Sind außergerichtliche Zeithonorare vom Gegner erstattungspflichtig?

In bestimmten Fällen (z.B. Verzug, vertragliche Pflichtverletzung, Verkehrsunfallhaftung) besteht ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten (sog. materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch). In solchen Fällen kann der Mandant die vom Anwalt berechneten Gebühren und Auslagen gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) erstattet verlangen. Doch wie funktioniert das, wenn der Rechtsanwalt nicht nach dem RVG, sondern z.B. auf Zeithonorarbasis abrechnet?

Auch in diesem Fall besteht ein Kostenerstattungsanspruch, jedenfalls bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren nach dem RVG. Das hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 16.07.2015 klargestellt (BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 – IX ZR 197/14). Der vierte Leitsatz der Entscheidung lautet:

„Vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten in Form anwaltlichen Zeithonorars können als Schaden grundsätzlich bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren erstattet verlangt werden, weitergehende Kosten nur in besonderen Ausnahmefällen, wenn der Geschädigte dies nach den besonderen Umständen des Einzelfalls für erforderlich und zweckmäßig halten durfte, wofür er darlegungspflichtig ist.“

(BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 – IX ZR 197/14)

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