Eine Klausel, die eine negative Verzinsung in einem Altersvorsorgevertrag nicht ausschließt, stellt eine unangemessene Benachteiligung dar und ist gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Denn ein negativer Zins verstößt bei dem hier vorliegenden Altersvorsorgevertrag gegen das Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB. Es handelt sich insoweit um einen Darlehensvertrag, bei dem die Bank gegenüber ihren Kunden die Verzinsung der Einlagen als Entgelt für die Finanzierungsleistung schuldet (§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB). Mit einer negativen Verzinsung wird demgegenüber eine Entgeltverpflichtung für die Verwahrung der Einlage begründet.

(LG München I, Urteil vom 15. März 2021 – 27 O 230/20)