Der Formulierung “Die Spardauer ist flexibel gestaltbar und beträgt maximal 30 Jahre” lässt sich keine Mindestvertragsdauer von 30 Jahren entnehmen, denn diese kann nicht zugleich die Maximaldauer darstellen. Eine solche Formulierung stellt vielmehr, wie auch die genaue Produktbezeichnung “Prämiensparen-flexibel” die Flexibilität des Sparprodukts in den Vordergrund. Für einen Kunden muss nach dem objektiven Empfängerhorizont und der vertraglichen Regelungen deutlich sein, dass der Vertrag auch vor Ablauf dieser 30 Jahre beendet werden kann, nämlich mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten.

(AG Mülheim, Urteil vom 22. Juni 2020 – 19 C 185/20)