Die Formulierung “flexibel gestaltbar bis maximal 25 Jahre” führt nicht dazu, dass die Sparkasse erst nach Ablauf von 25 Jahren kündigen kann. Die Angaben in den Vertragsunterlagen darf ein durchschnittlich informierter, verständiger Verbraucher nicht dahingehend verstehen, dass die Sparkasse sich verpflichten werde, auf ein Kündigungsrecht für eine Dauer von 25 Jahren zu verzichten. Vielmehr sollte ein ordentliches Kündigungsrecht der Sparkasse auch nach einer Laufzeit von 15 Jahren und nach Erreichen der Höchstprämie möglich sein.

(AG Duisburg, Urteil vom 4. November 2020 – 504 C 1276/20)