Die Knaus Tabbert AG bietet über sog. „RENT AND TRAVEL“-Kooperationspartner die Vermietung von Reisemobilen an. Bei der Vermietung kommen die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Knaus Tabbert AG und der „RENT AND TRAVEL“-Kooperationspartner in Deutschland für die Vermietung von Reisemobilen (AGB)“ zum Einsatz.
Diese AGB beinhalten nach unserer Auffassung unwirksame Haftungsregelungen bezüglich der Haftung des Mieters. So heißt es in den AGB unter anderem:
„Für von der Teilkaskoversicherung gedeckte Schäden, insbesondere Steinschlag und Hagelschäden, haftet der Mieter in Höhe des vereinbarten Selbstbehaltes von EUR 1.500,–, wenn und soweit die Versicherung zur Regulierung des Schadens verpflichtet ist und der Schaden nicht vom Vermieter verursacht wurde.“
(Auszug aus den „RENT AND TRAVEL“-AGB)
Dies ist nach unserer Auffassung mit den Grundsätzen der Mieterhaftung nicht zu vereinbaren. Da bei der Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Pkw die Möglichkeit eines Steinschlagschadens den allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen entspricht, muss der Mieter dem Autovermieter einen Steinschlagschaden an der Windschutzscheibe des Mietwagens nicht ersetzen, sofern an der Schadenentstehung kein schuldhaftes Fehlverhalten seinerseits mitgewirkt hat. Nach dem gesetzlichen Leitbild des § 538 BGB hat der Mieter für Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, grundsätzlich nicht einzustehen. Klauseln in AGB, die insoweit eine verschuldensunabhängige Haftung des Mieters konstruieren, sind unwirksam.
In einem von uns geführten Verfahren hat die Reisemobilvermietung unseres Mandanten (Witter Mobile GbR) die gezahlte Kaution größtenteils einbehalten und mit Reparaturkosten für einen angeblichen Steinschlag verrechnet. Auf ein entsprechendes Aufforderungsschreiben unserer Kanzlei wurde der einbehaltene Betrag in voller Höhe an unseren Mandanten erstattet.