Im Wirtschaftsleben möchte sich eine Vertragspartei mitunter vor Vertragsabschluss Gewissheit über die Bonität ihres Vertragspartners verschaffen. Hierzu bieten sich unter anderem die sog. Bankauskunft an. Dabei erteilt die Bank bzw. Sparkasse des Kontoinhabers allgemeine Informationen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit.

Auf welcher Rechtsgrundlage dürfen Bankauskünfte erteilt werden?

Rechtsgrundlage für die Erteilung von Bankauskünften sind entsprechende Vorschriften in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen. In den AGB Banken sind Bankauskünfte in Nr. 2 geregelt, in den AGB Sparkassen in Nr. 3. Die Regelwerke sind weitgehend identisch.

Was enthält eine Bankauskunft?

Eine Bankauskunft enthält allgemein gehaltene Feststellungen und Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse von Kunden, deren Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit (vgl. Nr. 3 Abs. 1 S. 1 AGB Sparkassen bzw. Nr. 2 Abs. 2 AGB Banken). Bankauskünfte enthalten grundsätzlich keine konkreten Tatsachen, sondern nur allgemeine Werturteile (vgl. Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Auflage 2017, § 7 Rn. 16). Beispiele für solche Formulierungen sind:

  • “Die Kontoverbindung verläuft korrekt/ordentlich.”

  • “Die Geschäftsverbindung verläuft angenehm.”

  • “Wir haben einen persönlichen Dispositionskredit eingeräumt.”

  • “Wir haben Kredit gegen Sicherheiten eingeräumt.”

  • “Überziehungen werden gelegentlich beansprucht.”

  • “Es werden regelmäßige Umsätze getätigt.”

  • “Die Kontoführung gibt Anlass zu Beanstandungen.”

  • “Mehrere Scheck-/Lastschriftrückgaben sind vorgekommen.”

  • “Nachteiliges ist nicht bekannt.”

  • “Der angefragte Betrag dürfte im Rahmen des Geschäftsumfangs /der Verhältnisse liegen.”

  • “Wir glauben, dass nur erfüllbare Verpflichtungen eingegangen werden.”

Wer darf eine Bankauskunft einholen?

Bankauskünfte erhält nicht jedermann automatisch. Bankauskünfte werden nur an eigene Kunden einer Bank bzw. Sparkasse oder gegenüber anderen Kreditinstituten für deren Zwecke oder die ihrer Kunden erteilt (vgl. Nr. 3 Abs. 2 S. 3 AGB Sparkassen bzw. Nr. 2 Abs. 4 AGB Banken). Um eine Bankauskunft zu erhalten, muss man also entweder bei demselben Kreditinstitut wie der Vertragspartner sein oder die Auskunft muss über die eigene Hausbank beantragt werden, welche diese an das Kreditinstitut des Vertragspartners weiterreicht.

Eine Bankauskunft kann auch nicht aus reiner Neugier beantragt werden. Erforderlich ist ein berechtigtes Interesse an der Auskunft. In den AGB Banken findet sich hierzu folgende Regelung:

“Eine Bankauskunft wird nur erteilt, wenn der Anfragende ein berechtigtes Interesse an der gewünschten Auskunft glaubhaft dargelegt hat und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange des Kunden der Auskunftserteilung entgegenstehen.”

(Nr. 2 Abs. 3 S. 3 AGB Banken)

In den AGB Sparkassen findet sich eine entsprechende Regelung in Nr. 3 Abs. 2 S. 3.

Muss für eine Bankauskunft die Zustimmung des Kontoinhabers eingeholt werden?

Ob für eine Bankauskunft eine Zustimmung erforderlich ist oder nicht, hängt davon ab, wer Kontoinhaber ist.

Bankauskünfte, die sich auf die geschäftliche Tätigkeit von juristischen Personenen (z.B. eine GmbH) und im Handelsregister eingetragene Kaufleute (e.K.) beziehen, dürfen auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Kontoinhabers erteilt werden. Der Kontoinhaber muss vielmehr aktiv widersprechen, damit keine Kontoauskünfte über ihn erteilt werden (“Opt-Out”, vgl. Nr. 3 Abs. 2 S. 1 AGB Sparkassen, Nr. 2 Abs. 3 S. 1, S. 2 AGB Banken).

Natürlich kann die Weigerung zur Erteilung einer Bankauskunft für die andere Vertragspartei ein Warnsignal darstellen, einen Vertrag besser nicht abzuschließen.

Ist eine Bankauskunft über Privatkunden zulässig?

Bankauskünfte können grundsätzlich auch über Privatkunden erteilt werden. Privatkunden müssen hierfür vorab ihre ausdrückliche Zustimmung erteilen (“Opt-In”). Das ist z.B. ausdrücklich in den AGB Banken geregelt:

“Bankauskünfte über andere Personen, insbesondere über Privatkunden und Vereinigungen, erteilt die Bank nur dann, wenn diese generell oder im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt haben.”

(Nr. 2 Abs. 3 S. 3 AGB Banken)

Kann man einer Bankauskunft widersprechen?

Eine Bankauskunft darf nicht gegen den Willen des Kontoinhabers erteilt werden. Bei Privatkunden ist in jedem Fall eine vorherige Zustimmung erforderlich (“Opt-In”). Auch juristische Personen und im Handelsregister eingetragene Kaufleute können der Erteilung einer Bankauskunft widersprechen (“Opt-Out”).

Das Kreditinstitut teilt dann z.B. Folgendes mit:

“Wir können keine Auskunft erteilen, da uns der Kunde eine Auskunftserteilung untersagt hat.”

Steht in einer Bankauskunft der Kontostand?

In einer Bankauskunft wird kein Kontostand mitgeteilt. Das ist ausdrücklich in den AGB Banken und Sparkassen geregelt:

“Betragsmäßige Angaben über Kontostände, Sparguthaben, Depot- oder sonstige der Sparkasse anvertraute Vermögenswerte sowie Kreditinanspruchnahmen werden nicht gemacht.”

(Nr. 3 Abs. 1 S. 2 AGB Sparkassen)

In den AGB-Banken findet sich eine entsprechende Regelung in Nr. 2 Abs. 2.

Was kostet eine Bankauskunft?

Die Kosten einer Bankauskunft richtet sich nach den jeweiligen Preis- und Leistungsverzeichnissen der Banken und Sparkassen.

Kreditinstitute dürfen ein Entgelt für Bankauskünfte verlangen, welche im Einverständnis mit dem Kunden gegenüber Dritten abgegeben werden. Das entschied das OLG Nürnberg mit Urteil vom 02. Juli 1996 (Az. 3 U 1182/96). Gegenstand des Verfahrens war eine Klausel mit dem Inhalt “Bankauskunft (Anfragen an uns) 20 DM”. Das OLG Nürnberg führte hierzu aus:

“Es handelt sich bei der Bankauskunft gemäß Preisverzeichnis der Bekl. also um eine Dienstleistung gegenüber dem Kunden, für deren ordnungsgemäße Erfüllung die Bekl. haftet (vgl. etwa Palandt/Thomas, BGB, 55. Aufl. (1996), § 676 Rdnr. 12 m. w. Nachw.) und die auch hinreichend transparent bezeichnet ist. Es ist daher nicht unangemessen, daß die Bekl. für diese Leistung ein Entgelt fordert.”

(OLG Nürnberg, Urteil vom 02-07-1996 - 3 U 1182/96)

Etwas anderes gilt für Auskünfte, die gegenüber Strafverfolgungsbehörden auf deren Anfrage hin erteilt werden müssen. Hierzu entschied das OLG Köln, dass eine Sparkasse nicht berechtigt ist, die in Erfüllung solcher Auskunftsverlangen entstehenden Kosten ihren Kunden weiterzubelasten (OLG Köln, Urteil vom 11. Januar 1982 – 22 U 123/81).

Gibt es für eine falsche Bankauskunft Schadensersatz?

Erteilt ein Kreditinstitut fehlerhafte Bankauskünfte, kommt sowohl gegenüber dem Anfragenden als auch demjenigen, auf den sich die Anfrage bezieht, eine Schadensersatzpflicht in Betracht. Der Schadensersatzanspruch ist dann auf das negative Interesse gerichtet, d.h. der Verletzte ist gemäß § 249 BGB so zu stellen, als wäre die falsche Auskunft überhaupt nicht erteilt worden (vgl. Junker, DStR 1996, 224; BGH, Urteil vom 17. April 1958, Az. VII ZR 435/56).

Zur Haftung bei sog. Bank-zu-Bank-Auskünften siehe auch BGH, Beschluss vom 18.06.1991 - XI ZR 282/90.