Das LG Hannover hat in einem Berufungsverfahren “Ross und Reiter” benannt und sich mit der Frage auseinandergesetzt, welche Bundesbank-Zinsreihen für eine ergänzende Vertragsauslegung heranzuziehen sind (LG Hannover, Urteil vom 22. Dezember 2022 – 4 S 5/21).

Aus den Entscheidungsgründen:

“Nach diesen Maßgaben entspricht es dem verobjektivierten Willen der Parteien unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen XXX in dessen schriftlichem Gutachten vom 25.04.2021 am ehesten, die dort angeführten kombinierten Zinsreihen zugrunde zu legen. Der Sachverständige führt überzeugend aus, dass für die Berechnung zunächst die Zinsreihe BBK01 SU0542 für den Zeitraum bis 2003 heranzuziehen ist, die insbesondere Spareinlagen mit höherer Verzinsung ohne Vereinbarung einer Vertragsdauer oder Gewährung einer Prämie bzw. eines Bonus betrifft; diese Zinsreihe sei passgenau zu dem in Rede stehenden Prämiensparvertrag. Ab Januar 2003 sei auf die Zinsreihe BBK01 SUD105 zurückzugreifen, in die explizit Prämien und Boni einfließen. Die Zeitreihen seien zu kombinieren und am besten passend. Auf den übrigen Inhalt der Begutachtung und Berechnung wird Bezug genommen. Von der durch den Sachverständigen zugrunde gelegten Berechnung der Sparkasse (per 31.12.2019, S. 20 des Gutachtens unten) sind weiterer 306,78 € abzuziehen, die Beklagte ausweislich des Auszugs Anlage K11 (Bl. 36 d.A.) nach dem 31.12.2019 an die Beklagte gezahlt hat. Es ergibt sich daher eine Zinsdifferenz von 17.606,12 € + 306,78 €= 17.912,90 € abzgl. des durch den Sachverständigen errechneten Zinsanspruchs in Höhe von 19.200,33 €, mithin 1.287,43 €. Ein darüberhinausgehender Zinsanspruch ergibt sich nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht. Insbesondere ist die durch das Privatgutachten XXX der Klägerin verwendete Zinsreihe BBK01 WX4260 nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen (S. 6 des Gutachtens) nicht als Berechnungsgrundlage geeignet, da die zugrundeliegende Datenbasis „inländische Inhaberschuldverschreibungen/ Hypothekenpfandbriefe“ wirtschaftlich nichts mit Sparverträgen zu tun hat. Auch die vergleichbare Zinsreihe über Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/ Bankschuldverschreibungen /… (S. 7 des Gutachtens) sei mangels Äquivalenz ungeeignet, ebenso die Zinsreihe BBK.01.SU0022.

Dass im Parallelverfahren OLG Dresden (5 U 1973/20) sachverständig beraten eine andere Zinsreihe (W U9554-Ist) verwendet wurde, ist vorliegend ohne Belang, da es sich um eine tatsächliche, und keine rechtliche Frage handelt. Die Beklagte (Schriftsatz vom 13.05.2022) trägt überdies nicht vor, warum diese Zinsreihe für die Berechnung besser geeignet sein soll, als die kombinierte Zinsreihe wie durch den Sachverständigen XXX verwendet; auch beantragt sie nicht, den Sachverständigen hierzu zu hören.”

(LG Hannover, Urteil vom 22. Dezember 2022 – 4 S 5/21)