Der Bundesgerichtshof hat am 27.04.2021 eine Entscheidung im Bankrecht gefällt, die man durchaus als “Hammer” bezeichnen kann (BGH, Urteil vom 27.04.2021, Az: XI ZR 26/20). Der BGH hat faktisch entschieden, dass etliche Preiserhöhungen, welche Banken und Sparkassen in der Vergangenheit vorgenommen haben, rechtlich unwirksam sind. Kunden können die zuviel gezahlten Gebühren daher zurückfordern.

Gegenstand der Entscheidung

Gegenstand des Verfahrens war eine Unterlassungsklage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (VZBV) gegen die Postbank. Die Postbank verwendete in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel mit folgendem Inhalt:

“Künftige Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der besonderen Bedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten.

Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z.B. P. Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen.

Werden dem Kunden Änderungen von Bedingungen zu Zahlungsdiensten (z. B. Überweisungsbedingungen) angeboten, kann er den von der Änderung betroffenen Zahlungsdiensterahmenvertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen.”

(Nr. 1 Abs. 2 der AGB)

sowie

“Änderungen von Entgelten für Bankleistungen, die von Kunden im Rahmen der Geschäftsverbindung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden (zum Beispiel Konto- und Depotführung), werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten.

Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z.B. das Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Kunden die Änderungen angeboten, kann er den von der Änderung betroffenen Vertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Kündigt der Kunde, wird das geänderte Entgelt für die gekündigte Geschäftsbeziehung nicht zugrunde gelegt.

Die vorstehende Vereinbarung gilt gegenüber Verbrauchern nur dann, wenn die Bank Entgelte für die Hauptleistungen ändern will, die vom Verbraucher im Rahmen der Geschäftsverbindung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden. Eine Vereinbarung über die Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann die Bank mit dem Verbraucher nur ausdrücklich vereinbaren.”

(Nr. 12 Abs. 5 der AGB)

Mit diesen Klauseln wurde der Bank die Möglichkeit eingeräumt, ihre Geschäftsbedingungen oder Entgelte für Bankdienstleistungen zu ändern, indem sie die Änderung dem Kunden einfach mitteilt und der Kunde diesen Änderungen nicht innerhalb der genannten Frist widerspricht. Das Schweigen des Kunden wurde also als Zustimmung zu der Änderung ausgelegt. Derartige Klauseln wurden in der Vergangenheit von etlichen Banken und Sparkassen verwendet.

Der VZBV hielt diesen “Änderungsmechanismus” für unwirksam und klagte auf Unterlassung, die Klauseln in Verträge mit Verbrauchern einzubeziehen und sich auf die Klauseln zu berufen. Nachdem die Unterlassungsklage in den Vorinstanzen erfolglos blieb, bejahte der BGH einen Unterlassungsanspruch und stellte fest, dass die angegriffenen Klauseln im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sind.

BGH: Schweigen stellt keine Zustimmung dar

Der BGH begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass Schweigen im Rechtsverkehr grundsätzlich nicht als Willenserklärung, z.B. als Zustimmung zu einer Vertragsänderung ausgelegt werden darf. Der BGH führt hierzu aus:

“Nr. 1 (2) AGB weicht von wesentlichen Grundgedanken der § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB ab, indem sie das Schweigen des Verwendungsgegners als Annahme eines Vertragsänderungsantrags qualifiziert.

bb) Diese Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung benachteiligt die Kunden der Beklagten unangemessen nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

(1) Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders wird vermutet, wenn eine klauselmäßige Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gegeben ist (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 390 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 69). Diese Vermutung ist widerlegt, wenn die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild auf Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung sachlich gerechtfertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist (Senatsurteil vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 45 mwN).

(2) Danach ist die Vermutung hier nicht widerlegt.

(a) Nr.1 (2) AGB bietet eine Handhabe, unter Zuhilfenahme einer Zustimmungsfiktion im Falle einer fehlenden fristgerechten Ablehnung das Vertragsgefüge insgesamt umzugestalten (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07, WM 2007, 2202 Rn. 31 ff.). Der Verbraucher muss nicht für, sondern gegen die von der Beklagten gewünschte Vertragsänderung aktiv werden. Aus welchen Gründen (Lethargie, Desinteresse, intellektuelle Überforderung, Unbeholfenheit, Krankheit oder tatsächliches Einverständnis) er untätig bleibt, hat auf die Rechtswirkungen der Klausel keinen Einfluss. Die Klausel läuft deshalb gerade gegenüber ungewandten Verbrauchern tatsächlich auf eine einseitige, inhaltlich nicht eingegrenzte Änderungsbefugnis der Beklagten hinaus.”

(BGH, Urteil vom 27. April 2021 – XI ZR 26/20)

Rückforderung von Gebühren möglich

Auch wenn der BGH sich hierzu nicht ausdrücklich äußerte, eröffnet die Entscheidung für Bankkunden die Möglichkeit, gezahlte Gebühren von ihrer Bank oder Sparkasse zurückzufordern. Denn die Entscheidung hat unmittelbare Auswirkungen laufende Verträge.

Falls ein Kreditinstitut bei einem Girokonto oder Wertpapierdepot in den letzten Jahren eine Gebühr erstmalig eingeführt oder nachträglich erhöht hat, dürfte dies nach der besagten BGH-Entscheidung in vielen Fällen rechtlich unwirksam sein. Der Kunde hat somit im Ergebnis Gebühren ohne Rechtsgrund gezahlt und kann diese wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückfordern.

Dass Kreditinstitute die Erstattung von sich aus vornehmen, erscheint eher unwahrscheinlich.

Wie lange können die Gebühren zurückgefordert werden?

Der Rückzahlungsanspruch des Kunden unterliegt der Verjährung. Kunden müssen vorsorglich davon ausgehen, dass der Rückzahlungsanspruch nach drei Jahren verjährt. Hat eine Bank zum Beispiel im Sommer 2017 die Kontoführungsgebühren erhöht, wäre der Rückzahlungsanspruch mit Ablauf des Jahres 2020 verjährt. Das bedeutet allerdings im Umkehrschluss, dass Kunden sämtliche Gebühren, welche sie ab 2018 zuviel gezahlt haben, bis Ende 2021 zurückfordern können. In diesem Sinne entschied zum Beispiel das AG Neuss (Urteil vom 24.02.2022, Az. 75 C 2027/21):

“Für Bereicherungsansprüche gilt die kenntnisabhängige Regelverjährungsfrist von drei Jahren gem. §§ 195, 199 BGB. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden und in dem der Anspruchsteller Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände erlangt hat. Entstanden ist der eventuelle Rückerstattungsanspruch des Kunden an dem Tag, an dem er die Leistung erbracht hat, entweder durch Überweisung, Lastschrifteinzug, Barzahlung oder Belastung seines Kontos. Demnach sind Ansprüche aus 2016 mit Ablauf des Jahres 2019 und Ansprüche aus 2017 mit Ablauf des Jahres 2020 verjährt. Der Kläger hat seine Ansprüche jedoch erst 2021 geltend gemacht.

Der Kläger kann insoweit auch nicht damit gehört werden, dass von einer Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände erst ab der BGH Entscheidung vom 27.04.2021 ausgegangen werden könne. Der Verjährungsbeginn setzt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH Urteil vom 21.2.2018 – IV ZR 304/16, VersR 2018, 403 = r+s 2018, 189 Rn. 15 mwN). Der BGH hat für die Problematik der Rückforderung von zuviel gezahlten Krankenversicherungsbeiträgen entschieden, dass eine Klageerhebung nicht unzumutbar war (BGH r+s 2022, 30 Rn. 43-46, beck-online). Diese Wertung lässt sich auch auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen.”

(AG Neuss, Urteil vom 24.02.2022, Az. 75 C 2027/21)

Andere Instanzgerichte nehmen jedoch eine ergänzende Vertragsauslegung in Anlehnung an BGH-Entscheidungen zu Energieversorgungsverträgen an (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 10.03.2021, VIII ZR 200/18). Demnach schaffe ein Kunde, der die Kontoführungsgebühren anstandslos bezahlt, letztlich eine Rechtsgrundlage hierfür. Diese Rechtsgrundlage wirke dann nicht nur auf den Zeitpunkt zurück, zu dem die neue Gebühr erstmals bezahlt wurde, sondern habe auch für die weitere Zukunft Bestand (vgl. z.B. AG Hamburg, Urteil vom 14.10.2022 – 12 C 30/22; AG Weimar, Urteil vom 09.06.2022 – 10 C 477/21; AG Steinfurt, Urteil vom 04.05.2022 – 21 C 825/21; AG Gießen, Urteil vom 07.04.2022 – 38 C 337/21).

Der “Drei-Jahres-Lösung” ist jedoch zum Beispiel das LG Trier entgegengetreten. Die wegen der besonderen Situation der Energieversorger geschaffene Drei-Jahres-Lösung lasse sich nicht pauschal auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsverhältnisse oder allgemein auf Dauerschuldverhältnissen übertragen (LG Trier Urteil vom 25.11.2022 – 1 S 69/22).

Gilt die Postbank-Entscheidung des BGH auch für Firmenkunden?

Die Entscheidung des BGH erging ausdrücklich nur im Verkehr gegenüber Verbrauchern. Nach meiner Auffassung können sich Firmenkunden daher nicht ohne weiteres auf dieses Urteil berufen. Insoweit bestehen auch rechtliche Unterschiede zwischen Verbrauchern und Unternehmern. Zum Beispiel kommt im Rahmen von Handelsgeschäften zwischen Kaufleuten dem Schweigen eine stärkere rechtliche Bedeutung zu.

Zukünftige Preiserhöhungen nicht ausgeschlossen

Die Entscheidung des BGH bedeutet nicht, dass zukünftige Preiserhöhungen kategorisch ausgeschlossen sind. Der BGH hat lediglich der Vorgehensweise, wonach ein Schweigen des Kunden als Zustimmung zur Vertragsänderung ausgelegt wird, eine Absage erteilt.

Kreditinstitute müssen also zukünftig, wenn sie Änderungen an ihren Vertragsbedingungen oder Preisen vornehmen wollen, eine rechtlich wirksame Zustimmung des Kunden sicherstellen. Es ist damit zu rechnen, dass sich Kreditinstitute zukünftig die Kündigung von Verträgen vorbehalten müssen, sollte der Kunde einer Änderung nicht zustimmen. Das ist letztlich nachvollziehbar, denn keine Bank möchte sich dauerhaft preislich binden.

Verbraucherzentrale bietet interaktiven Musterbrief an

Auf der Internetseite der Verbraucherzentrale besteht für betroffene Kunden die Möglichkeit, interaktiv einen Musterbrief zu erstellen, mit dem zuviel gezahlte Gebühren zurückgefordert werden können.

Falls Sie sich nicht sicher sind, ob Sie von der BGH-Entscheidung betroffen sind und welche Ansprüche Ihnen zustehen, können Sie sich gerne an mich wenden.