doch leicht irritiert.
Was war passiert?
Ich hatte einen Mandanten gegen die Firma Slewo vor dem Amtsgericht Rottweil vertreten. Mein Mandant hatte diesen Rechtsstreit auch gewonnen. Das wiederum hatte zur Folge, dass Slewo die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden, also auch meine Gebühren (§ 91 ZPO). Hierüber erging dann ein gesonderter Kostenfestsetzungsbeschluss. So weit, so normal.
Da Slewo aber offenbar meinte, den Kostenfestsetzungsbeschluss nicht bezahlen zu müssen, musste ich (nicht zum ersten mal) das Geschäftskonto der Firma Slewo pfänden lassen. Die Pfändung wurde (wie auch in anderen Fällen) in voller Höhe durchgeführt und die offene Forderung damit eingezogen.
Plötzlich erhielt mein Mandant dann aber regelmäßig Mahnungen von Slewo über eine angebliche Forderung in Höhe von 485,22 EUR. Wofür, konnte sich mein Mandant nun überhaupt nicht mehr erklären, denn es gab keine weitere offene Bestellung.
Da meinem Mandanten das Ganze irgendwann zu bunt wurde, entschloss er sich, negative Feststellungsklage zu erheben. Das bedeutet faktisch, man geht selbst zum Angriff über, verklagt seinen Gegner und bestreitet, dass es die behauptete Forderung gibt. Dann muss der Gegner beweisen, dass die behauptete Forderung existiert. Kann er das nicht, stellt das Gericht per Urteil fest, dass die behauptete Forderung nicht besteht.
Nachdem die negative Feststellungsklage zugestellt wurde, reagierte Slewo folgendermaßen:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit teilen wir dem Gericht mit, dass wir uns gegen die Klage verteidigen und beantragen die Klage abzuweisen.
Begründung:
Am 26.9.2023 gab es von RA Hofauer eine Pfändung in Höhe von 485,22 €, weshalb dieser Betrag bei dem Kunden im Kundenkonto offen ist.“
Ich musste diese Zeilen mehrmals lesen, weil ich mir nicht ganz sicher war, ob das wirklich ernst gemeint ist.
Die Firma Slewo meint also, mein Mandant müsse 485,22 € bezahlen, weil wir diesen Betrag (wohlgemerkt aufgrund eines rechtskräftigen Titels) zwangsvollstrecken mussten?
Verdammt. Anwälte hassen diesen komischen Trick!
(auf so eine Idee muss man erst einmal kommen…)
Aber es kommt noch viel besser:
„Der RA Hofauer soll bitte einmal die Pfändung entsprechend erklären – danach können wir den Betrag auch ausbuchen.“
Ich soll der Firma Slewo die Pfändung erklären? Aber gerne: Ihnen wurde vom Gericht ein Kostenfestsetzungsbeschluss zugestellt. Da steht genau drin, wieviel Sie an wen bezahlen müssen. Wenn Sie das nicht tun, können wir ihr Konto pfänden (Ich hoffe, ich konnte zur Aufklärung beitragen…).
Das Gericht konnte mit der Argumentation von Slewo auch nicht viel anfangen:
„Das Gericht regt an, die Klageforderung anzuerkennen, um Kosten zu sparen.“
Da die Firma Slewo hierzu nicht bereit war, wurde sie letztlich vom AG Holzminden antragsgemäß verurteilt und es wurde festgestellt, dass die angebliche Forderung nicht besteht. Aus den Entscheidungsgründen:
„Die zulässige Klage ist begründet. Die Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass eine offene Forderung in der streitgegenständlichen Höhe gegen den Kläger besteht. Vielmehr dürfte unstreitig sein, dass eine derartige Forderung nicht besteht. Der Vortrag der Beklagten im Hinblick auf die mögliche Pfändung ist unerheblich, denn aus einer derartigen Pfändung würde sich keine Forderung der Beklagten gegen den Kläger ergeben, schon gar nicht, wenn diese – wie unstreitig – tituliert ist. Der Umstand, dass die Mahnungen automatisiert erstellt worden und der Kunde im Rahmen dieser Mahnungen um Rückmeldung gebeten wird, wenn die Forderung nicht bestehen sollte, ist unerheblich. Das Risiko automatisierter Mahnungen trägt allein der Ersteller der Mahnungen. Der Kläger hat die Möglichkeit, sich telefonisch gegen eine derartige automatisierte Mahnung zu wenden, verpflichtet ist er hierzu indes nicht. Dies gilt umso mehr, als dass die Beklagte auch nach Zustellung der Klage weiterhin Mahnungen an den Kläger schickte. Spätestens hier hätte die Beklagte die Mahnungen unterbinden müssen.“
(AG Holzminden, Urteil vom 29.02.2024, Az. 2 C 269/23)
Auch Schweizer Kunden müssen bei Slewo nicht ewig warten (09.10.2024)
Schweizer Kunden, die bei einem deutschen Online-Händler bestellen, haben kein gesetzliches Fernabsatzwiderrufsrecht.
Trotzdem sind Schweizer Kunden bei erheblichen Lieferverzögerungen nicht schutzlos gestellt. Dies musste auch die Slewo schlafen leben wohnen GmbH im Fall eines Mandanten mit Wohnsitz in der Schweiz am Ende einsehen. Doch bis dahin war es wieder einmal ein langer Weg:
Mein Mandant bestellte bei Slewo einen Kleiderschrank. Gemäß den AGB von Slewo wurde die Anwendung deutschen Rechts vereinbart. Mein Mandant zahlte den Kaufpreis im Voraus an die Beklagte. Er erhielt den bestellten Schrank jedoch nicht. Daher setzte mein Mandant zunächst selbst per
Einschreiben eine Frist zur Lieferung der bestellten Ware. Als auch diese Frist fruchtlos verstrich, erklärte mein Mandant gegenüber Slewo per
Einschreiben den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Kaufpreis zurück.
Slewo hielt es jedoch nicht für nötig, den Kaufpreis zu erstatten. Slewo berief sich darauf, mein Mandant könne den Kaufpreis nicht zurückverlangen, da es für ihn als Schweizer Kunden kein Widerrufsrecht gebe.
Das mag sein, ändert jedoch nichts daran, dass ein Kunde bei Leistungsverzug zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt ist.
Den Unterschied zwischen Widerruf und Rücktritt hatte man bei Slewo aber offenbar noch nicht ganz verstanden. Zitat aus der Klageerwiderung:
„Was doch etwas sehr wundert ist, dass Herr Hofauer selbst über seine Webseite schreibt, dass ein schweizer Kunde kein Widerrufsrecht hat und wir haben das Widerrufsrecht auch für Schweizer Kunden in den AGBs entsprechend ausgeschlossen.“
Slewo behauptete außerdem wahrheitswidrig, man habe das Mahnschreiben meines Mandanten garnicht erhalten. Das konnte mein Mandant jedoch ziemlich deutlich mittels Sendungsverfolgung und Videos vom Eintüten des Schreibens widerlegen.
Nachdem Slewo zum Verhandlungstermin nicht erschien, erging zunächst ein Versäumnisurteil. Dagegen legte Slewo zunächst Einspruch ein mit der Begründung, es habe einen internen Fehler bei der Terminierung innerhalb der Firma gegeben.
Zu einem Einspruchstermin kam es dann aber letztlich nicht, da Slewo schlussendlich wohl einsah, dass die Sache keine Erfolgsaussichten hat. Slewo nahm den Einspruch gegen das Versäumnisurteil zurück.
Freiwillig bezahlt hat Slewo die Klageforderung jedoch nicht (was nach meinen bisherigen Erfahrungen auch nicht überraschend ist).
Auch in diesem Fall musste daher eine Pfändung des Geschäftskontos beantragt werden, letztlich mit Erfolg.
Kein Widerruf bei beschädigter Ware? (02.01.2025)
In einem aktuellen Mandat bin ich auf eine interessante Aussage von Slewo gestoßen. Slewo schrieb in einer E-Mail an meinen Mandanten:
„Wir bitten Sie zu beachten, dass Sie beschädigte Ware NICHT retournieren können.“
Das ist juristisch gesehen natürlich allerfeinster Käse, aber solche Aussagen wundern mich bei Slewo überhaupt nicht mehr.
Wenn ein gewerblicher Online-Händler einem Verbraucher beschädigte Ware zusendet, entfällt dadurch natürlich NICHT das gesetzliche Fernabsatzwiderrufsrecht. Der Verbraucher kann sich entscheiden, ob er Nacherfüllung verlangt oder von seinem Fernabsatzwiderrufsrecht Gebrauch macht. Im letzten Fall ist er nur dazu verpflichtet, den erhaltenen Schrott zurückzugewähren.
Mit solchen unsinnigen Aussagen versucht Slewo offenbar, Kunden von der Ausübung ihres gesetzlichen Widerrufsrechts abzuhalten.
Lieferzeiten? Bei Slewo offenbar ohne Gewähr (20.02.2025)
In einem weiteren Verfahren gegen Slewo offenbart sich, was von den im Online-Shop genannten Lieferzeiten zu halten ist.
Eine Mandantin hatte bei der Firma Slewo am 30.09.2024 einen „Massivholz Dolce Vita Wildeiche Nachttisch II mit 2 Schubladen“ bestellt und per Vorkasse bezahlt.
Am 01.10.2024 folgte dann eine E-Mail, mit der über den aktuellen Status der Bestellung informiert wurde. Darin hieß es dann zur Überraschung meiner Mandantin:
„Ware für Sie bestellt, genauer Liefertermin noch nicht bekannt (vorauss. KW 42).“
(Anmerkung hierzu: Die Kalenderwoche 42 des Jahres 2024 beginnt am Montag, den 14.10.2024 und endet am Sonntag, den 20.10.2024).
Eine Lieferung erfolgte jedoch nicht. Stattdessen ließ Slewo meine Mandantin Folgendes wissen:
„Bei der Ware, die Sie bei uns bestellt haben, handelt es sich nicht um Lagerware. Wir haben die Ware demnach beim Hersteller extra für Sie bestellt. Der Hersteller hat uns bislang leider noch keine Auftragsbestätigung mit Lieferdatum zukommen lassen, aber sobald wir die Information erhalten haben, werden wir Sie umgehend informieren.“
Meine Mandantin fühlte sich dadurch etwas verschaukelt, denn bei einem erneuten Besuch auf der Internetseite von Slewo war zu dem von meiner Mandantin bereits bestellten Artikel in leuchtend grüner Schrift Folgendes angegeben:
„Lieferung erfolgt von 02.12. bis 06.12.2024“.
Meine Mandantin fertigte hiervon einen Screenshot an und stellte Slewo hiermit am 02.12.2024 zur Rede.
Ich zitiere aus der Antwort von Slewo:
„Die im Shop angegebenen Liefertermine stellen lediglich Schätzungen dar und sind nicht als verbindliche Vereinbarungen zu verstehen.“
Ich bin zwar kein Experte im Wettbewerbsrecht, aber für meine Begriffe liest sich diese Erklärung wie ein Eingeständnis, dass auf slewo.com mit irreführenden Angaben über die Verfügbarkeit der angebotenen Artikel geworben wird.
Denn nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die Verfügbarkeit der Waren enthält.
Beim Internetversandhandel geht der angesprochene Verkehr von der sofortigen Versendbarkeit aus. Kann eine Ware erst in mehreren Wochen versandfertig gemacht werden, muss in der Werbung deshalb hierauf hingewiesen werden (BeckOK UWG/Rehart/Ruhl/Isele, 27. Ed. 1.1.2025, UWG § 5 Rn. 277, beck-online).
Kunde muss keine Rücksendekosten tragen, wenn er die Ware noch nicht erhalten hat (12.03.2025)
In einem weiteren Rechtsstreit wurde die slewo schlafen leben wohnen GmbH durch das AG Rottweil vollumfänglich zur Zahlung einbehaltener Rücksendekosten verurteilt.
Meine Mandantin hatte bei Slewo ein Polsterbett bestellt. Sie erhielt Anfang August 2024 eine Bestätigung per E-Mail, wonach die bestellte Ware angeblich versandt worden sein soll.
Da hiernach keine weiteren Informationen mehr folgten, fragte meine Mandantin zunächst nach dem Zustelldatum, später schickte sie noch eine Mahnung wegen Lieferverzug.
Am 19.08.2024 erhielt meine Mandantin ein Lieferavis einer Umzugsfirma. Es wurde sich sodann auf einen Liefertermin am 21.08.2024 verständigt. Dieser Liefertermin wurde jedoch einen Tag vorher abgesagt mit der Begründung
„da Ihre Ware nicht vollständig bei uns im Umschlaglager eingetroffen ist und/oder ein technisches Problem festgestellt wurde.“
Mit Schreiben vom 26.08.2024 erklärte meine Mandantin den Widerruf des Kaufvertrags und forderte den gezahlten Kaufpreis zurück. Das Widerrufsschreiben ging Slewo taggleich per E-Mail und nochmals am 29.08.2024 per Einschreiben zu.
Da Slewo nicht rechtzeitig zurückzahlte, wurde von mir ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet. Nach Zustellung des Mahnbescheides zahlte Slewo dann den Kaufpreis zurück, zog jedoch hierbei ca. 100 EUR für Rücksendekosten ab.
Letztlich ging es vor dem AG Rottweil also nur noch um die Frage, ob meine Mandantin die Rücksendekosten zu tragen hat.
Hierbei wurde es teilweise kurios, denn Slewo fing im Laufe des Rechtsstreits an, gegenüber dem Gericht mit vermeintlichen Fundstellen aus juristischer Literatur zu argumentieren, die so in Wahrheit nicht zu finden waren. So existierten die von Slewo zitierten Randnummern überhaupt nicht. Auch die angeblichen Aussagen waren in den genannten juristischen Kommentaren nicht aufzufinden.
Auch verwies Slewo auf angebliche Gerichtsentscheidungen von Landgerichten oder Oberlandesgerichten, konnte jedoch nicht einmal ein Entscheidungsdatum oder Aktenzeichen nennen. Es würde mich letztlich nicht überraschen, wenn diese angeblichen Gerichtsentscheidungen allein der Phantasie des Geschäftsführers von Slewo entsprungen sind.
Das Gericht erteilte der Auffassung von Slewo dann in den Entscheidungsgründen eine Absage. Ich zitiere aus den Entscheidungsgründen:
„Gleichwohl besteht kein Anspruch der Beklagten auf Erstattung der Rücksendekosten aus § 357 Abs. 5 BGB i.V.m. den AGB der Beklagten gegen die Klägerin, da die Rücksendekosten der Spedition vor Auslieferung der Ware an den Kunden, die diese gegenüber der Beklagten für den Rückversand der Ware berechnet, schon begrifflich keine Rücksendekosten (“unmittelbare Kosten der Rücksendung“) im Sinne des § 357 Abs. 5 BGB sind. Denn Rücksendekosten sind nach dieser Vorschrift die unmittelbaren Kosten, die für die Rücksendung der Ware vom Verbraucher an den Händler im Rahmen des Widerrufsrechts anfallen. Voraussetzung ist mithin, dass der Kunde, mithin der Verbraucher, die Ware physisch auch erhalten hat. Dies ist daraus abzuleiten, dass auch das Gesetz z.B. für den Beginn der Widerrufsfrist, den Erhalt der Ware vorsieht. Vorliegend aber erfolgte der Widerruf, vor Auslieferung der Ware an den Kunden. Die Auslieferung der Ware wurde durch die Spedition am 20.08.2024 abgesagt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin die Ware nicht erhalten hat und diese entsprechend auch nicht physisch in Besitz genommen hat und keine Verfügungsbefugnis über diese Ware hatte.
Von dieser gesetzliche Regelung des § 357 Abs. 5 BGB zur Tragung der Rücksendekosten kann auch nicht wirksam durch die AGB der Beklagten abgewichen werden. Denn gem. § 361 Abs. 1, 2 BGB ist eine abweichende Regelung zum Nachteil des Verbrauchers unzulässig (Haftungsbeschränkung; vgl. MüKo, § 355 BGB, Rn .2-5).“
(AG Rottweil, Urteil vom 11.03.2025, Az. 2 C 285/24)