Das OLG Dresden hat nun im Musterfeststellungsverfahren gegen die Ostsächsische Sparkasse Stellung zum Referenzzinssatz genommen (OLG Dresden, 22.03.2023, 5 MK 1/22). Die Vertragslücke bei unwirksamen Zinsanpassungsklauseln ist nach Auffassung des OLG Dresden auf der Grundlage der Zinsreihe der Deutschen Bundesbank für börsennotierte Bundeswertpapiere mit 8- bis 15-jähriger Restlaufzeit vorzunehmen. Die Zinsreihe heißt:

“Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Börsennotierte Bundeswertpapiere/ RLZ von über 8 bis 15 Jahren/Monatswerte”

(derzeitige Kennung BBSIS.M.I.UMR.RD. EUR.S1311.B.A604.R0815.R.A.A._Z._Z.A., vormals WU 9554)

Die Vornahme der Zinsanpassung habe unter Wahrung des relativen Abstandes zwischen dem im jeweiligen Vertrag bezifferten Zinssatz und dem Referenzzinssatz monatlich zu erfolgen.

Das OLG stellte auch noch einmal klar, dass die Verjährungsfrist für den Nachverzinsungsanspruch frühestens ab dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des jeweiligen Sparvertrages beginnt.