Der XI. Zivilsenat des BGH hat erneut über Revisionen gegen ein Musterfeststellungsurteil des OLG Dresden über die Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen entschieden. Es ging erneut um eine Klausel mit dem Wortlaut “Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit …% p.a. verzinst.” bzw. “Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z.Zt. …%, am Ende eines Kalender-/Sparjahres […].”

Der Musterkläger wollte unter anderem die Bestimmung eines Referenzzinssatzes und die Vornahme der Zinsanpassungen nach der Verhältnismethode erreichen. Das OLG Dresden hatte die Klage insoweit abgewiesen.

Der BGH entschied, dass das OLG über den Referenzzinssatz zu entscheiden und dabei mit sachverständiger Hilfe im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung einen Referenzzinssatz zu bestimmen hat.

(BGH, Urteil vom 24.01.2023, Az.: XI ZR 257/21)